feat: extract individual page markdown files from PDFs

Generated pages/ subfolders for all documents:
- arbeit: 386 pages
- praxis: 297 pages
- EPG: 11 pages

Page numbers are 0-based PDF indices matching the book viewer.
Extracted using pdftotext.
This commit is contained in:
KPG Mentor 2026-03-05 11:13:56 +00:00
parent 18f655384f
commit 0cec1b5740
694 changed files with 28104 additions and 0 deletions

View File

@ -0,0 +1,44 @@
Promotionswirksamer Kompetenznachweis
Exemplarische Prozessgestaltung (EPG)
Ausführungsbestimmungen
Regel-HF 25 / HF Flex Studienjahr 25/26 Abgabetermin 29.06.2026
1 Beschreibung und nachzuweisende Kompetenzen
Der Promotionswirksame Kompetenznachweis Exemplarische Prozessgestaltung (EPG) ist
eine schriftliche Facharbeit, die von den Studierenden in Einzelarbeit geleistet wird.
Die Studierenden weisen in der Facharbeit Exemplarische Prozessgestaltung (EPG) die Kompetenz nach, vorgegebene Elemente einer «kooperativen Prozessgestaltung» in der eigenen
Praxisorganisation mit einem begleiteten / betreuten Menschen oder einer Gruppe exemplarisch anzuwenden, einen kooperativen sozialpädagogischen / kindheitspädagogischen Begleitprozess zu initiieren und diesen schriftlich zu dokumentieren.
Die Studierenden weisen damit im Detail die Kompetenzen nach:
passende Konzepte, Methoden, Techniken für die kooperative Prozessgestaltung zu
kennen und diese auf die einzelnen Prozessschritte zu adaptieren.
Möglichkeiten zu erkennen, alle Prozessschritte kooperativ zu gestalten und dabei die
Kompetenzen der begleiteten / betreuten Menschen nutzbringend einzubringen.
inter- und intraprofessionelle Kooperation sowie Zirkularität als zentrale Elemente der
Prozessgestaltung zu verstehen.
eine Situationserfassung auftragsbezogen, methodengeleitet und unter Einbezug der
Perspektive der Betroffenen und Beteiligten zu erstellen.
auf der Grundlage der Situationserfassung methodengeleitet und in Kooperation mit
Betroffenen und Beteiligten eine gezielte Datenerhebung vorzunehmen und eine präzisierte Fallthematik zu bestimmen.
eine soziale Diagnose zu erstellen und daraus eine handlungsleitende Arbeitshypothese abzuleiten.
Ziele fachgeleitet und in Kooperation mit begleiteten / betreuten Menschen zu entwickeln und zu formulieren.
auf Grundlage der analytischen Phase und der Zielentwicklung eine Interventionsplanung zu erstellen und dabei die Perspektive der Betroffenen und Beteiligten einzubeziehen.
in der Interventionsplanung handlungsleitende Konzepte als Handlungsorientierung
zu nutzen.
den Begleitprozess fachlich auszuwerten und Konsequenzen abzuleiten (fachliche
Reflexion).
den Begleitprozess systematisch und nachvollziehbar unter Einhaltung formaler Vorgaben in Form einer Facharbeit zu dokumentieren.
1

View File

@ -0,0 +1,50 @@
2 Verbindliche Grundlagendokumente
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Promotionsordnung
Rahmenlehrplan für Bildungsgänge der höheren Fachschulen «Kindheitspädagogik
HF» resp. «Sozialpädagogik HF»
Ausführungsbestimmungen zur Exemplarischen Prozessgestaltung
Richtlinien für schriftliche Facharbeiten
Leitfaden Umgang mit auf Künstlicher Intelligenz basierenden Tools Version 1.1
Deklaration bezüglich Urheberschaft / Daten-/Persönlichkeitsschutz / Umfang
Glossar Beurteilungskriterien
3 Vorgaben
3.1 Inhaltliche Vorgaben
Studiengang HF SP / KP:
Die Exemplarische Prozessgestaltung basiert auf den Inhalten der Module HL2 und KP2. Weiteres Fachwissen sowohl aus dem Studium wie auch aus der sozialpädagogischen / kindheitspädagogischen Praxis muss selbstverständlich einfliessen.
Studiengang HF Flex:
Die Exemplarische Prozessgestaltung basiert auf den Inhalten der Lernumgebungen 1.1, 1.2
und 1.3. Weiteres Fachwissen aus dem Studium, insbesondere aus den Lernumgebungen
2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 (und allenfalls 2.5 Arbeit mit Gruppen), sowie Fachwissen aus der sozialpädagogischen Praxis muss einfliessen.
In Anlehnung an das Buch von Hochuli Freund, U. & Stotz, W. (2021). Kooperative Prozessgestaltung in der Sozialen Arbeit: Ein methodenintegratives Lehrbuch (5., erweiterte und
überarbeitete Auflage). Kohlhammer sind folgende Vorgaben (Kapitelüberschriften und inhaltliche Erwartungen) für die Exemplarische Prozessgestaltung verbindlich:
Kapitelüberschriften
Inhaltliche Erwartungen
1.
Kurze Einleitung, worum es in der vorliegenden Facharbeit geht: Aufgabenstellung des PKNW EPG, kurze und vollständige Übersicht über
die einzelnen Kapitel der Facharbeit, Ziel der vorliegenden kooperativen Prozessgestaltung, erste grobe Orientierung zum eigenen Praxiskontext), eigene Rolle im sozialpädagogischen / kindheitspädagogischen Begleitprozess und Begründung der Fallauswahl.
Einleitung
Hinweis auf die Handhabung von Persönlichkeits- / Datenschutz (Anonymisierung aller beschriebenen Personen und Organisation).
2.
Organisationaler Kontext
Kurze Beschreibungen (max. ½ Seite) der Organisation.
2

View File

@ -0,0 +1,63 @@
Konzept der
Kooperativen
Prozessgestaltung
3.1 Prozessschritt Situationserfassung (siehe
Hochuli Freund
& Stotz, 2021,
Kap. 8)
3.2 Prozessschritt Analyse (siehe Hochuli Freund &
Stotz, 2021,
Kap. 9)
Ziel in diesem Schritt ist es, ein Bild der Fallsituation zu erhalten, methodenbasiert die Anliegen zu erfassen und die gegenwärtige Situation mit den vorläufigen Themen festzuhalten. Dazu die wichtigsten Informationen des Falles fachgeleitet zusammentragen: Auftrag, Person(en), wichtige Daten aus der Vorgeschichte des / der begleiteten /
betreuten Menschen, Vorgeschichte in der Organisation, gegenwärtige Situation, vorläufige Themen.
Unter Einbezug von klientInnenspezifischer & inter-/intraprofessioneller Kooperation
3.
Ausgehend von den wesentlichen Fallinformationen, der gegenwärtigen Situation, den vorläufigen Themen wird anhand praxisrelevanter
Analysemethode(n) eine Analyse durchgeführt. Die wichtigsten Erkenntnisse werden in konstatierenden Hypothesen zusammengefasst
und gewichtet. Anschliessend wird die Fallthematik präzisiert.
3.3 Prozessschritt Diskussion und fachliche Auseinandersetzung der Fallthematik vor
Diagnose
dem Hintergrund zwei fallspezifisch ausgewählter fachlicher Wissens(siehe Hochuli
bestände / Theorien (theoriegeleitetes Fallverstehen); Begründung
Freund & Stotz,
der Theoriewahl / der Wahl der Wissensbestände.
2021, Kap. 10)
Aus den gewonnenen Erkenntnissen erklärende Hypothese(n) ableiten. Daraus eine handlungsleitende Arbeitshypothese formulieren.
3.4 Prozessschritt Beschreibung des kooperativen Zielbildungsprozesses; hierarchisierte
Zielsetzung
Zielformulierung mit jeweiliger Begründung (1 Fernziel, mind. 1 Grob(siehe Hochuli
ziel).
Freund & Stotz,
2021, Kap. 11)
3.5 Prozessschritt
Interventionsplanung
(siehe Hochuli
Freund & Stotz,
2021, Kap. 12
dabei insbesondere Kap. 12.5)
Unterscheidung zwischen Bildungszielen und Unterstützungszielen
auf Grobzielebene.
Schritt 1: Vorüberlegungen zum Vorgehen:
Kurze Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse aus den vorangegangenen Prozessschritten darstellen und deren Bedeutung
für die Interventionsplanung herausarbeiten.
Handlungsleitende Konzepte werden beigezogen und dienen in der
gesamten Interventionsplanung als konkrete Handlungsorientierung.
Schritt 2 und 3: Interventionsmöglichkeiten entwerfen und Reflexion
der Interventionsmöglichkeiten:
Interventionsmöglichkeiten kooperativ entwerfen (Schritt 2) und reflektieren (Schritt 3).
Schritt 4: Entscheiden, planen, organisieren:
Fachlich begründete Auswahl von Interventionsmöglichkeiten.
Daraus werden kooperativ 2 - 3 Feinziele abgeleitet, dem/einem
Grobziel zugeordnet und in Bildungs- und Unterstützungsziele unterteilt.
3

View File

@ -0,0 +1,38 @@
Die konkrete Interventionsplanung anhand eines der formulierten
Feinziele erfolgt methodisch-strukturiert bezogen auf handlungsleitende Konzepte, ist konkret, fallbezogen sinnvoll und differenziert beschrieben sowie fachlich fundiert.
Die konkrete Interventionsplanung anhand eines der formulierten
Feinziele beantwortet ganz konkret die Frage «Wer macht wann,
was, wie, warum?».
4.
Fachliche
Reflexion
Fachliche, kritische Reflexion des Gestaltungsprozesses hinsichtlich
der Aspekte «Fachliches sowie methodisches Vorgehen inkl. Bedeutung und Zusammenhang der Prozessschritte (Zirkularität)», «klientInnenspezifische und intra-/interprofessionelle Kooperation», «eigene
Rolle als Fachperson».
Darstellung von möglichen Konsequenzen und zentralen Erkenntnissen.
Folgende Fragen können dabei unterstützend sein:
➢ Welche Bedeutung / Relevanz haben Theorien / Fachwissen für
meine Praxis? Stärken / Schwächen? In welcher Hinsicht? Warum? Welche anderen Theorien / Fachbezüge wären geeignet?
Warum?
➢ Welche Bedeutung / welche Relevanz haben die beigezogenen
methodischen Zugänge für meine Praxis? Stärken / Schwächen?
In welcher Hinsicht? Warum? Welche anderen methodischen Zugänge wären geeignet? Warum?
➢ Wie ist es mir gelungen, meine Rolle als Fachperson zu gestalten? Inwiefern?
➢ Welche Werte, Haltungen haben mich geleitet? Welche Auswirkungen hatten diese? Haben sich diese verändert, bestätigt, differenziert? Warum?
➢ Welche Schwierigkeiten haben sich im Handlungsprozess hinsichtlich der oben genannten Aspekte ergeben? Woran könnte
dies gelegen haben? Wie bin ich damit umgegangen? Was hätte
ich alternativ machen können?
➢ Was hätte ich rückblickend noch berücksichtigen können? Warum?
➢ Was würde ich in einer ähnlichen Situation genauso und was anders machen? Weshalb? Wie würde ich es dann anders machen
evtl. was würde ich anders machen?
5.
Quellenverzeichnis
(siehe Richtlinien für schriftliche Facharbeiten, Kap. 9 sowie Metzger,
2022, insbesondere Kap.
7.5.2.3)
4

View File

@ -0,0 +1,34 @@
Hinweis:
Die aufgeführten verbindlich vorgegebenen Kapitel inkl. Kapitelüberschriften dürfen, wenn
sinnvoll, in Unterkapitel unterteilt werden (siehe Richtlinien für schriftliche Facharbeiten, Kap.
8.2).
3.2 Formale Vorgaben
Die Facharbeit umfasst mindestens 24000 bis maximal 39000 Zeichen (ohne Leerzeichen).
Titelblatt, Inhalts- und Quellenverzeichnis sowie weitere Verzeichnisse und der Anhang werden nicht mitgerechnet (vgl. Richtlinien für schriftliche Facharbeiten). Im Moodle-Raum «Promotionswirksame Kompetenznachweise» steht eine Anleitung zum Vorgehen der Zeichenüberprüfung zur Verfügung. Diese muss genau eingehalten werden.
Die Seitenzahlen sind nummeriert.
Die Facharbeit entspricht den allgemeinen formalen Vorgaben von Agogis, die in folgenden
Dokumenten beschrieben sind: Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB (Kapitel Berufliche
Schweigepflicht), Promotionsordnung Regel-HF bzw. Anschluss-HF bzw. HF Flex und insbesondere in den Richtlinien für schriftliche Facharbeiten, sowie dem Leitfaden Umgang mit auf
Künstlicher Intelligenz basierenden Tools.
4 Beurteilung
4.1 Beurteilungsmodalitäten
Die Facharbeit wird von einer beurteilenden Fachperson, die in keiner Befangenheit zu den
Studierenden steht, kriteriengeleitet mit Punkten bewertet. Es gilt das Merkblatt zum Umgang
mit Befangenheiten.
Die Facharbeit gilt als bestanden, wenn:
• die Voraussetzungen für die Zulassung zur Beurteilung erfüllt sind.
• sowohl bei den inhaltlichen als auch bei den formalen Kriterien jeweils mindestens 2/3
der maximalen Punktzahl erreicht werden.
• der Umgang mit der beruflichen Schweigepflicht (Daten- / Persönlichkeitsschutz) in der
Einleitung korrekt deklariert und in der ganzen Arbeit konsequent umgesetzt worden ist
(siehe dazu die Vorgaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB, Kapitel «Berufliche Schweigepflicht» sowie in den Richtlinien für schriftliche Facharbeiten, insbesondere Kap. 2). Ist das nicht der Fall, erfolgt eine Auflage.
• der Umgang mit allen benutzten Quellen und Hilfsmitteln transparent ist, so dass klar ersichtlich ist, was übernommene Gedanken und was Eigenleistung ist (vgl. auch Formular
«Deklaration bezüglich Urheberschaft / Daten-/Persönlichkeitsschutz / Umfang»). Ist das
nicht der Fall, erfolgt eine Auflage.
Bei Plagiaten kann die Schule disziplinarische Massnahmen ergreifen. Ein Selbstplagiat,
sprich das wiederholte Einreichen identischer oder in wesentlichen Teilen gleicher eigener Facharbeiten oder Textpassagen ohne korrekte Kennzeichnung und ohne explizite
Genehmigung ist untersagt. Ein Selbstplagiat stellt eine Form der Täuschung dar und
kann disziplinarische Konsequenzen nach sich ziehen.
5

View File

@ -0,0 +1,40 @@
Die Rückmeldung an die Studierenden erfolgt schriftlich mit bestanden / nicht bestanden
und mit der erreichten Punktzahl. Die Studierenden erhalten zusätzlich einen kurzen schriftlichen Kommentar zu jedem Beurteilungskriterium.
Nicht bestandene Facharbeiten können einmal mit einer Auflage überarbeitet werden, welche von der beurteilenden Fachperson formuliert wird.
4.2 Voraussetzungen für die Zulassung zur Beurteilung
Damit die Facharbeit zur Beurteilung zugelassen wird, müssen folgende Voraussetzungen
erfüllt sein:
• Die Arbeit ist termingerecht eingereicht
Anmerkung: Wird der Termin nicht eingehalten, gilt die Anforderung an den Promotionswirksamen Kompetenznachweis «Exemplarische Prozessgestaltung» als nicht erfüllt und ist
gleichbedeutend mit der Nichtpromotion. Es kommt zum Abbruch der Ausbildung.
Der vorgegebene Umfang ist eingehalten / wird nicht mehr als 10% überschritten
Anmerkung: Wird der vorgegebene Umfang inkl. Toleranzbereich von 10% nicht eingehalten
(heisst: eine EPG über 42900 Zeichen), wird die EPG nicht zur Beurteilung zugelassen und
die EPG gilt als nicht bestanden Die EPG kann am Abgabetermin der Auflage als Zweitversuch (Auflage) überarbeitet eingereicht werden.
• Korrekter Upload auf Moodle und Hardcopy ist eingereicht
✓ Korrekte Beschriftung (für Studiengang HF SP / KP: EPG_Klasse_Nachname_Vorname /
für Studiengang HF Flex: EPG_HF Flex_Nachname_Vorname)
✓ Word-Datei der EPG auf Moodle hochgeladen
✓ PDF-Datei der EPG auf Moodle hochgeladen
✓ A-Post (nicht eingeschrieben) an beurteilende Fachperson
Formular "Deklaration bezüglich Urheberschaft / Daten-/Persönlichkeitsschutz /
Umfang" den Vorgaben gemäss korrekt ausgefüllt
✓ Alle verlangten Angaben sind vollständig und korrekt ausgefüllt
Anmerkung: Werden diese Voraussetzungen zur Zulassung (korrekter Upload, Hardcopy,
Formular) zur Beurteilung nicht erfüllt, wird eine Frist von 3 Tagen zur Nachreichung erteilt.
Wird das Geforderte von den Studierenden innerhalb dieser Frist nachgereicht, ist die Facharbeit zur Beurteilung zugelassen. Im Unterlassungsfall wird die EPG nicht zur Beurteilung
zugelassen und der Promotionswirksame Kompetenznachweis Exemplarische Prozessgestaltung als nicht bestanden bewertet.
4.3 Beurteilungskriterien
Inhaltliche Kriterien (max. 66 Punkte, bestanden bei 44 Punkten)
➢ Nachvollziehbare, differenzierte und prägnante Darstellung der Einleitung (max. 6
Punkte)
• Aufgabenstellung des PKNW EPG ist dargestellt und eine vollständige Übersicht über
die einzelnen Kapitel der Facharbeit ist gegeben (1)
• Ziel der vorliegenden kooperativen Prozessgestaltung ist dargestellt (1)
6

View File

@ -0,0 +1,46 @@
Eine erste grobe Orientierung zum eigenen Praxiskontext ist gegeben und die eigene
Rolle im sozialpädagogischen / kindheitspädagogischen Begleitprozess ist dargestellt
(1.5)
Die Fallauswahl ist begründet (1.5)
Die Handhabung des Persönlichkeits- / Datenschutzes (Anonymisierung aller beschriebenen Personen und Organisation) ist klar und konkret beschrieben (1)
➢ Nachvollziehbare und prägnante Darstellung des organisationalen Kontextes (max. 3
Punkte)
• Relevante konkrete Punkte des organisationalen Kontextes sind dargestellt (3)
➢ Nachvollziehbare, differenzierte und prägnante sowie fachlich fundierte Darstellung des
Prozessschrittes Situationserfassung (max. 10 Punkte)
• Auftragsklärung (Auftrag der Organisation und klienten- / klientinnenbezogener Auftrag /
Aufträge) ist nachvollziehbar und differenziert vorgenommen (1.5)
• Relevante Aspekte der Vorgeschichte sind nachvollziehbar und prägnant festgehalten
(1.5)
• Person ist / Gruppenmitglieder sind differenziert beschreibend und ressourcenorientiert
dargestellt (1.5)
• Die gegenwärtige Situation ist differenziert und nachvollziehbar festgehalten (1.5)
• Die vorläufigen Themen sind deutlich benannt und erläutert (1.5)
• Die Erfassungsmethode(n) ist / sind deutlich benannt und es wird ersichtlich, woher
welche Information stammt, die Sichtweisen sind kooperativ und mehrperspektivisch erfasst (1.5)
• Die Fallsituation ist insgesamt nachvollziehbar dargestellt (1)
➢ Nachvollziehbare, differenzierte und fachlich fundierte Darstellung des Prozessschrittes
Analyse (max. 9 Punkte)
• Analysemethode(n) ist / sind passend gewählt, die Wahl ist begründet und die Darstellung ist korrekt und fachlich fundiert erläutert (1.5)
• Die Kooperation ist differenziert und konkret dargestellt (1.5)
• Die Analyse enthält relevante und vertiefende Aspekte (1.5)
• Konstatierende Hypothesen sind schlüssig / nachvollziehbar abgeleitet und korrekt formuliert sowie gewichtet (1.5)
• Die Fallthematik ist präzise und schlüssig formuliert und bildet eine passende Grundlage für das, was im Prozessschritt Diagnose erklärt oder besser verstanden werden
soll (3)
➢ Nachvollziehbare, differenzierte und fachlich fundierte Darstellung des Prozessschrittes
Diagnose (max. 9 Punkte)
• 2 Theorien / fachliche Wissensbestände sind passend zur Fallthematik gewählt und die
Theoriewahl wird nachvollziehbar begründet (pro Theorie und Begründung (1.5) → insgesamt (3))
• Die theoriegeleiteten Fallüberlegungen sind korrekt, konkret und nachvollziehbar (Theorien unterlegen Fallthematik korrekt, konkret, nachvollziehbar) (3)
• Erklärende Hypothesen sind korrekt (als Weil-Hypothesen) und nachvollziehbar aus
den theoretischen Ausführungen abgeleitet sowie mit Bezug zur Fallthematik formuliert
(1.5)
• Eine handlungsleitende Arbeitshypothese ist korrekt (als Wenn-Dann-Hypothese) und
nachvollziehbar abgeleitet (1.5)
7

View File

@ -0,0 +1,41 @@
➢ Nachvollziehbare, differenzierte und fachlich fundierte Darstellung des Prozessschrittes
Zielsetzung (max. 10 Punkte)
• Der kooperative Zielbildungsprozess ist konkret und nachvollziehbar dargestellt (1.5)
• Eine hierarchisierte Zielformulierung ist vorgenommen und die Zielebenen / die Ziele
stehen in Beziehung zueinander (1.5)
• Die Ziele sind korrekt formuliert (anzustrebender Endzustand; Feinziele nach SMART;
(Fein-)Ziele sind nicht mit Vorgehensschritten/Massnahmen zu verwechseln) (3)
• (Fern- und Grob-)Ziele sind nachvollziehbar sowie fachlich (sozialpädagogisch / kindheitspädagogisch) begründet und stehen in einem Zusammenhang mit vorangehenden
Prozessschritten (3)
• Die Unterscheidung zwischen Bildungszielen (BZ) & Unterstützungszielen (UZ) ist
nachvollziehbar und korrekt vorgenommen (1)
➢ Nachvollziehbare, differenzierte und fachlich fundierte Darstellung des Prozessschrittes
Interventionsplanung (max. 10 Punkte)
• Eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse aus den vorangegangenen
Prozessschritten ist dargestellt und deren Bedeutung für die Interventionsplanung ist
herausgearbeitet (1)
• Passende, praxisrelevante handlungsleitende Konzepte (Minimum eins) sind benannt;
die Wahl ist fachlich begründet und zentrale Aspekte sind explizit mit der Interventionsplanung verknüpft (= wie wird methodisch konkret vorgegangen) (1.5)
• Interventionsmöglichkeiten sind entworfen und reflektiert (1.5)
• Die Auswahl von Interventionsmöglichkeiten ist fachlich begründet und steht in Bezug
zur bisherigen Fallbearbeitung (1.5)
• Feinziele sind bezogen auf die ausgewählte Interventionsmöglichkeit, dem/einem Grobziel zugeordnet, korrekt formuliert und in Bildungs- und Unterstützungsziele unterteilt
(Feinziele werden unter dem Kriterium «Prozessschritt Zielsetzung» bepunktet)
• Die konkrete Interventionsplanung anhand eines der formulierten Feinziele erfolgt
methodisch-strukturiert bezogen auf handlungsleitende Konzepte (Planung ist mit dem
handlungsleitenden Konzept verknüpft), ist fallbezogen sinnvoll und differenziert beschrieben sowie fachlich fundiert. Die konkrete Interventionsplanung anhand eines
der formulierten Feinziele beantwortet ganz konkret die Frage «Wer macht wann, was,
wie, warum?» (3)
• Klientelspezifische und inter- / intraprofessionelle Kooperationen sind konkret dargestellt (1.5)
➢ Nachvollziehbare, differenzierte und fachlich fundierte Darstellung der fachlichen, kritischen Reflexion im Hinblick auf relevante Aspekte (max. 9 Punkte)
• Eine fachliche, kritische Reflexion des Gestaltungsprozesses hinsichtlich der Aspekte
«Fachliches sowie methodisches Vorgehen inkl. Bedeutung und Zusammenhang der
Prozessschritte (Zirkularität)» (3), «klientInnenspezifische und intra-/interprofessionelle
Kooperation» (1.5), «eigene Rolle als Fachperson» ist dargelegt (1.5) → insgesamt (6)
• Mögliche Konsequenzen und zentrale Erkenntnisse werden dargestellt (3)
Formale Kriterien (max. 15 Punkte, bestanden ab 10 Punkten)
➢ Sprache (2) (aufgeteilt in: Einheitliche Terminologie, Fachsprache, Wortschatz, sprachliches Ausdrucksvermögen (1); Stil flüssig, Kohärenz (1)), Grammatik / Interpunktion /
Orthographie (3), Formulierung diversitätsgerecht (1) →insgesamt (6)
➢ Zitation (1.5), Quellenverzeichnis und Zitationstabelle KI-basierte Tools (1.5), → insgesamt (3)
8

View File

@ -0,0 +1,64 @@
➢ Gestaltung (3) (aufgeteilt in: Vorgaben Titelblatt eingehalten (1); Formatierung einheitlich,
lesefreundliches Layout (1); visuelle Darstellungselemente sind verständlich und ergänzen den Inhalt aussagekräftig (1)) und Aufbau (3) (aufgeteilt in: Inhaltverzeichnis und
Nummerierung korrekt, weitere Verzeichnisse korrekt (1), Struktur gemäss Vorgaben (1)
und Einhaltung des vorgegebenen Umfanges von min. 24'000 max. 39'000 Zeichen (1))
→ insgesamt (6)
Die weiteren verbindlichen Vorgaben müssen erfüllt sein:
➢ Umgang mit der beruflichen Schweigepflicht
➢ Klarheit bezüglich der Eigenleistung (der Umgang mit allen benutzten Quellen ist transparent; es ist klar ersichtlich, was übernommene Gedanken sind und was Eigenleistung ist)
Zur Erläuterung zentraler Begriffe (z. B. nachvollziehbar, passend) steht im Moodle-Raum
«Promotionswirksame Kompetenznachweise» ein Glossar zur Verfügung.
4.4 Punkteskala
Punkteskala bei Teilkriterien, die mit 1 oder 1.5 Punkten bewertet werden:
1.5
sehr gut / gut / Anforderungen ganz bis mehrheitlich erfüllt
1
genügend / befriedigend / ausreichend
0.5
Anforderungen nicht erfüllt / ungenügend / unbefriedigend
0
Anforderungen nicht erfüllt im Sinne unwesentlich bearbeitet, nicht korrekt oder fehlt
Punkteskala bei Teilkriterien, die doppelt bewertet werden, sprich mit 3 Punkten (es werden
KEINE 0.5 Punkte vergeben):
5
3
sehr gut / gut / Anforderungen ganz bis mehrheitlich erfüllt
2
genügend / befriedigend / ausreichend
1
Anforderungen nicht erfüllt / ungenügend / unbefriedigend
0
Anforderungen nicht erfüllt im Sinne von unwesentlich bearbeitet, nicht korrekt oder fehlt
Zeitliches Vorgehen
5.1 Einführung
Vor der Einführungsveranstaltung
Alle Unterlagen und Frageforen zur Exemplarischen Prozessgestaltung befinden sich im
Moodle-Raum «Promotionswirksame Kompetenznachweise».
Für HF SP KP: Promotionswirksame Kompetenznachweise R-HF 2025
Für HF SP Flex: HF Flex - Promotionswirksame Kompetenznachweise (HF Flex - PKNW)
Die HF SP / KP Studierenden können bis spätestens zum 04.03.2026 klassenweise Fragen
zu den Ausführungsbestimmungen sammeln und im Moodle-Forum «Fragen an die Fachverantwortliche Promotion zu den Ausführungsbestimmungen, Richtlinien für schriftl. Facharbeiten, Leitfaden KI» einreichen.
Die HF Flex Studierenden können bis spätestens zum 04.03.2026 individuell Fragen zu den
Ausführungsbestimmungen im Moodle-Forum «Fragen an die Fachverantwortliche
9

View File

@ -0,0 +1,29 @@
Promotion zu den Ausführungsbestimmungen, Richtlinien für schriftl. Facharbeiten, Leitfaden
KI» einreichen.
Diese Fragen werden in der Online-Einführung beantwortet. An der Online-Einführung selbst
können keine Fragen gestellt werden.
Einführungsveranstaltung
Die Online-Einführung zur Exemplarischen Prozessgestaltung findet am 18.03.2026 um
09.00 ca. 10.30 Uhr (heisst für HF SP / KP Studiengang: im Rahmen der Ausbildungsbegleitung (AB) / des Vernetzungsmoduls (VM) 1.2) statt. Die Einführung erfolgt durch die
Fachverantwortliche Promotion. Der Teams-Link wird durch die Fachverantwortliche Promotion zur Verfügung gestellt und ist im Moodle-Raum zu finden.
Die Veranstaltung wird nicht aufgezeichnet; jegliche Form der Aufzeichnung der Veranstaltung ist untersagt. Die Präsentationsfolien stehen anschliessend im Moodle-Raum zur Verfügung.
Nach der Einführungsveranstaltung stehen zur Verfassung der Exemplarischen Prozessgestaltung rund 3 Monate zur Verfügung.
Frageforum
Das Moodle-Forum «Fragen an die Fachverantwortliche Promotion zu den Ausführungsbestimmungen, Richtlinien für schriftl. Facharbeiten, Leitfaden KI» bleibt nach der Online-Einführung geöffnet. Weitere Fragen werden schriftlich durch die Fachverantwortliche Promotion
beantwortet. Für den Austausch zwischen den Studierenden steht das «Diskussionsforum
zwischen Studierenden» zur Verfügung.
5.2 Abgabetermine und Abgabemodalitäten
Abgabetermin für die Exemplarische Prozessgestaltung ist der 29.06.2026 bis spätestens
um 23:59 Uhr.
Abgabemodalitäten (siehe dazu Checkliste Abgabe EPG (Eingangskontrolle):
- 1 Exemplar der Arbeit (inkl. unterschriebener Deklaration) wird in einem Sichtmäppli per
A-Post (nicht eingeschrieben) an die beurteilende Person eingereicht; es gilt der Poststempel 29.06.2026.
- 1 Exemplar der Arbeit (inkl. unterschriebener Deklaration) wird als pdf- und Word-Dokument per 29.06.2026 bis spätestens 23:59 Uhr im Moodle-Briefkasten eingereicht. Die
Dateien sind wie folgt zu benennen: für Studiengang HF SP / KP: EPG_Klasse_Nachname_Vorname / für Studiengang HF Flex: EPG_HF Flex_Nachname_Vorname
Abgabetermin Auflage:
Eine allfällige Auflage zur Exemplarischen Prozessgestaltung muss am 15.10.2026 bis spätestens um 23:59 Uhr eingereicht werden. Es gilt das gleiche Abgabeprozedere wie bei der
Ersteinreichung der Arbeit (Beschriftung der Dateien: für Studiengang HF SP / KP:
EPG_Klasse_Nachname_Vorname Auflage / für Studiengang HF Flex: EPG_HF Flex_Nachname_Vorname Auflage).
10

View File

@ -0,0 +1,19 @@
5.3 Termine Beurteilungsschreiben auf Moodle
Upload der Beurteilungsschreiben und Auflagen erfolgt am 03.09.2026 (17:00 Uhr) auf
Moodle.
Upload der Beurteilungsschreiben der Auflage erfolgt am 12.11.2026 (17:00 Uhr) auf
Moodle.
6 Vorgehen bei Ausnahmefällen
Eine Fristerstreckung kann bei einem längeren, begründeten und mit ärztlichem Attest belegten Ausfall/Verhinderungsgrund beantragt werden. Dazu muss ein schriftliches Gesuch per
Mail an die zuständige Standortleitung resp. für HF Flex an die Studiengangleitung (mit Cc
an die für den PKNW Exemplarische Prozessgestaltung Fachverantwortliche Promotion) gestellt werden.
Darin begründet der / die Studierende das Gesuch, legt Belege (ärztliche Zeugnisse, o.ä.)
bei und unterbreitet einen Vorschlag für die Frist (grundsätzlich richtet sich die Dauer der
Fristerstreckung nach der Dauer der Krankschreibung). Ein Fristerstreckungsgesuch muss
frühzeitig in der Regel bis maximal 5 Arbeitstage vor dem offiziellen Abgabetermin eingereicht werden (siehe Dokument 13.0.5 Übersicht Termine schulische Promotionselemente
und abschliessendes Qualifikationsverfahren).
Agogis, Fachverantwortung Promotion, Dezember 2025
11

View File

View File

View File

@ -0,0 +1,5 @@
Die AutorInnen
Prof. Dr. Ursula Hochuli Freund lehrt an der Hochschule für Soziale Arbeit
der Fachhochschule Nordwestschweiz mit dem Schwerpunkt
Professionelles Handeln. Walter Stotz war dort bis 2013 als Dozent mit
demselben Schwerpunkt tätig.

View File

@ -0,0 +1,10 @@
Ursula Hochuli Freund, Walter Stotz
Kooperative
Prozessgestaltung in der
Sozialen Arbeit
Ein methodenintegratives Lehrbuch
Unter Mitarbeit von Raphaela Sprenger
5., erweiterte und überarbeitete Auflage
Verlag W. Kohlhammer

View File

@ -0,0 +1,33 @@
Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede
Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung
des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen,
Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in
elektronischen Systemen.
Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen und sonstigen
Kennzeichen in diesem Buch berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von
jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um
eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn
sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.
Es konnten nicht alle Rechtsinhaber von Abbildungen ermittelt werden. Sollte dem
Verlag gegenüber der Nachweis der Rechtsinhaberschaft geführt werden, wird das
branchenübliche Honorar nachträglich gezahlt.
Dieses Werk enthält Hinweise/Links zu externen Websites Dritter, auf deren Inhalt
der Verlag keinen Einfluss hat und die der Haftung der jeweiligen Seitenanbieter
oder -betreiber unterliegen. Zum Zeitpunkt der Verlinkung wurden die externen
Websites auf mögliche Rechtsverstöße überprüft und dabei keine Rechtsverletzung
festgestellt. Ohne konkrete Hinweise auf eine solche Rechtsverletzung ist eine
permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten nicht zumutbar. Sollten
jedoch Rechtsverletzungen bekannt werden, werden die betroffenen externen Links
soweit möglich unverzüglich entfernt.
5., erweiterte und überarbeitete Auflage 2021
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-039979-2
E-Book-Formate:
pdf:
ISBN 978-3-17-039980-8
epub: ISBN 978-3-17-039981-5
mobi: ISBN 978-3-17-039982-2

View File

@ -0,0 +1,43 @@
Vorwort zur ersten Auflage
Das vorliegende Lehrbuch ist aus einer jahrelangen Auseinandersetzung
der Autorin und des Autors mit den Fragen nach der Struktur, der Gestaltund der Methodisierbarkeit sowie der Lehrbarkeit professionellen
Handelns hervorgegangen. Beide haben sich sowohl als Praktiker/in, als
Lehrende/r und als Wissenschaftler/in in unterschiedlichen Phasen ihres
Lebens an diesen Grundfragen der Professionalisierung der Sozialen Arbeit
abgearbeitet, die letztlich in der Frage nach der praktikablen Verbindung
von Theorie und Praxis im professionellen Handeln münden. Vielleicht ist
es dieser biografisch-multiperspektivischen Auseinandersetzung
geschuldet, dass im Ergebnis eine überaus differenzierte und facettenreiche
Systematik des professionellen Handlungsbogens entstanden ist, wie er in
seinen Grundzügen z. B. von Abbott als assessment, inference, treatment
gefasst worden ist. Dieses einfache und in seiner theoretischen Schlichtheit
vollkommen überzeugende Ablaufschema jeglichen professionellen
Handelns hat es gleichwohl spätestens dann in sich, wenn es darum geht,
dies im konkreten professionellen Handeln zu realisieren. Jeder einzelne
Prozessschritt und es sind letztlich ja noch weitere ist anspruchsvoll.
Daher bedarf jeder einzelne Prozessschritt unter den
Qualitätsanforderungen, die an professionelles Handeln zu stellen sind, des
Wissens, der Methodik, der Technik, der Instrumente und und das vor
allem der kompetenten Nutzung dieser Komponenten. Dem trägt dieses
Lehrbuch Rechnung.
Doch damit allein nicht genug: Es geht um eine generalisierbare
Systematik des gesamten Prozessbogens. Es erscheint mir besonders
wichtig, dass die Professionellen der Sozialen Arbeit durchgehend wissen,
dass es diesen Gesamtzusammenhang gibt und geben muss, wenn das
Prädikat professionell gerechtfertigt sein soll. Hinter eine solche
methodische und methodisierte Fallarbeit darf die Soziale Arbeit nicht
zurückfallen, was gleichwohl längst nicht in jeder Praxis der Sozialen Arbeit
gewährleistet ist. Umso wichtiger erscheint es mir, dass die Studierenden
lernen, verstehen und nachvollziehen können, dass es diesen roten Faden
gibt und dass er hilfreich und notwendig ist und dass er praktikabel ist.
Die Praktikabilität einer professionellen Prozessgestaltung führt mich zu
einem weiteren Punkt, der mir an dieser Stelle hervorzuheben wichtig
erscheint. Professionelle Soziale Arbeit ist nicht eine monomethodische
Veranstaltung. Es reicht bei weitem nicht, eine Methode zu beherrschen. Je
nach Fall und Prozess und auch institutionellen Spielräumen sind
unterschiedliche Vorgehensweisen angemessen. Mit diesem
methodenintegrativen Lehrbuch wird auf eindrückliche Weise
demonstriert, dass die unterschiedlichen Methoden, Techniken,
Instrumente und Wissensbestände integrierbar sind und in jedem
einzelnen Fall zu unterschiedlichen Mixturen führen. Das besondere

View File

@ -0,0 +1,50 @@
Verdienst der vorliegenden Methodik ist es, dass dies nicht in eine
Beliebigkeit führt, sondern dass auf der Basis von einigen Grundprinzipien,
die theoretisch hergeleitet wurden, der systematische Charakter der
professionellen Prozessgestaltung stets erhalten bzw. mindestens im
Bewusstsein gehalten wird. Deshalb eignet sich das Konzept nicht nur für
ein spezifisches Praxisfeld, sondern ist prinzipiell im gesamten Arbeitsfeld
der Sozialen Arbeit verwendbar.
Von den soeben erwähnten Grundprinzipien will ich nur eines hier
herausheben, weil dies gerade in einem Lehrbuch eine herausragende
Bedeutung hat. Dieses Grundprinzip spiegelt sich auch im Titel des Buches.
Es geht um die in die Methodik eingelassene Grundtatsache, dass
mindestens die Problembeschreibung, die Interventionsplanung und die
Umsetzung dieser Planung ein koproduktives Geschehen ist, ein
Arbeitsbündnis voraussetzt und dass das angestrebte Ergebnis insofern
ohne Kooperation mit Klienten(systemen) in der Regel nicht erzielt werden
kann. Das Besondere ist, dass das Konzept Kooperativer Prozessgestaltung
diese Grundstruktur des professionellen Handelns nicht nur theoretisch
und sozusagen nebenbei bzw. im Hintergrund mitlaufen lässt, sondern ins
Zentrum der Methodik und der Überlegungen stellt, wie professionelles
Handeln methodisch unterlegt und strukturiert werden kann und soll.
Es freut mich ganz besonders, dass dieses Lehrbuch letztendlich im
Kontext des Instituts Professionsforschung und kooperative
Wissensbildung seine nunmehr endgültige Gestalt gewonnen hat. Dieses
Institut beschäftigt sich mit dem professionellen Handeln in der Sozialen
Arbeit primär in einer Forschungsperspektive. Wie es im Namen zum
Ausdruck kommt, liegt dabei ein besonderes Augenmerk auf der
Kooperation. Auch wenn damit primär die Kooperation von Wissenschaft
und Praxis gemeint ist, so sind die Prozesse mit denjenigen der Kooperation
zwischen Klient/in und Sozialarbeiter/in vergleichbar, wenn nicht
strukturhomolog. Eine aufgrund von Zuschreibungen und faktischen
Differenzen asymmetrische Beziehung soll durch Kooperation zu Wissen
über eine bestimmte Situation oder Problematik führen, das so aufgebaut
ist, dass es das Handeln leiten und orientieren kann. Mit diesem Lehrbuch
schlagen Ursula Hochuli Freund und Walter Stotz daher auch eine Brücke
zwischen Forschung und Lehre. Mit Sicherheit haben sie dies innerhalb der
Austauschprozesse getan, die innerhalb des Instituts stattgefunden haben.
Ich denke aber, dass die Überlegungen, die hier zur Kooperation gemacht
werden, in beide Richtungen, hin zur professionellen wie zur
wissenschaftlichen Praxis, bedeutende Anregungen geben können.
Die Elemente dieses Buches sind längstens im Lehrbetrieb an der
Hochschule für Soziale Arbeit an der Fachhochschule Nordwestschweiz
erprobt und sozusagen im Testbetrieb immer weiter entwickelt und weiter
veredelt worden. Von da her bin ich mir sicher, dass sich das vorliegende
Buch als Lehrbuch eignet, und dass mit ihm die Ausbildung von vielen
Professionellen der Sozialen Arbeit auf eine solide Basis gestellt werden
kann. Damit leistet es für die Professionalisierung der Sozialen Arbeit
insgesamt einen wichtigen Beitrag. Insofern wünsche ich mir und der
Autorin und dem Autor eine weite Verbreitung und fruchtbare Rezeption.
Im Frühling 2011
Peter Sommerfeld

View File

@ -0,0 +1,2 @@
Leiter Institut Professionsforschung und Kooperative Wissensbildung
Hochschule für Soziale Arbeit Fachhochschule Nordwestschweiz

View File

@ -0,0 +1,44 @@
Vorwort zur fünften Auflage
Seit das Lehrbuch 2011 in der ersten Auflage erschienen ist, bekommen wir
kontinuierlich positive Rückmeldungen. Es freut uns sehr, dass sich
»Kooperative Prozessgestaltung« als generalistisches, methodenintegratives
Handlungskonzept für die Soziale Arbeit, das Professionelle wie
Organisationen bei der Ausgestaltung des professionellen Handelns
unterstützt, offensichtlich bewährt. Mit großer Zufriedenheit stellen wir
fest, dass sich das Konzept nicht nur in der Lehre an Hochschulen und
Höheren Fachschulen im deutschsprachigen Raum etablieren konnte,
sondern mittlerweile auch in vielen Praxisorganisationen der
Deutschschweiz als Orientierung oder gar als handlungsleitendes Konzept
genutzt wird.
Für diese fünfte Auflage haben wir das Lehrbuch gründlich überarbeitet.
Die Struktur mit einem ersten Grundlagenteil und einem zweiten Teil, in
dem unser handlungsleitendes Konzept mit den einzelnen Prozessschritten
vorgestellt wird, hat sich bewährt und wurde beibehalten. Wir freuen uns,
dass wir unsere langjährige wissenschaftliche Mitarbeiterin Raphaela
Sprenger gewinnen konnten, uns bei der Überarbeitung zu unterstützen. An
dieser Stelle danken wir ihr herzlich für ihre wertvollen Inputs und
Ergänzungen.
Im Grundlagenteil wurden einige Präzisierungen vorgenommen. Die
Ausführungen im Kapitel Soziale Arbeit erfuhren eine Erweiterung mit den
Darlegungen von Grundorientierungen und Grundprinzipien Sozialer Arbeit
wie auch mit den Hinweisen zur Bedeutung von wissenschaftlichem Wissen
( Kap. 2.2.3). Im Kapitel zu Ethik wurden Hinweise zu ethische
Entscheidungsfindung ergänzt ( Kap. 4.1.7), in demjenigen zu
Kooperation ist neu das Konzept einer professionellen
Beziehungsgestaltung nach Gahleitner mit aufgenommen (in Kap. 5.1.4.).
Teil II des Lehrbuchs erfuhr ebenfalls gewichtige Aktualisierungen,
Präzisierungen und Ergänzungen, insbesondere in den Kapiteln 7, 9 und 11.
In Kapitel 7, das als Bindeglied zwischen den beiden Teilen des Lehrbuchs
dient, wurden der Stellenwert eines Prozessmodells für professionelles
Handeln sowie der Zusammenhang von Konzept und Prozessmodell bei
Kooperativer Prozessgestaltung genauer erläutert. Eine neue Abbildung
illustriert die wichtigsten Aspekte des Konzepts ( Abb. 6, in Kap. 7.4.1).
Im Kapitel zur Situationserfassung wurden die Ausführungen zur
Auftragsklärung präzisiert ( Kap. 8.1). Im Kapitel zur Analyse wurde das
methodische Vorgehen bei den genauer vorgestellten Analyseinstrumenten
anhand von Beispielen näher erläutert (u. a. Kap. 9.4.2, Kap. 9.4.3).
Eine zweite neue Abbildung illustriert die verschiedenen
Gliederungsmöglichkeiten für eine Ressourcen-Problem-Analyse (
Abb. 19, in Kap. 9.6.2). Mit den sog. offenen Analysefragen wurde ein
weiterer analytischer Zugang skizziert ( Kap. 9.6.3). Bei den

View File

@ -0,0 +1,26 @@
Ausführungen zum Prozessschritt Diagnose finden sich kleinere
Ergänzungen und Präzisierungen (u. a. in Kap. 10.2, Abb. 22). Das
Kapitel zum Prozessschritt Zielsetzung wurde grundlegend überarbeitet.
Dabei wird u. a. neu das Zürcher Ressourcen Modell (ZRM) vorgestellt (in
Kap. 11.2), außerdem werden methodisches Vorgehen und Anforderungen
an die Arbeit mit Grobzielen erläutert ( Kap. 11.4). Beim Prozessschritt
Evaluation wurden Fragebeispiele zur Evaluation gemeinsam mit Klienten
eingefügt ( Kap. 14.3.2).
Insgesamt wurde die Literatur aktualisiert und ergänzt.
Gerne möchten wir an dieser Stelle auf weitere Publikationen zum
Konzept hinweisen: Im Materialienband Kooperative Prozessgestaltung in
der Praxis (Hochuli Freund 2017) finden sich Texte verschiedener
Autorinnen und Autoren mit weiteren Überlegungen zu den
konzeptionellen Grundlagen, vor allem aber arbeitsspezifische
Konkretisierungen und Materialien sowie einige Best-PracticeFallarbeiten. Publikationen in Sammelbänden und Zeitschriften enthalten
eine Zusammenfassung des Konzepts insgesamt oder beleuchten einen
spezifischen Aspekt (u. a. Hochuli Freund/Stotz 2014, Hochuli
Freund/Sprenger 2016, 2018a, 2018b, Hochuli Freund/Amstutz 2019).
Außerdem liegen arbeitsfeldspezifische Ausdifferenzierungen des Konzepts
für das Eingliederungsmanagement (Hochuli Freund 2017c) und für den
Kinderschutz (Hochuli Freund 2018c) vor.
Wir hoffen, dass auch die vorliegende fünfte Auflage des Lehrbuchs zu
einer fruchtbaren und kritischen Auseinandersetzung mit fachlich
fundiertem, methodisch strukturiertem Handeln in der Sozialen Arbeit
motiviert und einen Beitrag zur weiteren Professionalisierung leisten kann.
Ursula Hochuli Freund und Walter Stotz, August 2020

View File

@ -0,0 +1,33 @@
Inhaltsverzeichnis
Vorwort zur ersten Auflage
Vorwort zur fünften Auflage
1 Einleitung
Teil I
2 Soziale Arbeit
2.1 Gegenstand Sozialer Arbeit
2.1.1 Historische Wurzeln: Sozialpädagogik und Sozialarbeit
2.1.2 Soziale Arbeit als neuer Leitbegriff
2.1.3 Soziale Arbeit als Disziplin und Profession
2.2 Praxisfelder, Professionsauftrag und Grundorientierungen
2.2.1 Praxisfelder
2.2.2 Professionsauftrag und Zielsetzung
2.2.3. Grundorientierungen und Bedeutung von
wissenschaftlichem Wissen
2.3 Zusammenfassung der Erkenntnisse
3 Professionstheoretische Grundlagen
3.1 Professionstheoretischer Diskurs
3.1.1 Modell der klassischen Profession
3.1.2 Soziale Arbeit eine Profession?
3.2 Strukturmerkmale professionellen Handelns
3.2.1 Diffuse Allzuständigkeit für komplexe Probleme
3.2.2 Doppelte Loyalitätsverpflichtung
3.2.3 Geringe Standardisierbarkeit
3.2.4 Koproduktion
3.2.5 Involviertheit der Professionellen als ganze Person
3.3 Zusammenfassung der Erkenntnisse
4 Ethische und rechtliche Grundlagen
4.1 Professionsethik
4.1.1 Begriffsklärung und Dimensionen einer Ethik Sozialer
Arbeit
4.1.2 Menschenbild
4.1.3 Grundlegende ethische Normen

View File

@ -0,0 +1,37 @@
4.1.4 Verantwortungsethik
4.1.5 Professionsmoralische Grundhaltungen und Care-Ethik
4.1.6 Berufsethische Richtlinien
4.1.7 Ethische Entscheidungsfindung
4.2 Rechtliche Aspekte des professionellen Handelns
4.2.1 Grundlagen
4.2.2 Verfassungsgrundsätze
4.2.3 Menschenrechte
4.2.4 Daten- und Vertrauensschutz
4.3 Zusammenfassung der Erkenntnisse
5 Kooperation
5.1 Arbeitsbeziehung mit Klientinnen
5.1.1 Rahmenbedingungen
5.1.2 Pädagogische Beziehungskonzepte
5.1.3 Psychoanalytische Beziehungskonzepte
5.1.4 Weitere Konzepte von Arbeitsbeziehungen in der Sozialen
Arbeit
5.2 Kooperation auf der Fachebene
5.2.1 Intraprofessionelle Kooperation
5.2.2 Interprofessionelle Kooperation
5.3 Zusammenfassung der Erkenntnisse
6 Methoden, Professionskompetenz und Grundhaltung
6.1 Methoden der Sozialen Arbeit
6.1.1 Konzept Methode Technik
6.1.2 Systematisierungsmöglichkeiten
6.1.3 Möglichkeiten und Grenzen der Methodisierbarkeit
6.2 Professionskompetenz, Habitus und Grundhaltung
6.2.1 Kompetenzen
6.2.2 Habitus und Grundhaltung
6.3 Zusammenfassung der Erkenntnisse
Teil II
7 Konzept Kooperative Prozessgestaltung
7.1 Anforderungen an professionelles Handeln
7.2 Prozessmodell als Struktur
7.2.1 Notwendigkeit eines methodisch strukturierten Vorgehens
7.2.2 Prozessmodell Kooperative Prozessgestaltung
7.3 Arbeit mit dem Prozessmodell

View File

@ -0,0 +1,37 @@
7.3.1 Idealtypisches Modell als Denkstruktur
7.3.2 Zeitliche Dimensionen
7.3.3 Struktur für Kooperation auf der Fachebene und
Qualitätssicherung
7.4. Folgerungen für die Prozessgestaltung
7.4.1. Grundlegende Aspekte
7.4.2. Reflexionskriterien für Methoden
7.5 Zusammenfassung der Erkenntnisse
8 Situationserfassung
8.1 Aufträge und Auftragsklärung
8.2 Aufgaben und Vorgehen
8.3 Methodische Hilfsmittel
8.3.1 Arbeitsregeln
8.3.2 Strukturierungsmöglichkeiten
8.4 Erkundungsgespräche
8.4.1 Formen von Erkundungsgesprächen
8.4.2 Narratives Interview
8.5 Beobachtung
8.5.1 Beobachtung und Wahrnehmung
8.5.2 Formen der Beobachtung
8.5.3 Beobachtungsbogen
8.5.4 Überlegungen zur Beobachtung in einzelnen Praxisfeldern
8.6 Aktenstudium
8.7 Reflexion des Prozessschrittes
8.7.1 Methodenreflexion
8.7.2 Evaluationsfragen
8.8 Übersicht Prozessschritt Situationserfassung
9 Analyse
9.1 Aufgabe und Vorgehen
9.2 Methoden der Perspektivenanalyse
9.2.1 Perspektivenanalyse gemeinsam mit Beteiligten
9.2.2 Perspektivenanalyse auf der Fachebene: Fallinszenierung
9.3 Analyse durch Reflexion des eigenen Erlebens
9.4 Notationssysteme
9.4.1 Genogramm
9.4.2 Zeitstrahl und biografischer Zeitbalken
9.4.3 Silhouette und Drei-Häuser

View File

@ -0,0 +1,38 @@
9.4.4 Netzwerkkarte
9.4.5 Soziogramm
9.5 Quantitative Verfahren
9.5.1 Person-In-Environment-Classification-System
9.5.2 Leitbogen der PRO-ZIEL-Basisdiagnostik
9.5.3 Sozialpädagogische Risiko-Ressourcenanalyse
9.6 Qualitative Verfahren
9.6.1 Kompetenzanalyse
9.6.2 Zugänge für eine Ressourcen- und Problemanalyse
9.6.3. Offene Analysefragen
9.7 Systemische Analysemethoden
9.7.1 Problem- und Machtquellen-/Ressourcen-Analyse
9.7.2 Lebensbereich- und Mikrosystemanalyse
9.7.3 Systemische Analyse
9.8 Reflexion des Prozessschrittes
9.8.1 Methodenreflexion
9.8.2 Evaluationsfragen
9.9 Übersicht Prozessschritt Analyse
10 Diagnose
10.1 Aufgabe und Merkmale
10.2 Theoriegeleitetes Fallverstehen
10.2.1 Beizug von Theoriewissen in verschiedenen Konzepten
10.2.2 Methodisches Vorgehen bei der Relationierung von Fall
und Theorie
10.2.3 Beispiel theoriegeleiteten Fallverstehens
10.3 Rekonstruktives Fallverstehen
10.3.1 Objektive oder Strukturale Hermeneutik
10.3.2 Fallrekonstruktion
10.3.3 Narrativ-biografische Diagnostik
10.3.4 Sozialpädagogisch-hermeneutische Diagnose
10.3.5 Systemmodellierung
10.4 Reflexion des Prozessschrittes
10.4.1 Methodenreflexion
10.4.2 Evaluationsfragen
10.5 Übersicht Prozessschritt Diagnose
11 Zielsetzung
11.1 Aufgabe, Bedeutung und Formen
11.2 Die Arbeit mit Zielen in anderen Konzepten

View File

@ -0,0 +1,34 @@
11.3 Zielfindung und Zielsetzung in Kooperation
11.4 Formulierung von Zielen
11.5 Reflexion des Prozessschrittes
11.5.1 Methodenreflexion
11.5.2 Evaluationsfragen
11.6 Übersicht Prozessschritt Zielsetzung
12 Interventionsplanung
12.1 Aufgabe und Formen
12.2 Planbarkeit und Rahmenbedingungen
12.3 Konzepte und Methoden
12.3.1 Konzepte als Handlungsorientierung
12.3.2 Spezielle Methoden und Techniken
12.3.3 Evidenzbasierte Soziale Arbeit
12.4 Kooperative Planung
12.5 Vorgehensschritte bei fallbezogener Interventionsplanung
12.6 Reflexion des Prozessschrittes
12.6.1 Methodenreflexion
12.6.2 Evaluationsfragen
12.7 Übersicht Prozessschritt Interventionsplanung
13 Interventionsdurchführung
13.1 Aufgabe und Bedeutung
13.2 Durchführung im engeren Sinne
13.3 Person als Arbeitsinstrument
13.3.1 Rollenwechsel: Von aktiver Unterstützung hin zu
Begleitung
13.3.2 Emotionale Verstrickungen
13.4 Monitoring und Controlling
13.5 Dokumentation
13.6 Reflexion des Prozessschrittes
13.6.1 Methodenreflexion
13.6.2 Evaluationsfragen
13.7 Übersicht Prozessschritt Interventionsdurchführung
14 Evaluation
14.1 Formen und Aufgabe

View File

@ -0,0 +1,12 @@
14.2 Voraussetzungen
14.3 Vorgehen
14.3.1 Zeitpunkte, Beteiligte und Hilfsmittel
14.3.2 Evaluationsdimensionen, -kriterien, -fragen
14.4 Reflexion des Prozessschrittes
14.4.1 Methodenreflexion
14.4.2 Evaluationsfragen
14.5 Überblick Prozessschritt Evaluation
15 Schlusswort oder Wie man Kooperative Prozessgestaltung
lernen kann
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis

View File

@ -0,0 +1,44 @@
1 Einleitung
Handeln von Professionellen der Sozialen Arbeit dies bildet das Thema
des vorliegenden Lehrbuches. Diese Begrifflichkeit setzt voraus, was so
selbstverständlich keineswegs ist: Dass es nämlich eine Profession der
Sozialen Arbeit gibt. Von Sozialer Arbeit als Disziplin und Profession zu
sprechen noch vor zwanzig Jahren galt dies als Hybris, als Ausdruck von
Profilierungssehnsüchten von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen, die
an Universitäten lehrten. Ein Professionalisierungsbedarf der Sozialen
Arbeit wird zwar auch heute, zu Beginn des 21. Jahrhunderts, noch
konstatiert (vgl. z. B. Combe/Helsper 2011; Merten/Olk 2011; Heiner
2004), der Anspruch jedoch gilt nicht mehr als vermessen. Die
Ausbildungen in Sozialer Arbeit haben sich in den letzten Jahren stark
verändert, insbesondere in der Schweiz, wo Fachhochschulen erst 1998
geschaffen und eine akademische Ausbildung in Sozialer Arbeit damit viel
später als beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland möglich
geworden ist. Die Ausbildungen in Sozialer Arbeit auf Tertiärniveau sind
selbst Ausdruck der Professionalisierung der Sozialen Arbeit, zugleich
leisten sie ihrerseits einen Beitrag zu dieser Entwicklung. Wenn Dewe et al.
Professionalität in der Sozialen Arbeit als »Strukturort der Relationierung
von Theorie und Praxis im Kontext dialogischer Prozesse« (2001:16)
verstehen, dann kann es als die Aufgabe der Ausbildung an einer
Hochschule bezeichnet werden, diese Verknüpfung von Theorie und Praxis
zu lehren. Nicht nur Wissen sollen Studierende in Sozialer Arbeit im
Rahmen ihrer Ausbildung an einer Hochschule erwerben, sondern auch die
Kompetenz, dieses Wissen situations- und fallbezogen anzuwenden. Diese
Transformationsleistung ist in der praktischen Arbeit immer wieder neu zu
leisten. Die Hochschule kann als der Ort bezeichnet werden, an dem
Professionskompetenz erworben und (weiter-)entwickelt wird.
Auch die Vielzahl der Publikationen in den letzten Jahren ist ein Ausdruck
dieser Entwicklung der Sozialen Arbeit zur Profession. Einerseits wurden
Fragen der Professionalisierbarkeit und der Professionalität in der Sozialen
Arbeit behandelt (u. a. Harmsen 2004; Klatetzki 2005; Pfadenhauer 2005;
Combe/Helsper 2011; Dewe et al. 2011), andererseits entstanden viele
Veröffentlichungen zur Thematik der Theorie-Praxis-Transformation,
insbesondere Sammelbände zu Diagnostik und Fallverstehen in der Sozialen
Arbeit (u. a. Peters 1999; Ader et al. 2001; Henkel et al. 2002; Heiner 2004;
Schrapper 2004), in jüngerer Zeit außerdem Gahleitner et al. 2013, Buttner
et al. 2018, Buttner et al. 2020. Der Diskurs zu Professionalität ist seit gut
zwei Jahrzehnten in vollem Gange.
Trotz der erwähnten Vielzahl an Publikationen bestand, als wir an der
ersten, 2011 erschienenen Auflage dieses Lehrbuchs arbeiteten, zumindest
im deutschsprachigen Raum auf den wir uns beziehen und den wir
überblicken u. E. eigenartigerweise ein Mangel. Es gab und gibt

View File

@ -0,0 +1,51 @@
mittlerweile einige sog. Methodenbücher, welche jeweils im Titel auf
diesen Fokus verweisen: Angefangen vom Sozialpädagogischen Können
von Müller (2017, 1. Ausgabe 1993) über sog. Arbeitshilfen (u. a. Schilling
2005; von Spiegel 2013; Michel-Schwartze 2009) zu Methodensammlungen,
die eher als Landkarten unterschiedlicher Konzepte zu verstehen sind
(Galuske 2013, teilweise auch Stimmer 2012), oder zu Methodiken mit
einer spezifischen theoretischen Ausrichtung (Cassée 2019; Geiser 2013)
bis hin zum Entwurf eines methodenintegrativen Modells (Zwilling 2007)
finden sich unterschiedliche methodische Zugänge. Manche Arbeiten (u. a.
Schwabe 2019; Pantuček-Eisenbacher 2019) verweisen auf Methoden,
Techniken und Instrumente, nehmen aber nur ansatzweise Bezug auf ein
umfassendes Verständnis professionellen Handelns. Die große Vielfalt an
Begrifflichkeiten wie z. B. Methode, Verfahren, Methodik, Konzepte,
Techniken, Instrumente , die darüber hinaus sehr unterschiedlich
verwendet werden, trägt auch nicht zu einer Klärung in der
Methodendiskussion bei, wie beispielsweise Krauss (2006) und Galuske
(2013) feststellen. Im Fachdiskurs wurde in den letzten Jahren immer
wieder darauf hingewiesen, dass bisher keine Standards und Verfahren
entwickelt worden sind, die in der Praxis Anwendung finden könnten und es
große Defizite im Methodenwissen und dessen Umsetzung in der Praxis
gebe (vgl. u. a. Verein für Kommunalwissenschaften e. V. 2005:1). Versuche
übergreifender Systematiken zum Methodischen Handeln in der Sozialen
Arbeit seien nach wie vor eher die Ausnahme, konstatiert Zwilling im Jahre
2017 (vgl. :1). Im Hinblick auf eine theoretisch reflektierte
Methodenintegration, welche eine Verknüpfung unterschiedlicher
handlungstheoretischer Ansätze ermöglicht, sei die Situation noch
problematischer. Die Methodenentwicklung und -reflexion sei im Diskurs
der Sozialen Arbeit sowohl innerhalb der Disziplin wie auch der
Profession vernachlässigt worden, konstatiert er (vgl. ebd.:2). Sein eigener
Entwurf eines Modells zur Methodenintegration bleibt jedoch eng
ausgerichtet auf ausgewählte Praxisfelder und wenige Methoden (wie z. B.
klassischer sozialarbeiterischer Beratungskontext). Heiner beschrieb diese
Lücke im methodischen Fachdiskurs 2004 wie folgt: »Die Soziale Arbeit in
der Bundesrepublik und im deutschsprachigen Europa verfügt derzeit nicht
über ein tätigkeitsfeldübergreifendes, erfolgreich erprobtes, getestetes und
weitgehend konsensfähiges Diagnoseverfahren« (2004:7).
Aus dem Anspruch, nicht nur ein erprobtes und weitgehend
konsensfähiges Diagnoseverfahren zu entwickeln, sondern dieses zu einem
umfassenden Modell zu erweitern, haben wir als Wissenschaftler und
Wissenschaftlerin mit langjähriger Berufserfahrung in verschiedenen
Praxisfeldern der Sozialen Arbeit über Rahmenbedingungen und
Möglichkeiten des Handelns mit und für Klienten innerhalb institutioneller
Rahmenbedingungen von Praxisorganisationen der Sozialen Arbeit
nachgedacht. Wir haben bestehendes Methodenwissen systematisiert und
selbst weiterentwickelt Wissen, das die Grundlage bildet für die
Ausbildung von Kompetenz und das Professionellen der Sozialen Arbeit
ermöglichen soll, ihre Unterstützungsprozesse sinnvoll zu gestalten. Dazu
haben wir ein Konzept entwickelt Kooperative Prozessgestaltung (KPG)
das sich auf professionelles Handeln in der Sozialen Arbeit insgesamt
bezieht. Davon ausgehend, dass Soziale Arbeit im Spannungsfeld von
Individuum und Gesellschaft an unterschiedlichsten Brennpunkten,

View File

@ -0,0 +1,51 @@
Lebenslagen und Orten und auf verschiedenen Ebenen soziale Probleme
von Einzelnen, Gruppen und Gemeinwesen zu bearbeiten und einer Lösung
zuzuführen hat, nimmt die Methodik Bezug auf alle Praxisfelder der
Sozialen Arbeit und ist praxisfeldübergreifend einsetzbar. Wir verstehen das
Konzept Kooperative Prozessgestaltung als Antwort auf die speziellen
Anforderungen in der Sozialen Arbeit, die durch die konstitutiven
Rahmenbedingungen professionellen Handelns charakterisiert sind (wie
z. B., dass Zuständigkeiten für die Lösung komplexer Problemlagen oftmals
unklar sind und dass das Handeln nicht standardisiert werden kann,
Kap. 3.2.1 und Kap. 3.2.3). Angesichts der Komplexität möglicher
Themen- und Problemstellungen und der latenten Verstrickung der eigenen
Person in Hilfeprozesse ist an eine technologische Anwendung erworbener
Wissensbestände nicht zu denken. Die in diesem Lehrbuch hergeleitete und
aufbereitete Methodik orientiert sich an diesen Rahmenbedingungen. Im
Zentrum steht ein verstehender Zugang zu Klienten und Problemlagen
denn nur auf der Grundlage eines vertieften Verständnisses von
Entstehungsbedingungen, aktueller Lebenslage, Ursachen für ein
Verhaltensmuster etc. können sinnvolle Interventionen geplant und
umgesetzt werden. Im Konzept werden die grundlegenden Strukturen von
Unterstützungsprozessen (in der Bundesrepublik Deutschland meist
Hilfeplanung genannt) sowie ausgewählte Methoden und Instrumente
herausgearbeitet und in einer Systematik geordnet dargestellt. Damit wird
eine Übersicht über einzelne Schritte sozialarbeiterischer und
sozialpädagogischer Tätigkeit ermöglicht und zugleich deren innerer
Zusammenhang dargelegt. Ziel ist, dass Professionelle das eigene Handeln
entlang eines roten Fadens strukturieren können, dass sie erkennen und
begründen können, was sie tun, wenn sie etwas tun, und dass sie in
Transparenz das planen können, was auch tatsächlich planbar ist. Ebenso
wird das Strukturmerkmal der sog. Koproduktion berücksichtigt, das
besagt, dass Professionelle und Klientin stets gleichzeitig und gemeinsam
an der Lösung eines Problems arbeiten ( Kap. 3.2.4). Unterstützungs- und
Vernetzungsprozesse werden gemäß unserem Konzept immer in
Kooperation mit Klientinnen, Klientensystemen und größeren sozialen
Systemen realisiert. Die Bezeichnung des Konzepts weist auf den hohen
Stellenwert und die grundlegende Bedeutung der Kooperation in der
Gestaltung von Unterstützungsprozessen hin.
Dreh- und Angelpunkt des Konzepts ist ein Prozessmodell. Dieses bietet
eine Struktur für die Gestaltung des professionellen Handelns, bei der die
Komplexität in einem Fall in einzelnen Prozessschritten stets angemessen
berücksichtigt und immer wieder auch so reduziert wird, dass sie
handhabbar wird und keine wesentlichen Aspekte wegfallen. Es geht
einerseits um den Prozess des Nachdenkens auf der Fachebene (d. h. einer
Fachkraft allein, aber auch in einem Team und in der Kooperation mit
anderen Professionen und Hilfesystemen) und andererseits um die
Gestaltung eines Such- und Problemlösungsprozesses gemeinsam mit
einem Klienten, allenfalls auch dem Klientensystem, manchmal auch mit
einer Gruppe. Das methodenintegrative Lehrbuch zeigt auf, in welcher Weise
vor dem Hintergrund von Wissen aus der Sozialen Arbeit und relevanter
Nachbarsdisziplinen sowie einem professionellen Selbstverständnis
methodisches Wissen, reflektiertes Erfahrungswissen und Kompetenzen
gewinnbringend in einen Hilfeprozess eingebracht werden können.

View File

@ -0,0 +1,51 @@
Dazu haben wir den aktuellen Stand des Diskurses zu professionellem
Handeln in der Sozialen Arbeit im deutschsprachigen Raum aufgearbeitet
und aufgenommen (und bei jeder neuen Auflage auch wieder aktualisiert).
So haben wir die erwähnte Vielfalt der Publikationen kritisch durchforstet
und versucht, das Durcheinander der Begrifflichkeiten und Zugänge zu
lichten und einen Überblick zu schaffen. Wir wählten dabei Methoden aus,
die wir als relevant erachten und die grundsätzlich auf jeden Kontext der
Sozialen Arbeit bezogen werden können. Eine besondere Bedeutung
messen wird jenen Methoden zu, die dazu dienen, einen Fall zu analysieren
und die Fallthematik herauszuarbeiten oder zu erklären und zu verstehen,
was schwierig ist für Klienten, welches die Hintergründe und
Entstehungsbedingungen für eine Problematik sein können. Leitgedanke
bildet dabei nach Dilthey, dass Fallverstehen einen hermeneutischen Zugang
erfordert (vgl. Müller 2017:17). Dazu haben wir selbst die
Diagnosemethode Theoriegeleitetes Fallverstehen entwickelt, die es
erlaubt, unter Bezug von theoretisch fundierten Erklärungszugängen
Zusammenhänge zwischen theorie- und empiriebasiertem Wissen und dem
Fall herzustellen. Dabei wird so hoffen wir erkennbar, dass die
Relationierung von Theorie und Praxis als höchst spannender Prozess
verstanden werden kann, der bei einer systematischen Vorgehensweise
einen Beitrag leistet zur Professionalisierung der Sozialen Arbeit.
Entsprechend freuen wir uns, dass Thimm 2020 (:19) feststellt:
»Immerhin ist die Literaturgrundlage zum Hilfethema sehr
zufriedenstellend«, und dabei u. a. auf unser Lehrbuch verweist, es den
Studierenden zur Anschaffung empfiehlt (neben Schwabe 2019 und
Schwing/Fryszer 2013) und auch immer wieder darauf Bezug nimmt. Wenn
Rosch (2017) in seinem praxisbezogenen Leitfaden für die Mandatsführung
im Kindes- und Erwachsenenschutz immer wieder Wissensbausteine aus
unserem Konzept einfügt, so deuten wir dies als Hinweis für die
Praxistauglichkeit unseres Konzepts.
Der Hauptzweck dieses Lehrbuchs besteht darin, dass es für
Professionelle der Sozialen Arbeit, für Studierende wie für Praktikerinnen
ein nützliches Studien- und Handbuch, ein übersichtliches Nachschlagewerk
darstellt. Dazu sollen die wichtigsten Grundlagen professionellen Handelns
(wie z. B. Wissensbasis, Strukturmerkmale, Kooperation, Professionsethik),
das Konzept Kooperative Prozessgestaltung und ausgewählte Methoden
entlang einer Prozessstruktur in übersichtlicher und verständlicher Weise
dargestellt werden. Nützliches Buch für das Studium meint, dass sich
kapitelweise damit arbeiten lässt, und dass es eine Vielfalt an methodischen
Zugängen aufweist, die für Studierende einen breiten Orientierungsrahmen
bieten. Nachschlagewerk soll bedeuten, dass es gut strukturiert und
gegliedert ist, dass auf der Basis der wichtigsten Wissensbestände der
Sozialen Arbeit entlang des Prozessmodells die einzelnen Prozessschritte in
ihrer Bedeutung und mit den jeweils relevantesten Methoden sowie
methodischen Standards dargestellt sind und sich Literaturhinweise zur
Vertiefung finden. Sinn macht ein Lehrbuch vor allem dann, wenn darin
geblättert, nachgeschlagen, nachgelesen werden kann und es immer wieder
etwas neu zu entdecken gilt. So kann man z. B. über einen längeren
Zeitraum hinweg auf eine bestimmte Analysemethode setzen und eines
Tages herausfinden, dass diese doch nicht immer zum erwünschten Resultat
führt. Durch eine vertiefte Auseinandersetzung mit anderen Methoden kann

View File

@ -0,0 +1,49 @@
sich plötzlich ein Weg auftun, den man vorher gar nie bemerkt hat. Das
Lehrbuch soll eine Fundgrube darstellen, in der zu stöbern es sich lohnt.
Nach dieser Einleitung werden in einem ersten Teil die Grundlagen der
Profession und Disziplin der Sozialen Arbeit vorgestellt, die den Rahmen für
professionelles Handeln bilden. Dabei werden zunächst Gegenstand, Auftrag
und Praxisfelder der Sozialen Arbeit dargelegt. Durch die Skizzierung der
professionstheoretischen Basis soll ein weiterer wichtiger Zugang zum
Thema professionelles Handeln geschaffen werden. Ausgehend von der
Skizzierung des professionstheoretischen Diskurses werden die
Strukturmerkmale professionellen Handelns im Einzelnen erörtert, die für
die Gestaltung von Unterstützungsprozessen leitend sind (wie z. B. äußerst
geringe Standardisierbarkeit professionellen Handelns, Koproduktion). Da
sich professionelles Handeln im gesellschaftlichen Kontext abspielt, ist eine
Auseinandersetzung mit den professionsethischen Grundlagen (wie z. B.
Menschenbild oder Care-Ethik) ebenso notwendig wie das Aufzeichnen der
rechtlichen Aspekte. Den Menschenrechten kommt dabei eine besondere
Bedeutung zu. Ein weiteres Grundlagenkapitel befasst sich mit der
Kooperationsthematik. Die Rahmenbedingungen der Kooperation auf
Klientenebene werden aufgezeigt und unterschiedliche Konzepte von
Arbeitsbeziehungen vorgestellt. Außerdem werden Formen und Bedeutung
der Kooperation auf Fachebene beschrieben. Im letzten Grundlagenteil
werden methodische Aspekte des professionellen Handelns erläutert und
Fragen der Methodisierbarkeit diskutiert. Schließlich wird nach einer
Klärung des Kompetenzbegriffs dargelegt, über welche Kompetenzen
Professionelle verfügen müssen und auf welcher Grundhaltung sich ihr
Handeln abstützen soll.
Vor dieser Hintergrundfolie wird in einem zweiten Teil das Prozessmodell
vorgestellt, das den Kern des Konzepts darstellt. Dieses unterscheidet zwei
Phasen und sieben Prozessschritte: die analytisch-diagnostische Phase zu
der Situationserfassung, Analyse, Diagnose und später Evaluation gehören
sowie die Handlungsphase mit den Prozessschritten Zielsetzung,
Interventionsplanung und Interventionsdurchführung. Jedem dieser
Prozessschritte ist ein Kapitel gewidmet. Zunächst wird jeweils die
Bedeutung und Aufgabe des Prozessschrittes herausgearbeitet und der
Stand des Fachdiskurses nachgezeichnet, anschließend werden
ausgewählte Methoden oder methodische Hilfsmittel und Instrumente
beschrieben und dabei auch methodische Standards erläutert. Die
vorgestellten Methoden werden abschließend einer kriteriengeleiteten
Reflexion unterzogen, die sich auf die im ersten Teil erarbeiteten
Erkenntnisse bezieht. Dabei wird beispielsweise geprüft, inwiefern sich eine
vorgestellte Methode für den Such- und Veränderungsprozess gemeinsam
mit Klientinnen eignet, und/oder für den Prozess des Nachdenkens und
Handelns auf der Fachebene, ob sie die grundlegenden Zielsetzungen
Sozialer Arbeit unterstützt, ob sie sich für alle Praxisfelder eignet etc..
Abschließend erfolgt in einer Übersicht eine Zusammenfassung der
wichtigsten Erkenntnisse eines Kapitels.
Mit dem Lehrbuch liegt nun unser Entwurf eines generalistischen,
methodenintegrativen, auf Kooperation ausgerichteten Konzepts für die
Gestaltung des professionellen Handelns vor.

View File

@ -0,0 +1,35 @@
Wir möchten uns an dieser Stelle ganz herzlich bedanken: Vor allem bei all
unseren Studierenden für ihre kritischen Fragen zu professionellem
Handeln und für weiterführende Anregungen, die wir während vieler Jahren
in der Lehre erhalten haben, und die das Projekt dieses Lehrbuches
vorangetrieben haben. Unseren Kolleginnen, die gemeinsam mit uns das
Konzept Kooperative Prozessgestaltung im Bachelor Studium an der
Hochschule für Soziale Arbeit der Fachhochschule Nordwestschweiz lehren,
möchten wir für die kontinuierlichen anregenden fachlichen Diskussionen
danken, ebenso den Kollegen im Schwerpunkt Diagnostik und
Prozessgestaltung des Instituts für Professionsforschung und -entwicklung,
die uns immer wieder zu einem lebendigen Diskurs zu Sozialer Diagnostik
und zu methodischem Handeln in der Sozialen Arbeit herausfordern. Die
Rückmeldungen von Studierenden, von Kollegen und von Praktikerinnen
haben dazu geführt, dass manche Passagen in der nächsten Auflage jeweils
klarer herausgearbeitet sind. Ein besonderer Dank gilt Raphaela Sprenger,
die das Lehrbuch von Beginn an begleitet und durch ihre sorgfältige Lektüre
unterstützt hat, in zahlreichen Entwicklungsprojekten mit
Praxisorganisationen unseren Diskurs angeregt hat und an der
Überarbeitung des Lehrbuchs für diese neuste, fünfte Auflage nun auch
aktiv mitgeschrieben hat. Herzlich bedanken möchten wir uns auch bei Urs
Amiet, der als Grafiker unsere Überlegungen zu Abbildungen immer wieder
vorzüglich umzusetzen weiß.
Anmerkung
Mit dem Begriff Profession wird die Berufsgruppe der in der Sozialen Arbeit
tätigen Personen, Sozialpädagogen und Sozialarbeiterinnen bezeichnet (
Kap. 2.1.3). Wir verwenden in diesem Lehrbuch alle drei Begriffe
Professionelle der Sozialen Arbeit, Fachkraft, Sozialpädagogin und
Sozialarbeiter abwechslungsweise und synonym. Dies gilt auch für die
weibliche und männliche Sprachform. Eine geschlechtergerechte Sprache ist
uns ein Anliegen, die ständige Doppelnennung beider Geschlechter jedoch
erachten wir als schwerfällig. Deshalb verwenden wir da, wo
geschlechtsneutrale Bezeichnungen fehlen, abwechslungsweise die
weibliche und männliche Form, und stets ist das andere Geschlecht
mitgemeint (bei Sozialarbeiterin also beispielsweise auch alle
Sozialpädagogen).

View File

@ -0,0 +1 @@
Teil I

View File

@ -0,0 +1,44 @@
2
Soziale Arbeit
In diesem ersten Kapitel des Grundlagenteils soll der Kontext des
professionellen Handelns geklärt und dargelegt werden, was unter Soziale
Arbeit zu verstehen ist. Zunächst werden die beiden Traditionslinien
Sozialpädagogik und Sozialarbeit skizziert und die Etablierung von
Sozialer Arbeit als neuer Leitbegriff wird begründet. Es wird erläutert, was
mit der Unterscheidung zwischen Disziplin und Profession der Sozialen
Arbeit gemeint ist. Ein Überblick über die unterschiedlichen Praxisfelder
und Hilfeformen und deren Systematisierung soll eine Orientierung
ermöglichen und zugleich einen Eindruck vermitteln von der Komplexität
des Feldes der Sozialen Arbeit. Unter den Stichworten Parteiliche
Vermittlung zwischen Individuum und Gesellschaft und Bearbeitung
sozialer Probleme werden zwei Zugänge zur Umschreibung des Auftrags
der Sozialen Arbeit vorgestellt, und es wird auf wichtige Zielsetzungen und
Werte eingegangen.
2.1
Gegenstand Sozialer Arbeit
Was tun Professionelle der Sozialen Arbeit, Sozialpädagogen und
Sozialarbeiterinnen? Sie beraten und unterstützen z. B. Familien mit
Erziehungsproblemen in deren Alltag, oder sie erziehen Kinder, die
vorübergehend oder für längere Zeit nicht mehr in ihrer Herkunftsfamilie
leben können; sie vermitteln materielle Unterstützung und machen
Schuldenberatung; sie begleiten Menschen, welche ihre Gefängnisstrafe
abgebüßt haben; sie realisieren Bedarfsanalysen in Stadtteilen und
Gemeinden und konzipieren dort gemeinsam mit den Bewohnerinnen neue
Angebote; sie begleiten und assistieren Menschen mit
Entwicklungsbeeinträchtigungen; und sie beraten Menschen mit
Suchtproblemen, sie realisieren Gewaltpräventionsprojekte in der Schule …
Die Liste der Aufgaben und Tätigkeiten könnte noch lange weitergeführt
werden. Professionelle der Sozialen Arbeit können offenbar vieles, das
Arbeitsfeld ist äußerst breit. Vielfältig und spannend so könnte der erste
Eindruck bei einem pragmatischen, tätigkeitsorientierten Zugang zur
Sozialen Arbeit lauten. Wenn wir hingegen einen theoretischen Zugang
wählen und den Gegenstand Sozialer Arbeit beschreiben wollen, dann lautet
ein erstes Fazit wahrscheinlich komplex und schwierig zu fassen. Der
Hintergrund dieser Einschätzung soll im Folgenden dargelegt und dabei
dennoch der Versuch unternommen werden, den Gegenstand theoretisch zu
beschreiben.

View File

@ -0,0 +1,47 @@
2.1.1
Historische Wurzeln: Sozialpädagogik und Sozialarbeit
Die Schwierigkeiten, den Gegenstand der Sozialen Arbeit zu fassen, zeigen
sich bereits bei der Begrifflichkeit. Soziale Arbeit hat sich etwa seit Beginn
des 21. Jahrhunderts als neuer Leitbegriff etabliert. Mit diesem Begriff wird
versucht, das gesamte, vielfältige Arbeitsfeld begrifflich zu rahmen und ein
einheitliches Funktionssystem abzugrenzen (z. B. gegenüber dem
Medizinsystem oder Rechtssystem, vgl. u. a. Thole 2012a:22). Daneben
werden jedoch auch weiterhin andere Begriffe verwendet, insbesondere
Sozialarbeit und Sozialpädagogik. Diese beiden Begriffe verweisen auf die
unterschiedlichen historischen Traditionslinien, welche in der Sozialen
Arbeit integriert werden. Während Sozialpädagogik für die pädagogischerziehungswissenschaftliche Linie steht und die Wurzel für die heutige
Kinder- und Jugendhilfe darstellt, so steht die Sozialarbeit als
Fürsorgewissenschaft in der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Tradition und ist die Wurzel der Sozialhilfe (vgl. u. a. Gängler 2012:610;
Thole 2012a:22). Im Hinblick auf Theoriebildung und
Argumentationskultur könne Sozialarbeit als Erbe der bürgerlichen
Frauenbewegung im ausgehenden 19. Jahrhundert, Sozialpädagogik
hingegen als Erbe von Reformpädagogik und bürgerlicher Jugendbewegung
im frühen 20. Jahrhundert gelesen werden, so Niemeyer (vgl. 2012:146).
Die beiden Traditions- und Entwicklungslinien werden nachfolgend
skizziert.
Sozialpädagogik
Die Sozialpädagogik hat einen bildungstheoretischen Ursprung, der in den
Beginn der europäischen Moderne zurückgeht. Damals hat sich die Idee
eines eigenständigen, freien, bildsamen Individuums etabliert, eines
Individuums also, das sich selbst bilden und entwickeln kann. Indem die
traditionelle Ständeordnung an Bedeutung verlor, entstand nicht nur die
Möglichkeit individueller Entwicklung, zugleich wurden Menschen auch aus
diesen ständischen Bindungen freigesetzt. Als Reaktion darauf entstanden
pädagogische Gemeinschaftsbegriffe, um das Individuum wiederum an
soziale Sphären zurück zu binden. Genau dies ist das Thema der
Sozialpädagogik: Sie befasst sich mit dem Verhältnis von Individuum und
Gemeinschaft und fragt nach Möglichkeiten und praktischer Gestaltbarkeit
der Vermittlung zwischen Individuum und Gemeinschaft, zwischen Mensch
und Gesellschaft. Wie können Menschen sich entwickeln und bilden, ihr
Leben eigenständig gestalten und sich selbst verwirklichen, autonom
handeln und zugleich in ein soziales Gefüge eingebettet, in eine
Gemeinschaft integriert sein und an gesellschaftlichen Errungenschaften
teilhaben? Historisch gesehen wurde Gemeinschaft als pädagogische
Aufgabe immer dann virulent, wenn das Verhältnis von Individuum und
Gesellschaft als problematisch wahrgenommen wurde denn die
Gemeinschaft ist das entscheidende Medium sozialer Integration. Das
sozialpädagogische Nachdenken über das Verhältnis zwischen Individuum
und Gemeinschaft erfolgte stets im Sinne einer Anwaltschaft für das freie,

View File

@ -0,0 +1,49 @@
selbsttätige Subjekt (vgl. Reyer 2002:27 f.; Hochuli Freund 2005:174 f.).
Eine weitere Wurzel der Sozialpädagogik liegt in den wirtschaftlichen
und sozialen Folgen der industriellen Revolution, welche im 19. Jahrhundert
zur Verarmung und Verelendung breiter Bevölkerungskreise geführt hat.
Mit den Anstalten zunächst für arme, verwaiste und gefährdete Kinder und
in der zweiten Jahrhunderthälfte auch für verwahrloste Jugendliche
entstand jenes Praxisfeld, das später Heimerziehung genannt wurde (vgl.
Hochuli Freund 1999). Die Anstalten verstanden ihren Auftrag als
Erziehung von Kopf, Herz und Hand (gemäß Pestalozzi), als Rettung im
religiösen Sinne sowie als Rettung aus verkommenen gefährdenden
Verhältnissen, und schließlich und dies war in der Realität wohl am
bedeutsamsten als Disziplinierung mit dem Ziel gesellschaftlicher
Anpassung. Sozialpädagogik kann also auch verstanden werden als
gesellschaftliche und pädagogische Antwort auf die sozialen Probleme des
19. Jahrhunderts, als Versuch, diesen mit Mitteln der Erziehung zu
begegnen (vgl. Hochuli Freund 2005a:174 f.).
Die Praxisfelder der Sozialpädagogik sind im Verlaufe des
20. Jahrhunderts vielfältiger und breiter geworden. Sozialpädagogik als
Kinder- und Jugendhilfe befasst sich mit den Entwicklungsproblemen von
jungen Menschen beim Hineinwachsen in das gesellschaftliche Umfeld und
mit angemessenen Unterstützungsangeboten zur Bewältigung dieser
Schwierigkeiten. Darüber hinaus beansprucht die Sozialpädagogik
zunehmend Zuständigkeit für den ganzen Lebenslauf, indem sie sich auf ein
erweitertes Sozialisationskonzept als Metakonzept bezieht, das Bildung als
lebenslange Aufgabe ansieht; Chassé/von Wensierski (2004a:8) bezeichnen
dieses Phänomen als Sozialpädagogisierung der Lebensphasen.
Entsprechend vielfältig sind heute die sog. sozialpädagogischen
Praxisfelder. Böhnisch bezeichnet die Sozialpädagogik einerseits als
erziehungswissenschaftliche Disziplin und gleichzeitig als Theorie
besonderer Praxisinstitutionen, insbesondere der Jugendhilfe. Als Disziplin
beschäftige sie sich »mit jenen sozialstrukturell und institutionell bedingten
Konflikten zwischen subjektiven Antrieben und Vermögen der Kinder und
Jugendlichen und gesellschaftlichen Anforderungen, wie sie in Familie,
Schule, Arbeitswelt und Gemeinwesen vermittelt sind. Sie versucht, diese
Konflikte aufzuklären, ihre Folgeprobleme zu prognostizieren und in diesem
Kontext die Grundlagen für erzieherische Hilfen zu entwickeln« (Böhnisch
1979:22 zit. in Hamburger 2003:14).
Sozialarbeit
Die Sozialarbeit hingegen hat sich aus der Armenfürsorge entwickelt und
steht im Kontext der Herausbildung des Sozialstaates in der zweiten Hälfte
des 19. Jahrhunderts. Hintergrund war auch hier die Entstehung der
Industriegesellschaft und der mit ihr verbundenen sozialen Problemen. Das
Armutsproblem verschärfte sich und verwandelte sich in die sog. soziale
Frage, der allein mit polizei- und ordnungspolitischen Strategien nicht
mehr begegnet werden konnte. Zuvor war die Armenpflege seit langer Zeit
kommunal organisiert gewesen. Die Gemeinden waren zur Unterstützung
der Hilfsbedürftigen verpflichtet. Voraussetzung allerdings war die Prüfung
der Anspruchsberechtigung. Die materielle Unterstützung war knapp
bemessen und an diskriminierende Umstände gebunden (vgl. Müller

View File

@ -0,0 +1,50 @@
2013:756, Hammerschmidt/Tennstedt 2012:74).
Bürgerliche Reformbestrebungen führten in der zweiten Hälfte des
19. Jahrhunderts zumindest in den größeren Städten Deutschlands dazu,
dass diese materielle Hilfe ergänzt wurde durch eine individuelle Hilfe und
Begleitung durch ehrenamtliche Bürger als sog. Armenpfleger. Durch diese
kommunal organisierte und ehrenamtlich realisierte Hilfe von Mensch zu
Mensch veränderte sich die Armenfürsorge zur socialen Fürsorge: Dies war
der erste Schritt auf dem Weg hin zur Sozialarbeit. In der Schweiz basierte
die freiwillige Fürsorge für Arme auf privater, philanthropisch und religiös
motivierter Wohltätigkeit von Einzelpersonen oftmals bürgerlicher
Frauen und von karitativen Organisationen (z. B. Hilfsgesellschaften), die
ebenfalls auf Privatinitiative zurückgingen. Der zweite Schritt bestand in der
Einbindung der kommunalen Wohlfahrtspflege in den Wohlfahrtsstaat (vgl.
Hammerschmidt/Tennstedt 2012:73 ff.). Im Zuge der Etablierung der
Sozial- und Wirtschaftspolitik im ausgehenden 19. Jahrhundert wurde die
Armenfürsorge zunehmend zur Aufgabe des Staates. Diese Veränderung ist
eng verknüpft mit den Anfängen der Sozialpolitik, welche die wichtigsten
Daseinsrisiken durch Versicherungsleistungen abzudecken suchte. Die sog.
Sozialversicherungen entstanden in Deutschland in den 1880er Jahren
(Krankenversicherung, Unfallversicherung, Invaliden- und
Altersversicherung 1927 dann auch Arbeitslosigkeitsversicherung, vgl.
Münchmeier 2013:366), in der Schweiz deutlich später (1918 Kranken- und
Unfallversicherung, 1948 Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1959
Invalidenversicherung, obligatorische Arbeitslosenversicherung erst 1983).
Die finanziellen Transferleistungen der neuen (Arbeiter-)Versicherungen
entlasteten die kommunalen Träger der Armenpflege und setzten
Ressourcen frei. Darüber hinaus basierte die neue staatliche Armenpflege
auf der Erkenntnis, dass auf die sozialen Probleme mit individuell
ausgerichteter Hilfe reagiert werden muss: Mit ihren Prinzipien der
Individualisierung, der Einzelfallhilfe und der persönlichen Beziehung
zwischen Helferin und Hilfeempfänger vollzog sich eine Abkehr von einer
nur auf materielle Sicherung bezogenen Hilfe (vgl. ebd.). Damit begann die
erste Phase der Verberuflichung der ehemals meist weiblichen
ehrenamtlichen Fürsorgetätigkeit durch die Gründung sog. sozialer
Frauenschulen.
Neben einem hochgradig verrechtlichten, ökonomisierten und
bürokratisierten System sozialer Sicherung auf der Basis des Erwerbs
individueller Anspruchsberechtigung entstand also die moderne
Sozialarbeit als personenbezogene Hilfe (vgl. Gildemeister 1993:60). Bis
heute erfüllt Sozialarbeit Aufgaben im Bereich der Armutsbekämpfung und
Existenzsicherung. Sie leistet dies einerseits mit materieller Hilfe (Geld- und
Sachleistungen), andererseits mit immateriellen Dienstleistungen (Beratung,
Unterstützung, Koordination von Hilfemaßnahmen). Die drei sog.
klassischen Methoden der Sozialarbeit Einzelfallhilfe, soziale
Gruppenarbeit und Gemeinwesenarbeit verweisen auf die
Ausdifferenzierung der Praxisfelder der Sozialarbeit im Laufe des
20. Jahrhunderts. Dabei seien drei unterschiedliche Zielbestimmungen
festzumachen (vgl. Becker et al. 2005:160 f.):
• Bearbeitung von Problemlagen, welche von den betroffenen Individuen,
Familien, Gruppen oder Gemeinwesen nicht ohne fremde Hilfe gelöst

View File

@ -0,0 +1,50 @@
werden können sofern diese in einem politischen Entscheidungsprozess
als zu lösende Probleme anerkannt und die entsprechenden rechtlichen
und materiellen Grundlagen vorhanden sind,
• Bearbeitung von Problemen eines Gemeinwesens, ohne dass Betroffene
um Hilfe ersucht hätten (u. a. auch Prävention und rechtspflegerische
Kontrollaufgaben),
• Verbesserung gesellschaftlicher Rahmenbedingungen (u. a. durch
Gemeinwesenarbeit).
2.1.2
Soziale Arbeit als neuer Leitbegriff
Bis gegen Ende des 20. Jahrhunderts wurde an der Unterscheidung
zwischen Sozialarbeit und Sozialpädagogik festgehalten, gleichzeitig wurde
sie zunehmend hinterfragt. So bezeichnete Pfaffenberger bereits 1966 die
Zweiteilung als historisch zufällig und überholt und skizzierte
demgegenüber die Soziale Arbeit als »einheitliches Funktionssystem
gesellschaftlicher Hilfen« (zit. in Chassé/von Wensierski 2004a:7).
Zahlreiche Publikationen befassten sich in den darauffolgenden Jahrzehnten
mit der Angemessenheit bzw. Überholtheit dieser Unterscheidung (vgl. u. a.
Merten 1998, 2002, 2013; Mühlum 2001; Niemeyer 2012; Thiersch 2002).
Merten (2013:762) verweist darauf, dass es nach wie vor keine allgemein
geteilte Begriffsbestimmung gibt, was unter Sozialer Arbeit bzw.
Sozialarbeit und Sozialpädagogik inhaltlich verstanden wird. Er
unterscheidet analytisch insbesondere zwei kategorial verschiedene
Positionen:
• Differenzansatz: Aus den je unterschiedlichen historischen Ursprüngen
leiten sich auch sachlogische Differenzen zwischen Sozialarbeit und
Sozialpädagogik ab, die bis heute relevant sind. In der theoretischen
Diskussion ist die sog. Sozialarbeitswissenschaft hier zu verorten z. B.
Mühlum 2004, Staub-Bernasconi 2007a , welche die Differenz gegenüber
der erziehungswissenschaftlich geprägten und zu verortenden
Sozialpädagogik betont und einen Anspruch als Grundlagentheorie der
Sozialen Arbeit erhebt.
• Identitätsansatz: Trotz der differenten Wurzeln hat sich bis heute eine so
starke Annäherung sowohl der theoretischen Reflexion als auch der
Praxisfelder vollzogen, dass empirisch keine Unterschiede mehr
festzustellen sind. Thole (2012a:20) beispielsweise argumentiert, dass
die beiden Begriffe Sozialarbeit und Sozialpädagogik heute keine
verschiedenen wissenschaftlichen Fächer mehr kodieren, und auch keine
voneinander klar abgrenzbare Praxisfelder, und schließlich auch keine
klar unterschiedlichen Ausbildungswege und -inhalte mehr. In ähnlichem
Sinne resümiert Niemeyer (2012:147), es stehe zunehmend in Frage, ob
es noch Sinn mache, zwischen Sozialarbeit und Sozialpädagogik nach
Maßgabe angeblich unterschiedlicher Objektbereiche trennen zu wollen,
und er konstatiert, das terminologische Problem sinke zu einem
Scheinthema herab.
Die aktuellen Handbücher und Wörterbücher nehmen fast alle den neuen
Leitbegriff im Titel auf: Glossar zur Sozialen Arbeit (FHA 2005),

View File

@ -0,0 +1,51 @@
Handbuch Soziale Arbeit (Otto/Thiersch 2011), Grundriss Soziale
Arbeit (Thole 2012), oder Wörterbuch Soziale Arbeit (Kreft/Mielenz
2013).
Wenn wir in diesem Lehrbuch über professionelles Handeln in der
Sozialen Arbeit nachdenken, dann gehen wir von der Position des
Identitätsansatzes aus, davon, dass es heute keine entscheidenden
Unterschiede mehr gibt zwischen Sozialarbeit und Sozialpädagogik
zumindest keine, die eine Unterscheidung in Professionelles Handeln in der
Sozialarbeit und Professionelles Handeln in der Sozialpädagogik
rechtfertigen würden. Im Hinblick auf die Berufsbezeichnung allerdings
wirft die Aufhebung der Trennlinie zwischen den beiden Fächern
Schwierigkeiten auf. Denn die traditionellen Begriffe Sozialarbeiter und
Sozialpädagogin sind damit überholt, ohne dass eine neue prägnante
Bezeichnung in Sicht wäre. Professionelle der Sozialen Arbeit ist die nahe
liegende neue Bezeichnung. Für die schriftliche Kommunikation erscheint
dieser Begriff durchaus sinnvoll, in der mündlichen Kommunikation
hingegen ist er ausgesprochen sperrig, und auch im Hinblick auf die
Berufsidentität erscheint er nicht sonderlich geeignet. Wir nehmen an, dass
sich in den kommenden Jahren eine neue Bezeichnung herauskristallisieren
und etablieren wird. Derweil gehen wir pragmatisch mit der
Übergangssituation um und verwenden alle drei Begriffe Professionelle der
Sozialen Arbeit, Sozialpädagogin, Sozialarbeiter abwechslungsweise und
synonym.
2.1.3
Soziale Arbeit als Disziplin und Profession
Soziale Arbeit gilt also als neuer Leitbegriff für Disziplin und Profession. Im
Folgenden soll aufgezeigt werden, was mit dieser Unterscheidung gemeint
ist.
Stichweh (1994) schlägt vor, Disziplin und Profession als zwei
unterschiedliche Systeme mit je eigenen funktionalen Aufgaben
auszuweisen. So sind Disziplinen Wissenschaftszweige, welche einen
spezifischen Ausschnitt der Wirklichkeit auf bestimmte Weise betrachten.
Zu jeder Disziplin gehören Forschungsgegenstände, Methoden, Theorien
und Forschungszwecke (vgl. Wilhelm 2005:43). Disziplinen sind Ergebnisse
einer Binnendifferenzierung des Systems Wissenschaft. Spezifisch für eine
Disziplin sind nicht nur der Gegenstand, sondern auch die jeweilige
Fragestellung und die Problemperspektive, d. h. die Art und Weise des
Blickes auf den spezifischen Wirklichkeitsausschnitt. Sinnvoller als über
den Gegenstand kann eine Disziplin bestimmt werden über die
Zuständigkeit, so Merten (2002:39), mit Hilfe der Frage, welche Probleme
als zur Disziplin zugehörig betrachtet werden. Er fasst die
Strukturmerkmale von Disziplinen folgendermaßen zusammen:
• Scientific community, d. h. die soziale Gemeinschaft von Wissenschaftlern,
• Disziplinspezifische Sozialisationsprozesse (die sich innerhalb
spezifischer Ausbildungsbedingungen an den Hochschulen vollziehen),
• besondere Fragestellungen, besonderer Problembezug,
• aktueller Diskussionsstand,
• besondere Methoden und Lösungsverfahren (vgl. ebd.:41).

View File

@ -0,0 +1,45 @@
Im Vergleich zu anderen Wissenschaftszweigen ist die Soziale Arbeit eine
junge Disziplin. Das zeigt sich insbesondere darin, dass die akademische
Ausbildung eine kurze Geschichte hat. In der Bundesrepublik Deutschland
wird als Leitbegriff für das wissenschaftliche Feld teilweise auch
Sozialpädagogik verwendet, in der Schweiz oft auch verweisend auf den
angelsächsischen Diskussionsstrang der Begriff Sozialarbeitswissenschaft
(vgl. u. a. Tohle 2012a:20; Chassée/von Wensierski 2004a:7).
Mit dem Begriff Profession wird demgegenüber nicht einfach nur die
Praxis der Sozialen Arbeit, das Handeln, gefasst (im Gegensatz etwa zur
Theorie der Sozialen Arbeit). Der Begriff bezeichnet vielmehr die
Berufsgruppe der hier tätigen Personen sowie die Orte und Institutionen
des Praxissystems, des gesamten Arbeitsfeldes also, das Beratung,
Unterstützung und Hilfe für bestimmte Klienten offeriert. Gemäß Thole
wird mit dem Begriff Profession »das gesamte fachlich ausbuchstabierte
Handlungssystem, also die berufliche Wirklichkeit eines Faches«
beschrieben, der Begriff bezeichne »die Realität der hier beruflich
engagierten Personen sowie die von ihnen offerierten Hilfe-, Beratungs- und
Bildungsleistungen auf der Basis der von der Gesellschaft an sie
adressierten Ansprüche und Wünsche« (2012a:21).
Aufgrund dieser kurzen Umschreibungen von Disziplin und Profession
zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen den beiden Systemen.
Professionen zeichnen sich aus durch Handlungsorientierung, sie zielen ab
auf Veränderung von Situationen oder Personen. In der Disziplin hingegen
ist Handlungsentlastetheit eine unabdingbare Bedingung für die
Möglichkeit wissenschaftlicher Tätigkeit. Die Profession der Sozialen Arbeit
zielt also auf Wirksamkeit und dabei muss sie sich stets fragen, ob das
Handeln dem Kriterium Angemessenheit genügt, d. h., ob es geeignet war
oder nicht. In einer wissenschaftlichen Disziplin hingegen geht es darum,
mittels Forschung, Produktion und Reflexion von Theorien Welt- und
Gesellschaftsbilder zu kreieren und zu beeinflussen. Die Disziplin setzt auf
Wahrheit und Richtigkeit, ihre Argumentationen müssen schlüssig sein (vgl.
Merten 2013a; Merten 2002; Thole 2012a; Stichweh 1994). Abbildung 1
von Merten fasst die Unterschiede zwischen Disziplin und Profession
prägnant zusammen.
Abb. 1: Differenz Disziplin Profession (Merten 2002:44)
Inwiefern diese beiden Systeme Disziplin und Profession in einem
hierarchischen Verhältnis zu einander stehen (weil theoretisches Wissen
höher zu bewerten ist) oder aber zwar divergent, aber gleichwertig sind,
wird vielfach diskutiert. In der Sozialen Arbeit gilt das Verhältnis von
Theorie und Praxis in besonderer Weise als problematisch. Die Kluft
zwischen den Welten des beruflichen Alltags der Professionellen und des
Wissenschaftssystems sei groß, konstatiert beispielsweise Schone (vgl.
2008:981), das Verhältnis zwischen den Angehörigen der beiden Gruppen

View File

@ -0,0 +1,52 @@
sei distanziert und durch Vorurteile geprägt. Idealerweise bereichern,
durchdringen und befruchten sich die beiden Systeme gegenseitig:
Professionelle nutzen wissenschaftliches Wissen um einen konkreten
Einzelfall einordnen und verstehen zu können und auf dieser Basis
Interventionen planen zu können. Wissen ist eine notwendige
Voraussetzung für professionelles Handeln. Gleichzeitig lassen sich aus
wissenschaftlichem Wissen keine Regeln für das konkrete berufliche
Handeln im Einzelfall ableiten, ist der Nutzen von wissenschaftlichem
Wissen immer beschränkt. Auch wenn es unabdingbar ist, den konkreten
Einzelfall auf der Folie des Allgemeinen beleuchten zu können, so reicht das
theoretische Wissen nie aus, um das konkrete Handeln im Fall bestimmen
zu können. Professionelle der Sozialen Arbeit müssen nicht nur in der Lage
sein, wissenschaftliches Wissen auf den Fall zu übertragen, zu
transformieren, sondern darüber hinaus auch zu verknüpfen mit den
Informationen von Klientinnen zu ihrer Lebenssituation und zu ihrer
eigenen Deutung dieser Situation (vgl. u. a. Merten 2013a:670;
Kap. 10.2.1).
2.2
Praxisfelder, Professionsauftrag und
Grundorientierungen
Im vorangehenden Kapitel haben wir bereits auf die Vielseitigkeit der
Aufgaben der Sozialen Arbeit und auf den historischen Prozess der
zunehmenden Ausdifferenzierung von Praxisfeldern und Hilfeangeboten
hingewiesen. Dieser Prozess kann nur verstanden werden vor dem
Hintergrund des sozialen Wandels und der zunehmenden Komplexität der
Gesellschaft. Gegen Ende des 20. Jahrhunderts lässt sich der
gesellschaftliche Modernisierungsprozess umschreiben mit den
Stichworten Enttraditionalisierung von Milieus und Sozialformen sowie
Pluralisierung der Lebensformen, Strukturwandel der Institution Familie,
Krise der (Erwerbs-)Arbeitsgesellschaft, Erosion der sog.
Normalarbeitsbiografie, Entkoppelung von Bildung und Beruf,
demografischen Veränderungen (u. a. in Bezug auf das Alter), Veränderung
der Geschlechterrollen, Strukturwandel der Jugendphase etc. (vgl. u. a.
Chassé/von Wensierski 2004a:10 f.; Parpan-Blaser 2005:136). Im Zeitalter
von Globalisierung und Wissensgesellschaft ändern sich die sozialen
Probleme und die Muster sozialer Ungleichheit und Benachteiligung immer
schneller und damit verändern sich stets auch die Aufgaben sozialer
Integration.
2.2.1
Praxisfelder
Die Antwort der Sozialen Arbeit auf den beschleunigten gesellschaftlichen
Wandel lässt sich zunächst als Expansion beschreiben, als quantitativer
Ausbau ihrer Angebote. Einerseits wurden neue Aufgabenfelder
erschlossen, andererseits vollzog sich innerhalb der Aufgabenfelder eine
Diversifizierung und Spezialisierung der Angebote, die auf eine höhere
Qualität der Hilfe hinweisen. Otto/Thiersch (2011:V) sprechen von einer

View File

@ -0,0 +1,47 @@
sektoralen und strukturellen Differenzierung, welche die »Expansion als
Profession und Disziplin« begleitet habe. Der quantitative und qualitative
Ausbau ging einher mit einem umfassenden Professionalisierungsprozess,
einer Verrechtlichung und Versozialwissenschaftlichung der Tätigkeiten
und Aufgabenbereiche, konstatieren Chassé/von Wensierski (2004a:9).
Systematisierungsmöglichkeiten des Feldes
Das herausragende Merkmal des Feldes der Sozialen Arbeit ist heute die
große Heterogenität. Entsprechend schwierig ist es, dieses Feld zu
systematisieren. (Nebenbei bemerkt zeigt sich hier außerdem eine
begriffliche Schwierigkeit, werden doch die Begriffe Handlungsfelder,
Praxisfelder, Arbeitsfelder und Aufgabenfelder in der Literatur uneinheitlich
verwendet.) Als Kriterien für die Einteilung der Einrichtungen und
Maßnahmen der Sozialen Arbeit werden beispielsweise vorgeschlagen (vgl.
Parpan-Blaser 2005:135; Müller 2013:758 f.):
• Problemstellung (z. B. Abhängigkeit, Erwerbslosigkeit, soziale
Auffälligkeit, Entwicklungsbeeinträchtigung, u. a. m.),
• Zielgruppe nach Problemstellung (z. B. wohnungslose Menschen,
Menschen mit Entwicklungsbeeinträchtigungen, straffällige Jugendliche
und junge Erwachsene, u. a. m),
• Zielgruppe nach biografischen Stationen im Lebenslauf (z. B. Kinder,
Jugendliche, Erwachsene, Alte),
• Methode/Angebot (z. B. Beratung, Bildungsarbeit, Unterstützung,
Prävention),
• Organisationsform (z. B. aufsuchende Soziale Arbeit, Heimerziehung,
Beratungsstellen, polyvalenter Sozialdienst, psychiatrische Tagesklinik
etc.).
Chassé/von Wensierski haben ihren Versuch einer konsistenten Gliederung
des Feldes für den Sammelband Praxisfelder der Sozialen Arbeit (2004a)
verglichen mit dem Bemühen von Sisyphos (vgl. ebd.:13). Auf ihre etwas
komplizierte Systematik soll hier kurz eingegangen werden, um die
Schwierigkeit einer Einteilung deutlich zu machen. Sie nehmen einerseits
die sozialpädagogische Traditionslinie mit der Sozialpädagogisierung der
Lebensalter auf und unterscheiden dabei die drei Bereiche Kinder- und
Jugendhilfe, Erziehungs- und Familienhilfen sowie Altenhilfe. In einem
zweiten Teil nehmen sie die These der Ausdifferenzierung und
Spezialisierung der Sozialen Arbeit auf und stellen Artikel zu Sozialer Arbeit
in spezifischen Bereichen zusammen, welche in den letzten 30 Jahren als
eigenständige, professionalisierte und hoch spezialisierte Aufgabenfelder
der Sozialen Arbeit entstanden seien (Beratung, Sexualerziehung, Soziale
Dienste im Gesundheitswesen, Sozialpsychiatrie, Strafvollzug, schließlich
Migration und Soziale Arbeit sowie Selbsthilfe, u. a. m.). Zwei Bereiche
jedoch konnten in diese Systematik nicht integriert werden und werden
daneben gestellt: Die Frauenbewegung und ihre Institutionen
(Fraueninitiativen und -projekte sowie Frauenhäuser), und das Thema
Armut und Benachteiligung im Sozialstaat (mit den spezifischen Ansätzen
der Sozialen Arbeit mit Randgruppen, Sozialhilfe, Schuldnerberatung,
Arbeitslosenarbeit).

View File

@ -0,0 +1,48 @@
Heiner (2010:88 ff.) greift in ihrer Gliederung der Aufgabenfelder
Sozialer Arbeit zunächst die Etappen des Lebenslaufs auf (Altersgruppe,
Lebensphase), darüber hinaus führt sie eine zielbezogene
Aufgabengliederung ein, die sie mit den Begriffen Personalisation,
Qualifikation, Reproduktion, Rehabilitation und Pflege sowie Resozialisation
umschreibt.
Thole (vgl. 2012a:23 f.) bezieht sich in seiner Systematisierung zunächst
auf die beiden Traditionslinien der Sozialarbeit und Sozialpädagogik, und er
schlägt vor, dann von einem Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit zu sprechen,
wenn »öffentlich organisierte, soziale, unterstützende beziehungsweise
pädagogische Hilfen und Dienste zur sozialen Lebensbewältigung oder
Bildung angeboten oder organisiert werden«. Ganz allgemein gehe es in der
Sozialen Arbeit um »öffentlich organisierte Aufgaben der sozialen
Grundversorgung, Hilfe, Unterstützung und Bildung durch fachlich
einschlägig qualifizierte Personen« (ebd.). Auf der Grundlage dieser
Definition unterscheidet er vier große Praxisfelder der Sozialen Arbeit:
Kinder- und Jugendhilfe, Erwachsenenbezogene Soziale Hilfen, Altenhilfe,
Angebote im Gesundheitssystem und daneben bzw. darüber hinaus
Gemeinwesenarbeit/Stadtteilarbeit, Sozialraumbezogene Soziale Arbeit. Die
einzelnen Arbeitsfelder (innerhalb dieser Praxisfelder) werden bei Thole
nach Intensität der Intervention bzw. Einmischungsgrad unterschieden:
Lebenswelt ergänzend, Lebenswelt unterstützend, Lebenswelt ersetzend.
In dieser Systematik werden altersbezogene, zeit-, orts- und
zielgruppenorientierte Aspekte weitgehend ignoriert, so der Autor; auch
bilde sich darin nicht ab, dass seit den 1990er Jahren zielgruppenbezogene
Angebote an Bedeutung gewonnen haben, und dass sich die Soziale Arbeit
für spezifische neue Problemkonstellationen sensibilisiert hat (wie z. B. für
geschlechterspezifische oder interkulturelle Arbeit, vgl. ebd.:27).
Die Systematik von Thole ( Abb. 2) stellt eine mögliche Gliederung dar,
die einen guten Überblick bietet über das Spektrum der Sozialen Arbeit. Im
Gegensatz zu Thole unterscheiden wir in diesem Lehrbuch jedoch nicht
zwischen Arbeits- und Praxisfeldern, sondern sprechen lediglich von
Praxisfeldern innerhalb des Feldes der Sozialen Arbeit. In Bezug auf den
Einmischungsgrad verwenden wir die Unterscheidung zwischen
stationären, teilstationären und ambulanten Angeboten.
Trägerschaft
Neben der Unterteilung in Praxisfelder (und Interventionsintensität) ist des
Weiteren die Unterscheidung wichtig hinsichtlich der Trägerschaft von
Einrichtungen. Hier finden sich zwei Typen:
• Öffentliche Trägerschaft: Dies sind Institutionen, mit denen der Staat seine
soziale Verantwortung und seine gesellschaftlichen
Integrationsbemühungen, seine sozialen Hilfeanliegen und
Bildungsbemühungen organisiert und adressiert. Auch alle
Interventionen auf gesetzlicher Grundlage z. B. öffentliche Sozialhilfe,
Vormundschaftsrecht, Strafrecht werden durch staatliche Dienste und
Ämter erbracht bzw. organisiert.
• Private Trägerschaft: Dazu gehören Einrichtungen und Angebote, die auf
private Initiative hin entstanden sind. Sie stellen das Netz der Freien

View File

@ -0,0 +1,12 @@
Träger Sozialer Arbeit dar. Häufig sind solche private Sozialwerke als
Verbände oder Vereine organisiert. Ihre Kosten werden teils durch
Spenden, zunehmend jedoch auch von öffentlichen Subventionen
getragen.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Freiwilligenarbeit (z. B. in
der Begleitung von Alten, Kranken, Strafenentlassenen etc.) sowie der
Selbst- und Nachbarschaftshilfe im Feld der Sozialen Arbeit eine hohe
Bedeutung zukommt. An den Schnittstellen zwischen professioneller und
freiwilliger Arbeit bzw. Selbsthilfe nehmen Sozialarbeiterinnen wichtige
Funktionen wahr in Ausbildung und Anleitung, Koordination und
Vermittlung. (Vgl. u. a. Gildemeister 1993:6; Thole 2012a:24.;
Zwicky/Fehlmann 2005:168 f.)

View File

@ -0,0 +1,5 @@
Abb. 2: Systematisierung von Praxisfeldern (Thole 2012a:28)
2.2.2
Professionsauftrag und Zielsetzung

View File

@ -0,0 +1,48 @@
Die bisherigen Ausführungen zu den historischen Wurzeln der Sozialen
Arbeit und zu den Praxisfeldern enthielten mehr oder weniger explizit
immer auch Aussagen zu Aufgabenstellung und Zielsetzung der Sozialen
Arbeit. Der gesellschaftliche Auftrag, den die Soziale Arbeit erfüllt, ist damit
jedoch noch nicht hinreichend beschrieben. So soll im Folgenden geklärt
werden, für welche gesellschaftliche Aufgabe die Soziale Arbeit
Zuständigkeit beansprucht und wie sie diese Aufgabe versteht. Ohne näher
auf den Diskurs zur Theoriebildung in der Sozialen Arbeit einzugehen
wollen wir versuchen, die unterschiedlichen Antworten auf die Frage nach
Aufgabe und Zielsetzung Sozialer Arbeit aus dem aktuellen Theoriediskurs
zusammenzutragen und deren Kern zu bestimmen.
Parteiliche Vermittlung zwischen Individuum und Gesellschaft
Soziale Arbeit ist ein Moment das Sozialstaatsprinzips moderner
Gesellschaften, sie nimmt Aufgaben wahr innerhalb des arbeitsteilig
organisierten Sozialstaates. Das Sozialstaatsprinzip war die Antwort auf die
gesellschaftlichen Brüche in der modernen Industriegesellschaft, auf die
ungleiche Verteilung von Besitz und Einkommen und auf die Probleme
sozialer Desintegration, auf den Verlust traditionaler sozialer Systeme der
Hilfe und Unterstützung (insbesondere der Familie) und die Überforderung
traditionaler Hilfen (wie z. B. der Kirchen). Heute ist es die Antwort auf
neue Formen von Entfremdung, Verarmung und Randständigkeit in der
globalisierten Arbeitsgesellschaft. Dabei hat der Sozialstaat nicht nur
marktausgelöste soziale Ungerechtigkeit zu kompensieren, sondern auch
eine aktive Verteilungspolitik zu verfolgen (vgl. Schröer 2008:355). Das
Sozialstaatsprinzip setzt auf die Würde des Menschen, auf ihre
Anerkennung als Subjekte des Lebens, und es repräsentiert den Anspruch
auf soziale Gerechtigkeit innerhalb einer Gesellschaft. Angesichts
gesellschaftlicher Verhältnisse jedoch, die geprägt sind durch alte und neue
Ungleichheiten und durch die zunehmende Brüchigkeit traditioneller
Klassen und Milieus ist eine Vermittlung nötig, damit menschliche Würde
und Anerkennung als Subjekt des Lebens realisiert werden können. Hier hat
die Soziale Arbeit ihre spezifische Aufgabe (vgl. Thiersch 2002:11).
Thole (2012a:24) formuliert zunächst neutral, dass Soziale Arbeit stets
ein institutionelles Angebot darstellt, das sich zwischen dem Staat als
gesellschaftliches Gesamtsubjekt beziehungsweise in dessen Vertretung
und Auftrag handelnde Organisationen auf der einen Seite und einzelnen
Subjekten, Familien oder Gruppen auf der anderen Seite verortet. Der
Sozialen Arbeit kommt dabei die Aufgabe zu, zwischen Individuum und
Gesellschaft, zwischen System und Lebenswelt zu vermitteln, so Heiner, und
sie bezeichnet dies als die intermediäre Funktion der Sozialen Arbeit (vgl.
2004:155). Diese Vermittlung wird jedoch nicht neutral gesehen, vielmehr
ist der spezifische Zugang der Sozialen Arbeit derjenige einer parteilichen
Vermittlung: »Soziale Arbeit ist engagiert in den Problemen, die die
Menschen in sich und mit sich selbst haben und erst in zweiter Linie an den
Problemen, die die Gesellschaft mit ihnen hat. (Dafür sind im Rahmen
unserer Gesellschaft Gesetz, Justiz und Polizei zuständig.) Soziale Arbeit
vermittelt also zwischen Subjekt und Gesellschaft in der Perspektive des
Subjekts« (Thiersch 2002:212). Sie sehe Menschen in ihren subjektiven

View File

@ -0,0 +1,47 @@
Schwierigkeiten und Hoffnungen und ihren individuellen Anstrengungen,
mit den vielfältigen Anforderungen des konkreten Alltags zurecht zu
kommen. Und Gildemeister (1992:216) hält fest, die Soziale Arbeit sei der
einzige Beruf, »der die Solidarität mit den Leidenden, Ausgestoßenen,
Problembeladenen nicht aufgeben kann, ohne ein konstitutives Element zu
verlieren«. Parteilichkeit für Klienten gilt als Maxime Sozialer Arbeit (vgl.
Müller 1991:144).
Der Auftrag der Sozialen Arbeit sei ein nachrangiger, betont u. a. Heiner:
In der sozialstaatlichen Arbeitsteilung soll die Soziale Arbeit in der Regel
erst dann aktiv werden, wenn andere gesellschaftliche Systeme versagt
haben beziehungsweise deren Problemlösungsansätze nicht greifen. Die
Soziale Arbeit sei zuständig für alle Aspekte der komplexen Problemlagen
der Klientel. Diese sozialpolitische Nachrangigkeit der Sozialen Arbeit, ihre
Auffangfunktion als letztes soziales Netz der Gesellschaft führe dazu, dass
sie es meist mit sehr komplexen, oftmals chronifizierten Problemlagen zu
tun habe (vgl. Heiner 2004:156 f.).
Bearbeitung sozialer Probleme
In einer soziologischen und systemtheoretischen Perspektive wird der
Sozialen Arbeit die Aufgabe der Bearbeitung sozialer Probleme zugewiesen
(Gildemeister 1993; Staub-Bernasconi 2012). Soziale Arbeit wird dabei
verstanden als Funktionssystem gesellschaftlicher Hilfen für Individuen und
Gruppen, die von sozialen Problemen betroffen sind. Das setzt einen
gesellschaftlichen Definitions- und Aushandlungsprozesse voraus, was als
soziales Problem zu bezeichnen ist, wo Abweichungen von der Normalität
gesellschaftlicher Lebenspraxis als so gravierend beurteilt werden, dass
(Ab-)Hilfe nötig ist wann also ein soziales Problem zu einem Thema für
die Soziale Arbeit wird. Anders als beispielsweise die Sozialpolitik geht
Soziale Arbeit jedoch nicht direkt auf soziale Probleme ein, vielmehr
bearbeitet sie die individuellen Probleme, die sich für Betroffene daraus
ergeben. Es gehe ihr eher um »individualisierend ansetzende
Maßnahmen« (vgl. Gildemeister 1993:59). Soziale Arbeit ist in dieser
individuellen Perspektive »für das Wohlergehen, die Entwicklung und
Selbstverwirklichung von Menschen zuständig. (…) Es geht also darum,
Menschen zu befähigen, ihre Bedürfnisse so weit wie möglich aus eigener
Kraft, d. h. dank geförderter und geforderter Lernprozesse zu
befriedigen« (Staub-Bernsconi 2012:275 f.). Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten
gilt als zentrales Grundprinzip in der Sozialen Arbeit.
Die Soziale Arbeit ist mit der lebenspraktischen Lage ihrer Klienten
konfrontiert, die in komplexer Weise mit den Strukturen und Dynamiken
der Gesellschaft zusammenhängt. Individuen, Familien und Gruppen in der
Realisierung ihrer je eigenen Lebensentwürfe zu unterstützen,
Bildungsprozesse zu ermöglichen, Chancen und Zugang zu Ressourcen zu
eröffnen, das seien die wesentlichen Aufgaben Sozialer Arbeit, konstatiert
Parpan-Blaser; diese allerdings bringen oft die Thematisierung
gesellschaftlicher Strukturen und Ungleichheit mit sich, insbesondere dann,
wenn gesellschaftliche Integration durch die kompensatorischen Hilfen der
Sozialen Arbeit nicht mehr zu realisieren ist (vgl. 2005:135).

View File

@ -0,0 +1,48 @@
Ob die Soziale Arbeit neben der individuumsbezogenen Aufgabe auch ein
politisches Mandat also eine explizit gesellschaftsbezogene Funktion hat,
ist umstritten. Staub-Bernasconi (1995, 1998, 2007a, 2007b, 2012) tritt
klar hierfür ein. Sie betont, dass sich die Soziale Arbeit in (sozial-)politische
Entscheidungsprozesse einzumischen habe, um auf diese Weise dazu
beizutragen, dass »menschenverachtende soziale Regeln und Werte von
sozialen Systemen in menschengerechte Regeln und Werte« transformiert
würden, damit Menschen überhaupt in die Lage versetzt werden, ihre
Bedürfnisse zu befriedigen. Auch habe Soziale Arbeit die Aufgabe,
öffentlichen Entscheidungsträgern Wissen über die Entstehung sozialer
Probleme zur Verfügung zu stellen (vgl. Staub-Bernasconi 2012:276). Der
Fokus bei der Bearbeitung von Problemen sei immer ein doppelter, so
Heiner (2004:157): Es gehe sowohl um Veränderungen der
Lebensbedingungen als auch der Lebensweise der Klientinnen. Diesen
doppelten Fokus der Intervention hat bereits Alice Salomon (1926)
formuliert. Für Heiner ist er ein Spezifikum der Sozialen Arbeit. Wenn die
Aufgabe politischer Einmischung und Optimierung der sozialen
Infrastruktur dazu gedacht werde und hier bleibt sie in ihrer
Positionierung offen , dann lasse sich von einem trifokalen Fokus der
Sozialen Arbeit sprechen (vgl. ebd., auch Gildemeister 1992:209, u. a.).
Staub-Bernasconi bezeichnet dies als Tripel-Mandat der Sozialen Arbeit
(vgl. 2007b:12 f. Kap. 3.2.2.)
Soziale Gerechtigkeit, Integration und Autonomie
Je nach theoretischem Entwurf wird der Auftrag der Sozialen Arbeit,
zwischen Individuum und Gesellschaft aus der Perspektive des Subjekts zu
vermitteln, mit anderen, weiteren Begrifflichkeiten umschrieben, die
zugleich eine Zielsetzung beinhalten.
Es gilt als wesentliche Aufgabe der Sozialen Arbeit, soziale Integration zu
unterstützen und immer wieder neu zu sichern, also den Zugang von
Menschen zu allen relevanten Bereichen der Gesellschaft zu ermöglichen.
Gemäß Böhnisch ist die Soziale Arbeit die gesellschaftlich
institutionalisierte Reaktion in der Folge gesellschaftlich bedingter sozialer
Desintegration (vgl. 2012:219). In seinem Konzept biografischer
Lebensbewältigung kommt der Sozialen Arbeit die Aufgabe zu, individuelles
Bewältigungshandeln zu verstehen und soziale Integration zu sichern,
welche durch individuelles Bewältigungshandeln immer wieder aufs Spiel
gesetzt werden muss. In systemtheoretischen Entwürfen wird die Funktion
der Sozialen Arbeit bestimmt als Exklusionsvermeidung,
Inklusionsvermittlung und Exklusionsverwaltung. Inklusionsvermittlung
bedeutet, Zugang zu sozialen Systemen (z. B. Arbeitsmarkt, Bildungswesen,
Gesundheitssystem) vermitteln und damit Exklusion zu verhindern. Gelingt
die Inklusionsvermittlung in soziale Systeme längerfristig nicht, so tritt an
ihrer Stelle die Exklusionsverwaltung, die Begleitung der Marginalisierten
(vgl. Heiner 2004:157; Bommes/Scherr 2000:88 ff.). Basis des
Integrationsgedankens ist die Vorstellung sozialer Gerechtigkeit (siehe oben,
vgl. u. a. Schröer 2013; Thiersch 2002; Schütze 1992). Haupert bezeichnet
die Soziale Arbeit als »Kerndisziplin der sozialen Integration«, deren Ziel
die »Herstellung und Erhaltung sozialer Gerechtigkeit und Gleichheit, bzw.

View File

@ -0,0 +1,49 @@
die Kompensation entsprechender Ungerechtigkeiten« sei (2007:61 f.).
Viele Theoretikerinnen der Sozialen Arbeit benennen die Autonomie der
Klientinnen oder die allgemeine Autonomie der Lebenspraxis als zentralen
Wert, den es zu fördern gilt (u. a. Oevermann 2013; Heiner 2004; Dewe et al.
2001 vgl. auch die Zusammenstellung bei Becker-Lenz/Müller 2009:60 f.).
So bestimmen beispielsweise Dewe et al. Soziale Arbeit als Hilfe, »die in
dialogischen Prozessen erbracht wird, und die auf die Wiedergewinnung
und Steigerung der Handlungsautonomie ihrer Adressaten ausgerichtet
ist« (2001:18). Achtung vor der Würde und dem Selbstbestimmungsrecht
des Menschen (vgl. Müller 1991:144), Anerkennung der Klienten als
»Subjekt ihres Lebens« (Thiersch 2002:11) sind weitere Umschreibungen
für die Autonomie der Lebenspraxis, welche die Soziale Arbeit unterstützt
( Kap. 4.1).
Rauschenbach/Zürcher (2012:169) stellen nach ihrer Durchsicht der
aktuellen theoretischen Beiträge zur Sozialen Arbeit fest, dass sich derzeit
drei Richtungen unterscheiden lassen. Die Soziale Arbeit reagiere im
Wesentlichen je nach theoretischem Entwurf in unterschiedlicher
Betonung auf drei soziale Tatbestände:
• auf die Erziehungstatsache, die vielschichtiger werdenden
Herausforderungen des Aufwachsens (in Schule, Familie und jenseits
davon) und die unterschiedlichen Modalitäten der individuellen und
gesellschaftlichen Reaktionen darauf,
• auf soziale Probleme, alte und neue Ungleichheiten, Fragen der sozialen
Integration und Desintegration, der Inklusion und Exklusion,
• auf Risiken der individuellen Lebensführung und der alltäglichen
Lebensbewältigung, also auf die durchschnittlichen sozialen Risiken, auf
die Biografien und Lebensläufe und die damit einhergehende Gestaltung
und Bewältigung von Lebenslagen.
Vor diesem Hintergrund umreißen Rauschenbach/Zürcher die
gesellschaftliche Bedeutung und fachliche Identität der Sozialen Arbeit in
der Summe als »öffentliche Reaktion auf einen politisch anerkannten
Hilfebedarf von Personen und Personengruppen gleich welcher Art und
welchen Alters in modernen Gesellschaften« (ebd.). Und Thole (2012a:27)
resümiert, ganz allgemein gehe es in der Sozialen Arbeit um »öffentlich
organisierte Aufgaben der sozialen Grundversorgung, Hilfe, Unterstützung
und Bildung durch fachlich einschlägig qualifizierte Personen«.
Soziale Arbeit ist ein Moment innerhalb des Sozialstaatsprinzips, sie ist
ausgerichtet darauf, soziale Gerechtigkeit in einer Gesellschaft sichern und
die Würde von hilfebedürftigen Menschen und Gruppen wahren zu helfen
und zur Bewältigung individueller Schwierigkeiten beizutragen. Sie leistet
einen Beitrag zu sozialer Grundversorgung und Bildung, sie bietet
Unterstützung in der Alltagsgestaltung und Lebensbewältigung an und trägt
bei zu sozialer Integration. Im spannungsreichen Verhältnis zwischen
Individuum und Gesellschaft vermittelt sie anwaltschaftlich für das als
selbsttätig und autonom verstandene Individuum. Mit den Begriffen soziale
Gerechtigkeit, soziale Integration und Autonomie in der individuellen
Lebenspraxis sehen wir die Zielsetzung Sozialer Arbeit umrissen.
In einzelnen Organisationen der Sozialen Arbeit wird dieser Auftrag der
Profession in Hinblick auf eine Zielgruppe und/oder Problematik

View File

@ -0,0 +1,49 @@
spezifiziert und beinhaltet jeweils eine bestimmte Hilfeform. Der allgemeine
Auftrag der Sozialen Arbeit als übergeordnete Ausrichtung und der
konkretisierte organisationsspezifische können als Leitplanken für das
professionelle Handeln verstanden werden. Beide sind nicht nur beim
professionellen Handeln, sondern auch beim Nachdenken über die
Methodisierbarkeit dieses Handelns stets mit zu berücksichtigen.
In diesem Lehrbuch thematisieren wir das professionelle Handeln im
Hinblick auf die sog. individuumsbezogene Funktion Sozialer Arbeit, mit
ihrem Fokus auf die Veränderung von Lebensweise und
Lebensbedingungen. Dies beinhaltet die Arbeit mit Einzelpersonen,
Familien, Gruppen und Gemeinwesen. Auch wenn wir als AutorInnen die
gesellschaftsbezogene Funktion der Sozialen Arbeit für wichtig erachten, so
müssen wir akzeptieren, dass Einbezug und Thematisierung des politischen
Mandats die Grenzen dieses Lehrbuches sprengen würde.
2.2.3
Grundorientierungen und Bedeutung von
wissenschaftlichem Wissen
Wir haben gesehen, dass die Soziale Arbeit an der Schnittstelle zwischen
Individuum und Gesellschaft befasst ist, wo sich immer wieder mögliche
Problemlagen und Anforderungen zeigen, bei deren Bewältigung Menschen
auf Unterstützung angewiesen sind. In der Auseinandersetzung mit
komplexen Problemstellungen geht es um Unterstützung in Hinblick auf
eine möglichst selbstbestimmte Lebenspraxis. Soziale Arbeit will beitragen
zu einem gelingenden, guten Leben und in (Krisen-)Situationen wenn
eine autonome Lebensführung gefährdet ist und sich oft auch Sinnfragen
stellen Hilfe leisten und soziale Integration ermöglichen (vgl. Hochuli
Freund/Hug 2017:50). Abschließend soll nun dargelegt werden, wie die
Soziale Arbeit diese Aufgabe wahrnimmt.
Grundorientierungen und Grundprinzipien
In den letzten drei Jahrzehnten sind spezifische Theorien der Sozialen Arbeit
entwickelt worden, welche den Gegenstand der Sozialen Arbeit genauer
fassen, Problemstellungen differenziert darlegen, Zielsetzung und Aufgaben
bestimmen und Zugänge beschreiben, wie diese Aufgaben wahrgenommen
werden können. Dazu gehören u. a. das Konzept der
Lebensweltorientierung von Thiersch (2002, 1992), der
Lebensbewältigungsansatz von Böhnisch (vgl. u. a. Böhnisch 2008, 2012),
die Theorie Integration und Lebensführung (Sommerfeld et al. 2011), das
Systemtheoretische Paradigma der Sozialen Arbeit (Staub-Bernasconi
2007a, 2012, Geiser 2013). Wir werden hier nicht näher auf diese einzelnen
Entwürfe eingehen, sondern zunächst nur festhalten, dass sich
Lebensweltorientierung und ein systemischer Zugang mittlerweile als
allgemeine Grundorientierungen in der Sozialen Arbeit etablieren konnten.
Des Weiteren möchten wir eine Gemeinsamkeit all dieser Theorien
skizzieren und anschließend einige Grundprinzipien herausarbeiten, auf die
in den aktuellen Methodenlehren (u. a. Galuske 2013, von Spiegel 2013,
Stimmer/Ansen 2016, Wendt 2017, Cassée 2019, Thimm 2020) Bezug

View File

@ -0,0 +1,49 @@
genommen wird und die heute zum Selbstverständnis der Sozialen Arbeit
gehören.
Theoretische Grundlage sei überall eine bio-psycho-soziale Perspektive,
so Pauls (2013:32 ff.). Alle Theorien weisen eine inhaltliche Nähe zum
Person-in-Umwelt Modell (person-in-environment) und zum
biopsychosozialen Modell auf, konstatiert auch Röh (2018a:103). Probleme
der Lebensbewältigung werden demnach als komplexes
Interaktionsgeschehen zwischen bio-psychischen, sozialen und kulturellen
Dimensionen aufgefasst. Der besondere Zugang der Sozialen Arbeit besteht
darin, im Rahmen des biopsychosozialen Modells das auch in anderen
Disziplinen wie Medizin und Psychologie zu den Grundlagen zählt vor
allem die soziale Dimension auszuleuchten. Dazu gehören auf Seite der
Person alle interaktionalen Bezüge wie soziale Beziehungen und soziale
Netzwerke, auf Seite der Umwelt geht es um soziostrukturelle und
sozialökologische Aspekte.
Neben dem Blick auf die Person in ihrer Umwelt und dem Fokus auf die
soziale Dimension kann auch Ressourcenorientierung als allgemeines
Grundprinzip der Sozialen Arbeit gelten (vgl. u. a. Buttner 2018:142,
Schubert 2018:112). Dabei geht es sowohl um die Möglichkeiten, die in der
Person selbst liegen (personale Ressourcen) wie auch um solche, welche die
Umwelt, in der ein Mensch sich bewegt, bereithält (Umweltressourcen, vgl.
Wendt 2017:32, oder auch: Schubert 2018:114 ff.). Hier geht es sowohl um
Ressourcenaktivierung (so der Titel von Flückiger/Wüsten 2015) wie auch
um Prozesse von Empowerment, wie Herriger sie in seinem Standardwerk
(2020, 1. Auflage 1993) ausführlich beschrieben hat. Das im Abschnitt oben
bereits erwähnte Prinzip Hilfe zur Selbsthilfe hängt hiermit eng
zusammen.
Diese Prinzipien finden sich auch in der Darstellung von Wendt (2017),
der die spezifischen Orientierungen der Sozialen Arbeit folgendermaßen
zusammenfasst:
• Adressatenbezogene Perspektive, welche die Orientierung am Subjekt, an
den Ressourcen und an der Mündigkeit beinhaltet (vgl. ebd. 30 ff.)
• Systembezogene Perspektive, welche Menschen in ihrem Lebensraum und
in ihrer Lebenswelt betrachtet (ebd. 35 ff.)
• Empowerment als grundlegende Perspektive der Selbstbefähigung und
Selbstermächtigung (vgl. ebd. 39 f.)
• Handlungsorientierende Perspektive, welche die Bedeutung eines
Arbeitsbündnisses sowie von Wissen, Können und Haltung der
Professionellen beinhaltet (vgl. ebd. 47 ff.)
Diese letztgenannte Perspektive wollen wir hier aufgreifen, denn sie enthält
wichtige Prinzipien, die bisher nicht erwähnt wurden. Das Arbeitsbündnis
zwischen Sozialarbeiterin und Klient gilt als ein Kernelement
professionellen Handelns (vgl. Becker-Lenz/Müller 2009:371 f.,
Kap. 5.1.3.) Die Arbeitsweise ist dialogisch-partizipativ. Die spezifische
Arbeitsweise wird u. a. von Stimmer/Ansen (2016) ausdifferenziert in
Prinzipien professionellen (bei ihm: beraterischen) Handelns. Er nennt
dabei u. a. die Prinzipien Verständigungsorientiert handeln Sinn
verstehen Ressourcen fördern Mehrperspektivisch denken und
handeln Netzwerkorientiert denken und handeln (vgl. ebd.:55113).

View File

@ -0,0 +1,47 @@
Bedeutung von wissenschaftlichem Wissen
In allen aktuellen Methodenlehren der Sozialen Arbeit wird die
grundlegende Bedeutung von wissenschaftlichem Wissen für das
professionelle Handeln betont. Zum Wissenskorpus der Sozialen Arbeit
gehören nicht nur die spezifischen Theorien und Konzepte der Disziplin,
welche den Gegenstand und die Aufgaben der Sozialen Arbeit in einen
schlüssigen Gesamtzusammenhang stellen sowie das aus Forschung
generierte empirische Wissen. Wichtig sind auch vielerlei Wissensbestände
aus relevanten Nachbarsdisziplinen wie Psychologie, Soziologie, Recht etc.
In Hinblick auf professionelles/methodisches Handeln kann Wissen auch
gemäß seiner Funktion in unterschiedliche Wissensarten ausdifferenziert
werden. Von Spiegel (vgl. 2013:4570) unterscheidet vier Kategorien:
Beschreibungswissen Erklärungswissen Wertewissen
Veränderungswissen. Ähnlich unterteilt auch Preis (vgl. 2003:181 f.) das für
die Fallbearbeitung nötige theoretische Hintergrundwissen und erläutert
fünf Wissensformen; Neben Beschreibungs-, Erklärungs- und Wertewissen
führt er zusätzlich Prognosewissen auf, anstelle von Veränderungswissen
nutzt er den Begriff Verfahrenswissen.
Sich auf geeignetes wissenschaftliches Wissen zu beziehen, gehört also zum
Selbstverständnis von Professionellen der Sozialen Arbeit.
2.3
Zusammenfassung der Erkenntnisse
Die Soziale Arbeit hat zwei Traditionslinien, eine sozialarbeiterische und
eine sozialpädagogische Linie. Diese historische Unterscheidung
zwischen Sozialpädagogik und Sozialarbeit gilt heute als überholt, als
neuer Leitbegriff wird Soziale Arbeit verwendet. Bereits die beiden
historischen Wurzeln verweisen auf verschiedene, durchaus
unterschiedliche Praxisfelder. Aufgrund der Expansion der Angebote in
der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts ist das Feld der Sozialen Arbeit
noch breiter geworden. Neue Aufgabenfelder wurden erschlossen,
innerhalb der einzelnen Praxisfelder vollzog sich eine Diversifizierung
und Spezialisierung der Angebote, die auch einen qualitativen Ausbau
bedeuteten. Das Feld der Sozialen Arbeit zeichnet sich heute aus durch
Vielfalt und Heterogenität.
Soziale Arbeit ist eine junge Disziplin und zugleich eine Profession. Die
Disziplin ist ein Wissenschaftszweig, sie untersucht den
Forschungsgegenstand der Sozialen Arbeit mit spezifischen
Fragestellungen und Methoden, generiert spezifisches Wissen und stellt
die akademische Ausbildung des Nachwuchses sicher. Unter Profession
wird das gesamte Praxissystem der Sozialen Arbeit verstanden: Sie
umfasst die hier beruflich tätigen Personen ebenso wie die Orte und
Institutionen und die offerierten Dienstleistungen. Die Profession
zeichnet sich aus durch ihre Handlungsorientierung, es geht ihr um
Veränderungen von Situationen und Personen. Professionelles Handeln

View File

@ -0,0 +1,42 @@
zielt ab auf Wirksamkeit, und es muss dem Kriterium der
Angemessenheit genügen.
Soziale Arbeit ist ein gesellschaftliches Funktionssystem, das soziale
Gerechtigkeit und die Wahrung der Würde von Menschen sichern soll. Sie
leistet einen Beitrag zu sozialer Grundversorgung und Bildung, sie bietet
Unterstützung in der Alltagsgestaltung und Lebensbewältigung an und
trägt bei zu sozialer Integration. Die Zielsetzung Sozialer Arbeit lässt sich
umschreiben mit den Begriffen soziale Gerechtigkeit, soziale Integration
und Autonomie in der individuellen Lebenspraxis. In den einzelnen
Organisationen innerhalb der verschiedenen Praxisfelder der Sozialen
Arbeit wird dieser allgemeine Auftrag in Hinblick auf eine Zielgruppe
und/oder Problematik spezifiziert und beinhaltet jeweils eine bestimmte
Hilfeform. Der allgemeine Auftrag der Sozialen Arbeit als übergeordnete
Ausrichtung und der konkretisierte organisationsspezifische Auftrag
können als Leitplanken und Zielrichtung für das professionelle Handeln
gelten.
Eine der Kategorisierungen der Hilfeformen unterscheidet zwischen
Arbeit mit Einzelnen (und Familien), Arbeit mit Gruppen und Arbeit
mit Gemeinwesen. Gemäß einem Grundprinzip Sozialer Arbeit geht es
bei allen Hilfeformen um die Veränderung von Lebensweise und von
Lebensbedingungen. Aus dieser zweiten Ausrichtung ergibt sich ein
politisches Mandat der Sozialen Arbeit.
Alle aktuellen Theorien der Sozialen Arbeit gehen von einem Personin-Umwelt Modell aus und sehen Probleme der Lebensbewältigung als
komplexes Interaktionsgeschehen zwischen bio-psychischen, sozialen
und kulturellen Dimensionen. Der besondere Fokus der Sozialen Arbeit
liegt dabei auf der sozialen Dimension. Als Grundprinzipien der Sozialen
Arbeit gelten u. a. ein systemischer Zugang, Lebensweltorientierung und
Ressourcenorientierung. Die Arbeitsweise ist dialogisch-partizipativ. Zu
professionellem Handeln gehört unabdingbar die Bezugnahme auf
wissenschaftliches Wissen. Neben theoretischem und empirischem
Wissen, das in Disziplin der Sozialen Arbeit generiert wurde, gilt es auch
Wissen aus relevanten Nachbardisziplinen zu nutzen.
Vertiefungsliteratur
Merten, Roland (2002). Sozialarbeit/Sozialpädagogik als Disziplin und Profession.
S. 2987 in: Schulze-Krüdener, Jörgen/Homfeldt, Hans Günther/Merten, Roland (Hg.).
Mehr Wissen mehr Können? Soziale Arbeit als Disziplin und Profession. Schneider
Verlag, Hohengehren.
Thole, Werner (2012a). Die Soziale Arbeit Praxis, Theorie, Forschung und Ausbildung,
Versuch einer Standortbestimmung. S. 1970 in: Ders. (Hg.). Grundriss Soziale Arbeit.
Ein einführendes Handbuch. 4. Auflage. VS Verlag für Sozialwissenschaften,
Wiesbaden.

View File

@ -0,0 +1,46 @@
3
Professionstheoretische Grundlagen
Einleitend haben wir ausgeführt, dass in diesem Buch ein Konzept zur
Gestaltung des professionellen Handelns in der Sozialen Arbeit entwickelt
wird. Diese Begrifflichkeit impliziert, dass es sich bei der Sozialen Arbeit um
eine Profession handelt. Inwiefern dem so ist, soll in diesem Kapitel
erläutert werden. Zu Beginn werden die Merkmale klassischer Professionen
wie Ärzte, Geistliche, Juristinnen dargelegt, an denen die Soziale Arbeit
zunächst gemessen wurde. Die Debatte über die Möglichkeiten und
Bedingungen der Professionalisierung, die zum Anspruch auf ein
eigenständiges Professionalitätsmodell geführt hat, wird kurz
nachgezeichnet. Dabei werden die spezifischen Rahmenbedingungen und
strukturellen Widersprüchlichkeiten des Handelns in der Sozialen Arbeit als
Strukturmerkmale bezeichnet. Diese Strukturmerkmale diffuse
Allzuständigkeit, doppelte Loyalitätsverpflichtung, NichtStandardisierbarkeit, Koproduktion werden im zweiten Teil ausführlich
erläutert.
3.1
Professionstheoretischer Diskurs
Seit Anfang der 1970er Jahre wird im deutschsprachigen Raum eine
intensive fachliche Diskussion geführt über die Professionalisierbarkeit der
Sozialen Arbeit: über deren Rahmenbedingungen, Möglichkeiten und
Grenzen. In der Aufbruchsphase wurde als Ziel eine umfassende
Professionalisierung der Sozialen Arbeit proklamiert. Eine wichtige
Grundlage hierfür war die Expandierung des Arbeitsfeldes seit den 1960er
Jahren ( Kap. 2.2.1). Themen in dieser Debatte über die gesellschaftlichen
Perspektiven der Sozialarbeit und Sozialpädagogik waren das Berufsbild
und der Status von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen, vor allem
aber die Notwendigkeit und die Möglichkeiten der wissenschaftlichen
Fundierung der Ausbildung. Bis in die 1980er Jahre handelte es sich
vornehmlich um eine standespolitische Debatte, in der es um
Legitimationsfragen geht: Gelingt eine Anhebung des Ausbildungs- und
Prestigeniveaus der Berufsgruppen der Sozialen Arbeit gelingt Soziale
Arbeit als Aufstiegsprojekt? (vgl. Dewe/Ferchhoff/Radtke 1992:11 f.,
Dewe/Otto 2011:1143).
In dieser ersten Phase entstanden Professionalisierungstheorien für die
Soziale Arbeit, die sich an den klassischen Professionen orientierten. Dieses
Vorbild-Modell soll zunächst beschrieben werden.
3.1.1
Modell der klassischen Profession

View File

@ -0,0 +1,48 @@
Professionen sind eine besondere Art von Berufen. Es sind gehobene
Berufe, mit hohem Einkommen, Status, Prestige, und das berufliche Handeln
ist anspruchsvoll und qualitativ hochwertig. Um diese Sonderform eines
Berufs zu verstehen, muss geklärt werden, was ein Beruf ist. Unter Beruf
wird eine bezahlte Tätigkeit verstanden, für die eine spezifische
Qualifizierung, eine Ausbildung nötig ist. Aus wissenssoziologischer Sicht
braucht jeder Beruf ein Mandat und eine Lizenz: Es braucht ein
gesellschaftlich anerkanntes Wissen darüber, wozu und in welchem Bereich
ein Beruf gut und nützlich ist (= gesellschaftlicher Auftrag, Mandat) und was
die Angehörigen eines Berufs tun dürfen und tun sollen, und welche
Ausbildungsanforderungen hierfür bestehen (= Lizenz). Ein Mandat wird
den einzelnen Berufen allerdings nicht einfach zugewiesen, diese fordern
die Zuständigkeit für eine bestimmte Aufgabe auch aktiv ein (vgl. Schütze
1992:140, Müller 2012:956). Bei Professionen nun sind die Anforderungen
an Mandat und Lizenz besonders hoch. Solche hohen Anforderungen sind
dann nötig, wenn die Berufstätigkeit zentrale Bereiche menschlichen
Lebens betrifft, wenn der Privat- oder sogar Intimbereich von Menschen
berührt ist und deshalb auch Verletzungen in diesem sensiblen Bereich
möglich sind. Dies trifft vor allem für drei Lebensbereiche zu, und dazu
haben sich seit der frühen Neuzeit die drei sog. klassischen Professionen
ausgebildet: Für den Bereich des menschlichen Körpers, seine Gesundheit
und deren Gefährdung, haben Ärzte Mandat und Lizenz. Alles, was mit der
menschlichen Seele und ihrer Gefährdung zusammenhängt, liegt (oder lag)
in der Zuständigkeit von Geistlichen (heute auch in derjenigen von
Psychologen und Psychotherapeutinnen). Und schließlich gehört alles, was
mit den Rechten von Menschen und ihrer Verletzbarkeit zusammenhängt, in
den Zuständigkeitsbereich von Juristinnen (vgl. Müller 2012a:957).
Aus dem besonderen gesellschaftlichen Mandat von Professionen der
Zuständigkeit für wichtige und sensible Lebensbereiche ergeben sich auch
besondere Anforderungen hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen Lizenz, also
hinsichtlich der Organisation von Ausbildung und der Tätigkeitsausübung.
Daraus lassen sich die nachfolgend dargelegten exklusiven Merkmale von
Professionen ableiten (vgl. Schütze 1992:135 ff., Combe/Helsper 2011:9 f.,
Merten 2013a:671, Müller 2012:958, Galuske 2013:126).
Gemeinnützige Aufgabe
Probleme, zu deren Bearbeitung Professionen herangezogen werden, sind
gesellschaftlich und individuell hoch bedeutsam. Die Kompetenz der
Klienten jedoch reicht zur Problemlösung nicht aus. In dieser Situation
hoher Gefährdung wäre eine marktförmige Hilfe unangemessen, da sie eine
existentielle Abhängigkeit schaffen würde. Deshalb wird professionelle Hilfe
quasi gemeinwirtschaftlich organisiert, indem Professionen von der
Gesellschaft zur Problembearbeitung beauftragt werden und sich dabei zur
Orientierung am Wohle des Klienten verpflichten. Aufgrund der
Zuständigkeit für einen wichtigen und sensiblen Lebensbereich kann die
Tätigkeit von Professionellen als Dienst an der Allgemeinheit interpretiert
werden: Sie hat eine gemeinnützige Funktion. Zugleich sichert das
gesellschaftliche Mandat den Professionellen ein Monopol bei den von
ihnen erbrachten Leistungen (Exklusivität der Zuständigkeit,

View File

@ -0,0 +1,43 @@
Handlungsmonopol).
Wissensbasis und wissenschaftliche Ausbildung
Angehörige von Professionen müssen in besonderer Weise kompetent sein,
damit sie nicht selbst Schäden anrichten in den sensiblen Lebensbereichen,
für die sie zuständig sind und wo sie Hilfe leisten sollen. Daraus ergeben
sich hohe Anforderungen an die Wissensbasis einer Profession und an den
Kompetenzerwerb. Professionen verfügen über ein besonderes Wissen in
Bezug auf die sozialen Handlungsprobleme, sie haben eine exklusive
Wissensbasis, ein systematisiertes, wissenschaftlich fundiertes
(Sonder-)Wissen. Dieses bedarf spezieller Verfahren der Aneignung, d. h., es
braucht akademische Ausbildungsgänge, die zumeist auch lange dauern.
Autonomie in der Berufsausübung
Menschen, die bei privaten, intimen Angelegenheiten Hilfe suchen bei
Professionellen, sind in hohem Masse verletzbar. Deshalb muss verhindert
werden, dass irgendwelche Interessensgruppen hier Einfluss nehmen
könnten. Professionelle sind deshalb unabhängig von Weisungen in
fachlichen Dingen, die praktische Berufsausübung geschieht in
weitestgehender Autonomie. Das Ideal ist die selbständige, freiberufliche
Tätigkeit. Mittel, um die Unabhängigkeit zu sichern, sind das
Zeugnisverweigerungsrecht sowie eine materielle Privilegierung, welche
die finanzielle Unabhängigkeit sicher stellen soll. Die Berufsausübung ist
auch durch ein hohes Maß an Freiheit von Fremdkontrolle, d. h. von
Beurteilungen der Leistungen von außen, gekennzeichnet. An deren Stelle
tritt die Selbstkontrolle: Eine berufsständische Organisation übt eine
fachliche Selbstkontrolle innerhalb der Profession aus und beschränkt die
Möglichkeit, geschäftliche Eigeninteressen zu verfolgen. Dieses Recht der
Profession auf Selbstkontrolle basiert auf einem impliziten Vertrag
zwischen Gesellschaft und Profession.
Berufsethische Codices
Durch die Zuständigkeit für Probleme in sensiblen Lebensbereichen und die
gemeinnützige Aufgabe ergeben sich ein spezifischer Wertbezug und eine
am Gemeinwohl ausgerichtete Handlungsorientierung. Diese Bindung an
zentrale gesellschaftliche Werte wird im Berufsethos verkörpert, welches
die Standesorganisation (Berufsverband) auch nach außen hin offensiv
artikuliert. In einer explizit artikulierten Professionsethik wird ein Kanon
an kodifizierten Verhaltensregeln (code of ethics) festgelegt. Die
Standesorganisation hat die Aufgabe, die Berufsausübung auch nach
ethischen Standards zu überwachen. Mangelhafte Qualität der Arbeit in
einem sensiblen Lebensbereich kann schwerwiegende Folgen für die
Klienten haben, die abhängig sind von fachlicher Hilfe. Das wichtigste Mittel
zur Vermeidung des Missbrauchs dieser Abhängigkeit ist die (Aus-)Bildung
eines spezifischen professionellen Habitus: D. h., Professionelle
internalisieren das Berufsethos und die zentralen professionellen

View File

@ -0,0 +1,49 @@
Verhaltensregeln.
Die Professionssoziologie befasst sich ausführlich mit diesen
(Exklusivitäts-) Merkmalen und den unterschiedlichen
Professionsmodellen. An dieser Stelle soll lediglich darauf hingewiesen
werden, dass die einzelnen Merkmale in den verschiedenen
Professionalisierungstheorien unterschiedlich akzentuiert und kritisch
untersucht werden.
3.1.2
Soziale Arbeit eine Profession?
In der ersten Aufbruchsphase in den 1960er und 1970er Jahren orientierte
sich die Soziale Arbeit ähnlich wie die Bildungs- und die Pflegeberufe an
den Merkmalen des klassischen Professionsmodells. All diese Berufe
erfüllen gemeinnützige Funktionen in sensiblen Lebensbereichen, in denen
mangelhafte Qualität der Arbeit gravierende Folgen für die betroffenen
Klientinnen haben kann. Dies begründete den Professionalisierungsbedarf
dieser Berufe, insbesondere die Notwendigkeit einer akademischen
Ausbildung. Alsbald machte sich Mitte der 1970er Jahre allerdings
Ernüchterung breit. Denn trotz einer großen Bandbreite von Antworten in
der Debatte zur Professionalisierung und Professionalisierbarkeit der
Sozialen Arbeit bestand relative Einigkeit darin, dass die Soziale Arbeit
gemessen an den oben beschriebenen Merkmalen noch keine Profession ist:
Eine einheitliche wissenschaftliche Grundlage, ein Sonderwissensbestand
fehlt weitgehend. Es ist kaum möglich, einen exklusiven
Zuständigkeitsbereich der Sozialen Arbeit zu bestimmen, charakteristisch
für die Soziale Arbeit ist vielmehr die enge Zusammenarbeit mit und auch
Angewiesenheit auf andere Berufsgruppen. Auch die fachliche Autonomie
ist weder gegeben noch erscheint sie u. a. durch die Einbindung in
bürokratische Handlungskontexte erreichbar. In Hinblick auf materielle
Privilegierung kann die Soziale Arbeit ebenfalls nicht mit den klassischen
Professionen mithalten. Die berufsständische Selbstorganisation steckt in
den Kinderschuhen nur ein kleiner Teil der Berufsangehörigen gehört
einer Berufsorganisation an und eine professionelle Kontrollinstanz fehlt.
Gleichzeitig formierte sich auch Widerstand gegen die Expertisierung der
Sozialen Arbeit, die in der Forderung nach Deprofessionalisierung
mündeten (vgl. Gildemeister 1992:208).
Positionen
All diese Befunde führten zunächst zu einer tendenziell negativen
Einschätzung der Entwicklungsmöglichkeit der Sozialen Arbeit von einem
Beruf zur Profession. Dabei lassen sich verschiedenste Positionen
unterscheiden, die von den Polen unerwünscht bis hin zu realisierbar
reichen (vgl. Galuske 2013:127 ff.). Drei wichtige sollen im Folgenden
skizziert werden.
Die unvollständige Professionalisierung der Sozialen Arbeit wird als
Zwischenphase in einem Entwicklungsprozess gesehen. Beim
Sozialarbeitsberuf handle es sich um einen »halb professionalisierten
Beruf«, konstatierte beispielsweise Lingesleben (1973:53 zit. in Galuske

View File

@ -0,0 +1,49 @@
2013:127), der sich auf dem Weg zur Profession befinde.
Eine andere Position geht davon aus, dass Soziale Arbeit bestimmte
Merkmale des klassischen Professionsmodells gar nie wird erfüllen können
(aufgrund der erwähnten Bedingungen wie fehlende Autonomie, fehlende
interne Standeskontrolle etc.). Deshalb könne die Soziale Arbeit lediglich
den Status einer Semiprofession, d. h. einer halben Profession oder
Quasi-Profession beanspruchen. Das Konzept der Semi-Profession
stammt aus dem US-amerikanischen Diskurs und bezeichnet Berufe, die nur
teilweise und unvollkommen eine eigene Kompetenz gegenüber Laien wie
auch der Gesellschaft durchsetzen können, die also kein klares
gesellschaftliches Mandat für Probleme in einem spezifischen
Lebensbereich haben. Daraus resultierten eine diffuse Allzuständigkeit und
ein geringes Maß an Spezialisierung (vgl. Dewe/Otto 2011:1138 ff.).
In einem Aufsatz von 1992 bezeichnete Fritz Schütze die Soziale Arbeit
als bescheidene Profession. Im Bezugsrahmen der interaktionistischen
Professionstheorie argumentiert er, dass die Soziale Arbeit zwar nicht über
eine monopolisierte, exklusive Wissensbasis verfügt und nicht den Grad an
Autonomie wie die klassischen Professionen erworben hat, dass sie jedoch
ein gesellschaftliches Mandat für einen besonderen Dienst an Klienten hat
sowie eine Lizenz, für die anbefohlenen Menschen
Problembearbeitungsmaßnahmen zu planen und durchzuführen, die zwar
Hilfe zu bringen versprechen, zugleich aber in die Lebenssphäre von
Betroffenen eindringen und von diesen selbst als unangenehm oder
bedrohlich empfunden und u. U. auch abgelehnt werden können (vgl.
Schütze 1992:142 f.). Dieser Widerspruch sei eine von vielen »universalen
Systemschwierigkeiten und Paradoxien des professionellen Handelns«, die
jede Profession grundsätzlich auszeichnen und die in der Sozialen Arbeit
besonders prägnant zutage treten (ebd.:144).
Wurzeln eines eigenständigen Professionalitätsmodells
Seit den 1980er Jahren wurde zunehmend auch die
Professionalisierungsdebatte selbst hinterfragt, weil sie sich viel zu stark
am klassischen Professionsmodell ausrichte (vgl. z. B. Gildemeister
1992:208). So kritisiert beispielsweise Müller (2012a:959 ff.) die
Professionalitätsansprüche, die an die Soziale Arbeit gestellt werden und
verweist darauf, dass sich in der Geschichte der Sozialen Arbeit Wurzeln
finden lassen für ein Professionalitätsmodell Sozialer Arbeit, das
unabhängig von den Exklusivitätsmerkmalen der klassischen Professionen
konzipiert ist. Er verortet den Beginn der Professionalisierung der Sozialen
Arbeit bereits bei der Generation der Gründerinnen beruflicher Sozialarbeit
und Sozialpädagogik. Dabei unterscheidet er zwei Linien der Begründung
eines eigenständigen Professionalitätsanspruchs und -modells, wovon sich
eine auf die Methodisierung, die andere auf die Institutionalisierung der
Sozialen Arbeit bezieht.
Alice Salomon steht mit ihrem 1926 veröffentlichten Buch Soziale
Diagnose für die Begründungslinie der Methodisierung. Sie stellte den
neuen Beruf der Sozialarbeiterin neben die klassischen Professionen
(Pfarrer, Ärztin, Richter) und begründete dies mit der Entwicklung einer
eigenen Methodik der Diagnose und Intervention. Deren Besonderheit sei,
dass sie auf den »ganzen Menschen« eingestellt sei und nicht nur auf

View File

@ -0,0 +1,48 @@
Teilaspekte menschlichen Lebens. Eine Methodik der Sozialen Arbeit
beinhalte die Befähigung, »Verschiedenes für verschiedenartige Menschen
zu tun« (Salomon 1926:6,60, zit. in Müller 2012:960 f.). Damit war das
Prinzip der Individualisierung der Hilfe begründet.
Gertrud Bäumer andererseits leitete den Professionalitätsanspruch
Sozialer Arbeit aus der Entwicklung von Institutionen ab. Sie argumentierte,
dass im 20. Jahrhundert den Notlagen einzelner Menschen nicht mehr wie
früher durch karitative freiwillige Liebestätigkeit von Einzelnen oder von
Ordensgemeinschaften begegnet werden könne. Vielmehr müssten diese
Notlagen als soziales Problem erkannt werden, und Hilfe statt
einzelfallbezogen über Einrichtungen der Sozialen Arbeit organisiert
werden. Diese Einrichtungen bräuchten berufliches Personal, das sie durch
eigene Ausbildungsgänge selbst heranziehen sollten. Die Vergesellschaftung
sozialer Aufgaben schafft nach Bäumer die Voraussetzungen für einen
eigenen Professionalitätstyp. Erforderlich sei verwaltungstechnischjuristisches, sozialwissenschaftliches und institutionelles Wissen Wissen,
über das nicht nur die einzelnen Sozialarbeiterinnen verfügen sollten,
sondern das auch institutionalisiert werden müsse (vgl. Müller 2012:961 f.).
Daraus lässt sich ableiten, dass einerseits spezifische Methoden der
Sozialen Arbeit, andererseits die Institutionalisierung der
Problembearbeitung (bzw. der Organisationskontext) wichtige Aspekte
eines Professionalitätsmodells Sozialer Arbeit sind. Soziale Arbeit könne
sich also immer nur im Kontext ihrer organisatorischen Struktur
professionalisieren, konstatiert Müller (vgl. ebd.:963 f.). Soziale Arbeit
brauche ein spezifisches Methodenrepertoire, und es müsse bestimmt
werden, welche Kompetenzen die einzelnen Professionellen zur Erfüllung
ihrer spezifischen Aufgabe benötigen. Darauf wird im zweiten Teil dieses
Lehrbuchs ausführlich eingegangen.
Eigenständiges handlungsorientiertes Professionalitätsmodell
Die Kritik an der Professionalisierungsdebatte in den 1980er Jahren führte
zu einer allmählichen Abkehr von der sog. indikatorischen
professionssoziologischen Perspektive, in der die Soziale Arbeit gemessen
wird an den Merkmalen (Indikatoren) der klassischen Professionen.
Stattdessen wird nun eine strukturtheoretische Perspektive genutzt, um
Aufgaben und Strukturbedingungen der Sozialen Arbeit beleuchten zu
können. Es werde an einem Theorieentwurf gearbeitet, der »die Grammatik
institutionalisierten pädagogischen Handelns« ins Zentrum der
Aufmerksamkeit rückt, und bei dem es »auf die Aufklärung der
Binnenstrukturen und der Logik pädagogischen Handelns« ankommt,
formulierten Dewe et al.(1992:12). Heiner bezeichnet den
Paradigmenwechsel als Abkehr von einer berufsstrukturellen Perspektive
hin zu einer handlungs- und kompetenzorientierten Perspektive, in welcher
die Handlungsvollzüge in der Sozialen Arbeit analysiert werden (vgl.
2004:16 f.). Damit dringt der Professionalisierungsdiskurs in den
Mikrobereich des professionellen Handelns vor. Neu werden auch Fragen
der Professionalisierbarkeit mancher Tätigkeiten unter gegebenen
institutionellen Rahmenbedingungen diskutiert (vgl. Dewe/Otto
2011:1132 f.), es wird berücksichtigt, dass sich professionelles Handeln im
Kontext von Organisationen inszeniert und dieser Kontext mit analysiert

View File

@ -0,0 +1,52 @@
werden muss (vgl. Nadai/Sommerfeld 2005). Die spezifischen Bedingungen
sozialarbeiterischen und sozialpädagogischen Handelns werden untersucht
und auf strukturelle Widersprüche hin analysiert. Auf dieser Grundlage
lassen sich konkrete Handlungsspielräume und notwendige Kompetenzen
bestimmen. Der Professionalisierungsdiskurs versucht auf diese Weise
Einfluss zu nehmen auf das berufliche Handeln selbst (vgl. Gildemeister
1992:210).
3.2
Strukturmerkmale professionellen Handelns
Im Folgenden soll dargelegt werden, welches die spezifischen Bedingungen
sind, unter denen Soziale Arbeit ihre gemeinnützige Aufgabe der
Unterstützung von Menschen hinsichtlich Alltagsgestaltung und
Lebensbewältigung sowie sozialer Integration ( Kap. 2.2.2) wahrnimmt.
Die Soziale Arbeit ist gekennzeichnet durch besondere
Konstitutionsbedingungen und durch strukturelle Widersprüchlichkeiten,
welche als Strukturprobleme des professionellen Handelns bezeichnet
werden. Im deutschsprachigen Raum hat Schütze im bereits erwähnten
Aufsatz von 1992 zu Sozialarbeit als bescheidener Profession erstmals
explizit herausgearbeitet, dass es in der Sozialen Arbeit aufgrund ihrer
spezifischen Bedingungen »immer wieder zu Paradoxien professionellen
Handelns« komme, »d. h. zu Schwierigkeiten und Dilemmata im
Arbeitsablauf, die nicht aufhebbar und nicht umgehbar sind, in die sich also
der Professionelle mit Notwendigkeit verstrickt.« Verschiedene Autorinnen
haben seither solche Strukturprobleme thematisiert, wobei Anzahl,
Bezeichnung und Systematisierung jeweils variieren (vgl. u. a. Gildemeister
1992; Galuske 2013). Auf der Basis unterschiedlicher Texte im aktuellen
Professionalisierungsdiskurs werden nachfolgend wesentliche
Strukturmerkmale und -probleme erläutert.
3.2.1
Diffuse Allzuständigkeit für komplexe Probleme
Klassische Professionen zeichnen sich aus durch ein Monopol hinsichtlich
Zuständigkeit und Leistungen ( Kap. 3.1.1); die Medizin beispielsweise ist
für den Bereich des menschlichen Körpers zuständig, für seine Gesundheit
und deren Gefährdung und sie kann eine einigermaßen klar umreißbare
Krankheit behandeln. Die Soziale Arbeit hingegen beschäftigt sich mit
Problemen in sozialen Lebenssituationen und der individuellen
alltagsweltlich konkreten Lebenspraxis und diese sind potentiell sehr
komplex und oftmals diffus. Die konkrete, praktische Problemstellung,
welche es zu bearbeiten gilt, sei nur schwer und nie eindeutig einzugrenzen,
so Gildemeister/Robert (1997:28 f.). Bommes/Scherr (2000:57)
bezeichnen den Gegenstandsbereich der Sozialen Arbeit mit »Organisation
unspezifischer Hilfsbereitschaft«. Gemäß Heiner (2004b:157) ist die
»umfassende Zuständigkeit für alle Aspekte der komplexen Problemlagen
der Klientel (von der zu engen Wohnung über die unzureichende
Ausbildung bis zu Ehe-, Erziehungs- und Selbstwertproblemen)«
kennzeichnend für die Soziale Arbeit. Alles, was das Alltagsleben an

View File

@ -0,0 +1,47 @@
Problemen mit sich bringt, kann potentiell zum Gegenstand
sozialpädagogisch-sozialarbeiterischer Unterstützungsleistungen werden,
stellt Galuske fest (vgl. 2013:40), ein klarer Fokus ihres Tätigseins fehle,
konstatiert Gildemeister (1992:209). So ist die Soziale Arbeit durch eine
nicht klar bestimmbare Zuständigkeit, eine diffuse Allzuständigkeit für
komplexe Probleme gekennzeichnet, die sich am ehesten noch negativ
bestimmen lässt: »Soziale Arbeit wird dann tätig, wenn andere Professionen
nicht mehr oder noch nicht tätig werden können« (Kleve 2002b zit. in
Becker-Lenz/Müller 2009:64). So haben wir denn auch in
Kapitel 2.2.2 festgehalten, dass der Auftrag der Sozialen Arbeit ein
nachrangiger ist.
Eingrenzung der Zuständigkeit
Diese Allzuständigkeit ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Auf der
Makroebene führt dies zur Schwierigkeit, eine Definition des Gegenstandes
Sozialer Arbeit zu finden ( Kap. 2.1). Ebenso spiegelt sie sich wider in der
großen Breite und Heterogenität der Arbeitsfelder ( Kap. 2.2.1). Für die
Profession bedeutet dies, dass der Grad an Spezialisierung zumindest in
der Grundausbildung nur sehr gering sein kann. Mit der Heterogenität der
Arbeitsfelder einher geht auch eine fehlende Monopolisierung des
Tätigkeitsfeldes (vgl. Galuske/Müller 2012:591). So arbeiten nur selten
ausschließlich eine Sozialarbeiterin und ein Klient an einem Thema;
meistens sind weitere Fachleute aus unterschiedlichen Professionen und
Berufen in einen Fall involviert, mit denen die Sozialarbeiterin in
irgendeiner Form zusammenarbeitet. Soziale Arbeit vollzieht sich also
zumeist in interprofessionellen Kontexten ( Kap. 5.2). Dabei haben
Professionelle der Sozialen Arbeit manchmal mit Statusproblemen zu
kämpfen, die u. a. durch die wenig klar abgrenzbare Zuständigkeit
mitbedingt ist.
Auf der Mikroebene der alltäglichen Intervention stellt sich diese
Allzuständigkeit als Schwierigkeit dar, die eigene Zuständigkeit
einzugrenzen.
Ein Beispiel: In der Beratung einer jungen Frau, die Sozialhilfe bezieht,
lautet der organisationsinterne Auftrag, die Erwerbsintegration zu
thematisieren; dabei geht es hauptsächlich um die Themen Finanzbedarf
der Familie, Arbeitssuche bzw. Ausbildung sowie um die extrafamiliale
Betreuung der beiden kleinen Kinder und die Schulprobleme des ältesten
Sohnes. Sind nun die ehelichen Schwierigkeiten, welche die Frau neu auch
anspricht, ebenfalls Thema der sozialarbeiterischen Unterstützung? Ab
welchem Intensitätsgrad sollte die Klientin diesbezüglich an eine andere
Beratungsstelle verwiesen werden?
In Bezug auf Zuständigkeit und Spezialisierung unterscheidet sich die
Soziale Arbeit also deutlich von anderen Professionen. Anders als
beispielsweise eine Ärztin habe der Sozialpädagoge nur einen schwach
ausgeprägten thematischen Filter, mit denen er Probleme aussteuern könne,
konstatiert Galuske (2013:41), und er fährt fort: »Der Begriff
Allzuständigkeit impliziert nicht, dass alles ein sozialpädagogisches
Problem ist, sondern dass es eine enorme und diffuse Bandbreite von

View File

@ -0,0 +1,46 @@
Problemen gibt, die prinzipiell zum Gegenstand Sozialer Arbeit werden
können. Was faktisch Gegenstand der Bearbeitung wird, konkretisiert sich
im situativen und institutionellen Kontext der Fallbearbeitung und ist nicht
zuletzt ein Produkt der Aushandlung zwischen SozialpädagogInnen und
KlientInnen.« (ebd.:42, Hervorh. Original). Was in einem Fall der Fall ist,
muss also immer zunächst eingeschätzt und diskursiv ausgehandelt
werden.
Müller verweist auf die Gefahr dieser diffusen Allzuständigkeit. Weil
Soziale Arbeit den Anspruch verfolgt, sich um die Alltagsprobleme des
ganzen Menschen in seiner jeweiligen Lebenssituation zu kümmern,
gerate sie »in die Gefahr eines totalitären, weil prinzipiell grenzenlosen
Zugriffs auf den Alltag ihrer Klienten zu kommen« (1991:112). Das
ganzheitliche und alltagsnahe Handlungsverständnis der Sozialen Arbeit
habe für die Klientenseite notwendigerweise ein Doppelgesicht: Es
ermögliche zunächst, dass die Komplexität der belastenden Lebenslagen
überhaupt sichtbar werden kann. Die Kehrseite sei, dass die
Kontrollmöglichkeit des Klienten, welche Leistungen er konkret erwarten
kann und welche nicht, ebenfalls diffus wird (vgl. ebd.:113). Das Aushandeln
der Grenze der Intervention mit der Klientin ist für Müller deshalb ein
wesentliches Strukturmerkmal der Intervention selbst (vgl. ebd.:114).
Fokus der Problembearbeitung
Wir haben festgestellt, dass die grundsätzlich umfassende Zuständigkeit für
alle Aspekte der komplexen Problemlagen von Klientinnen ein Kennzeichen
Sozialer Arbeit ist. Der Problembearbeitungsfokus ist dabei immer ein
doppelter oder sogar dreifacher ( Kap. 2.2.2): Es geht um Unterstützung
der Klienten zur Veränderung ihrer Person und Lebensweise einerseits, um
Unterstützung zur Veränderung der Lebensbedingungen des Klienten
andererseits. Zu diesem doppelten Fokus der fallbezogenen
Problemstellung kommt außerdem die fallunabhängige und
fallübergreifende Optimierung der sozialen Infrastruktur. Dieser doppelte
(bzw. trifokale) Fokus hinsichtlich Aufgabenstellung impliziert, dass
Professionelle der Sozialen Arbeit in der Lage sein müssen, grundsätzlich
mit Situationen von Ungewissheit (Kontingenz) umgehen zu können:
Ungewissheit, was der Fall ist und wo der Unterstützungsfokus liegen wird,
Ungewissheit auch, was die eigene Zuständigkeit betrifft. Die »Bewältigung
von Ungewissheit« gilt deshalb als Kern professioneller
Handlungskompetenz (Olk 1986:151 zit. in Müller 2012:965; vgl. auch
Gildemeister 1993:64; Dewe/Otto 2011:1148). Zugleich bleibt die
Kompetenzdomäne der Sozialen Arbeit systematisch unscharf (vgl.
Gildemeister 1992:211).
Geringe gesellschaftliche Anerkennung
Eine weitere Schwierigkeit in Zusammenhang mit der diffusen
Allzuständigkeit ist das teilweise unklare gesellschaftliche Mandat (
Kap. 3.1.1) und die tendenziell geringe gesellschaftliche Anerkennung. So
führt beispielsweise Thiersch aus, dass sich die Soziale Arbeit entwickelt
habe aus der Institutionalisierung und Professionalisierung von Aufgaben,

View File

@ -0,0 +1,49 @@
die traditionell in Familie und Nachbarschaft und in ehrenamtlichen
Tätigkeiten in Vereinen oder der Gemeinde wahrgenommen wurden (
Kap. 2.2.2). Ob man wirklich institutionellen und professionellen Aufwand
brauche für diese Aufgaben, die früher doch auch anders und
unaufwändiger bewältigt worden seien, stehe immer wieder in Frage. Diese
geringe Akzeptanz führe zu Selbstzweifel der Sozialen Arbeit (vgl. Thiersch
2002:210). Auch Galuske verweist auf die Schwierigkeit der Sozialen Arbeit,
Kompetenzansprüche durchzusetzen, die solche des täglichen Lebens sind.
Die Probleme, mit denen es die Soziale Arbeit zu tun habe, seien häufig so
beschaffen, dass es insbesondere für Laien schwer zu durchschauen ist,
warum es zu ihrer Lösung eine spezifische Kompetenz braucht (vgl. Galuske
2013:44 ff., Galuske/Müller 2012:591). Aufgrund der diffusen
Allzuständigkeit sind also auch Mandat und Lizenz der Sozialen Arbeit nur
teilweise klar.
Geringe Spezialisierung, fehlende Monopolisierung, eine systematisch
unklare und nicht eingrenzbare Zuständigkeit sowie die Bewältigung von
Ungewissheit sind konstitutiv für die Soziale Arbeit. Damit ist eine erste
Strukturbedingung professionellen Handelns benannt. Diese gilt es bei den
Ausführungen zu kooperativer Prozessgestaltung in Teil II zu
berücksichtigen. So folgt aus dem Strukturmerkmal diffuser
Allzuständigkeit u. a., dass in jedem Fall die Thematik zunächst eingeschätzt
und ausgehandelt, dass die Frage der eigenen Zuständigkeit geklärt und die
Grenzen der Intervention gemeinsam mit einer Klientin oder einem
Klientensystem ausgehandelt werden muss, und dass die professionelle
Unterstützung eines Klienten oft in Zusammenarbeit mit anderen
Fachkräften realisiert wird.
3.2.2
Doppelte Loyalitätsverpflichtung
Eine der Klassikerinnen der Sozialen Arbeit, Gertrud Bäumer, hat den
Professionalitätsanspruch Sozialer Arbeit aus der Entwicklung von
Institutionen abgeleitet ( Kap. 3.1.2) und gefolgert, dass die
Institutionalisierung der Problembearbeitung und damit der
Organisationskontext wichtige Aspekte eines Professionalitätsmodells
Sozialer Arbeit sind. Diese institutionelle Einbindung beinhaltet zugleich
spezifische Probleme.
Widersprüchliche Handlungslogiken
Soziale Arbeit ist gekennzeichnet durch eine starke Abhängigkeit von
staatlicher Steuerung und direkter Einbindung in bürokratische
Organisationen. Sie agiert im Rahmen eines weit verzweigten,
komplizierten Sozialrechts ( Kap. 4.2), ist abhängig von staatlicher
Finanzierung und zumeist eingebunden in bürokratische Strukturen mit
bestimmten geregelten Verfahrensabläufen (vgl. Gildemeister 1992:210;
Galuske 2013:51). Die Einbettung des professionellen Handelns in
bürokratische Organisationen wird in der Literatur kritisch bewertet, und
sie hat weitreichende Konsequenzen. Sozialarbeiterinnen agieren einerseits
im administrativ-rechtspflegerischen Bereich sozialer Kontrolle bzw.

View File

@ -0,0 +1,47 @@
sozialpolitischer Interventionen und andererseits zumeist gleichzeitig
im Bereich der Beratung, Bildung und Begleitung. Nun folgt die
professionelle Beratung und Begleitung allerdings einer anderen Logik und
Rationalität als bürokratisches Handeln: Professionelles Handeln im
Bereich der Beratung und Begleitung orientiert sich an der individuellen
Problemlage und Lebenswelt und respektiert die Autonomie und
Eigenwilligkeit der Lebenspraxis eines Klienten, und sie braucht Freiraum
für flexible, individuelle Lösungen. Im Bereich der administrativrechtspflegerischen Praxis hingegen geht es um Norm sicherndes
bürokratisches Rechtshandeln, das von einem hohen Grad an
Standardisierung und Normierung gekennzeichnet ist und
Gleichbehandlung zu gewährleisten hat. Sozialarbeiterinnen sind also zwei
unterschiedlichen Handlungslogiken gleichzeitig unterworfen was ein
handlungslogisches Dilemma ergibt (vgl. Dewe/Otto 2011:1139; BeckerLenz/Müller 2009:66 f.).
Doppeltes bzw. Triple-Mandat
Eng verknüpft mit diesem strukturellen Widerspruch hinsichtlich
Handlungslogik aufgrund der Einbindung in bürokratische Organisationen
ist die Problematik der Loyalitätsverpflichtung der Professionellen der
Sozialen Arbeit. Insbesondere in den 1970er Jahren wird die Funktion der
Sozialen Arbeit und die Ambivalenz öffentlich organisierte Hilfe kritisch
diskutiert: Diese kann demnach nicht nur als Hilfe verstanden, sondern
muss zugleich auch als Kontrollmechanismus gegenüber den
Hilfesuchenden begriffen werden. Die Professionellen der Sozialen Arbeit
werden als Träger eines sog. doppelten Mandates gesehen: Sie sind
einerseits den Anliegen und Interessen der Hilfesuchenden verpflichtet,
andererseits ihrem Auftraggeber, dem Staat bzw. der Kommune (vgl. u. a.
Gängler 2011:609). Nun erwartet die Gesellschaft, welche definiert, welche
Hilfe Soziale Arbeit leisten soll, zusammen mit dieser Hilfe auch eine
Anpassung der Hilfeempfänger an die herrschenden Normen (z. B.
Bereitschaft zur eigenen Existenzsicherung), und von den Professionellen
der Sozialen Arbeit eine Kontrolle dieser Anpassung und gegebenenfalls
eine Disziplinierung der Klientinnen. So sind die Professionellen der
Sozialen Arbeit angehalten, »ein stets gefährdetes Gleichgewicht zwischen
den Rechtsansprüchen, Bedürfnissen und Interessen der Klienten einerseits
und den jeweils verfolgten sozialen Kontrollinteressen seitens öffentlicher
Steuerungsagenturen andererseits aufrecht zu erhalten« (Böhnisch/Lösch
1973:368). Professionelle der Sozialen Arbeit sind beiden Seiten verpflichtet:
der Gesellschaft als Auftraggeber und den Klientinnen und ihrer
Lebenswelt. Diese Loyalitätsbindung einerseits dem hilfesuchenden
Individuum und andererseits der Gesellschaft gegenüber wird als
widersprüchlich angesehen Thiersch hat sie einmal als »kontrollierte
Schizophrenie« bezeichnet (Thiersch 1986 zit. in Gängler 2011:620). Müller
verweist auf die Notwendigkeit, dass Sozialarbeiterinnen ihre Kontroll- und
Sanktionsfunktionen dem Klienten gegenüber transparent machen und die
dadurch entstehende Begrenztheit des Hilfeangebots offenlegen (vgl.
1991:119). Einzig Oevermann sieht in dieser doppelten Loyalitätsbindung
ein grundsätzliches Professionalisierungshindernis: Wenn die beiden
unterschiedlichen und sich widersprechenden Funktionsfokusse

View File

@ -0,0 +1,50 @@
gleichzeitig wahrgenommen werden müssen Widerherstellung der
Integrität der Klienten einerseits, Herstellung von Gerechtigkeit im Rahmen
der Rechtspflege andererseits , dann folge daraus ein »schier unlösbares
Grundproblem für eine kohärente Professionalisierung« (vgl. Oevermann
2009:118 f.). Die meisten Autoren hingegen begreifen den aus der
Doppelaufgabe von Hilfe und Kontrolle und aus der doppelten
Loyalitätsbindung entstehenden Widerspruch als konstitutives
Strukturmerkmal der Sozialen Arbeit, sie postulieren einen reflexiven
Umgang damit in der alltäglichen Handlungspraxis sowie eine Integration
der doppelten Orientierung in das professionelle Selbstverständnis (vgl.
u. a. von Spiegel 2011:595; Heiner 2004b:38 f.; Gildemeister 1997:217;
Bommes/Scherr 2000:44 ff.). Demnach müssen Sozialarbeiterinnen stets im
Schnittfeld dieser konfligierenden Erwartungen arbeiten und damit kreativ
umgehen können, indem sie den eigenen Handlungsspielraum ausloten und
Handlungsmöglichkeiten inszenieren.
Studien zum beruflichen Selbstverständnis zeigen allerdings, dass viele
Professionelle ihre Aufgabe als Hilfe, als Unterstützung und
anwaltschaftliche Vertretung verstehen und Mühe bekunden mit dem
disziplinierenden Aspekt der Kontrolle, dass sie den Kontrollauftrag
tendenziell ablehnen (vgl. Kähler 2005:73 ff.) und das eigene
Kontrollhandeln verdrängen. So stellt beispielsweise Urban (2004:205) fest,
dass die von ihr befragten Sozialarbeiterinnen des Allgemeinen
Sozialdienstes das eigene Tun auch dann als Hilfe bezeichnen, wenn
offensichtliches Kontrollhandeln stattfindet. Eingriffe in Elternrechte
beispielsweise werden nicht als Kontrolle der Eltern, sondern als Hilfe für
die Kinder bezeichnet.
Auch in der theoretischen Debatte wird der Kontrollaspekt teilweise
negiert oder aber positiv umgedeutet. In dem seit den 1990er Jahren
diskutierten Dienstleistungstheorem, in dem Klientinnen als Kundinnen
aufgefasst werden, die eine Dienstleistung der Sozialen Arbeit in Anspruch
nehmen, werde der Kontrollaspekt negiert und der strukturelle
Widerspruch tendenziell überdeckt, führt Urban aus (ebd.:206). BeckerLenz/Müller (vgl. 2009:98 ff.) relativieren diesen potentiellen Widerspruch
zwischen gesellschaftlichem Auftrag und individueller Hilfe, da die
Inanspruchnahme von Hilfe immer nur auf Freiwilligkeit basieren könne,
und die hilfeimmanenten Kontrollaspekte letztlich auch als Hilfe zu
verstehen seien. Heiner (vgl. 2004b:32) plädiert demgegenüber für eine
kreative intermediäre Funktion der Sozialen Arbeit: Die Wiederherstellung
der autonomen Lebenspraxis der Klienten verlange nach einer Vermittlung
zwischen System und Lebenswelt, Individuum und Gesellschaft (
Kap. 2.2.2). Die Bestimmung Sozialer Arbeit als intermediäre Instanz
zwischen Individuum und Gesellschaft lasse eine positive Bewertung des
gesellschaftlichen Mandates zu, so Heiner weiter. Möglicherweise werde
dadurch allerdings das Verhältnis (zwischen Individuum und Gesellschaft)
harmonisiert und die Widersprüchlichkeit der doppelten Loyalitätsbindung
tendenziell überdeckt (vgl. ebd.:33).
Die Doppelfunktion von Hilfe und Kontrolle kann als unaufhebbare, der
organisierten Hilfe der Sozialen Arbeit immanente Paradoxie
professionellen Handelns gesehen werden. Das Spannungsfeld
verschiedener Anforderungen und Loyalitätsverpflichtungen lässt sich
ebenso wenig aufheben wie das handlungslogische Dilemma zwischen

View File

@ -0,0 +1,49 @@
bürokratischem Rechtshandeln und individuell ausgerichtetem,
lebensweltorientiertem und autonomieförderndem Unterstützungshandeln.
Diese Widersprüche immer wieder fallbezogen neu zu reflektieren ist eine
Anforderung an Professionelle der Sozialen Arbeit und zugleich ein
Qualitätsmerkmal von Professionalität. So sind in jedem Fall die
unterschiedlichen Erwartungen zu erfassen und kritisch zu beurteilen:
Fallverstehen ist die Basis für den Umgang mit dem Strukturproblem
doppelter Loyalitätsbindung. Auf der Handlungsebene ist es unabdingbar,
gegenüber Klienten den Kontrollauftrag transparent zu machen.
Die bisherigen Ausführungen machen deutlich, dass die Bezugnahme auf
das professionelle Selbstverständnis und auf wissenschaftliches Wissen
eine wichtige Orientierungshilfe ist für den Umgang mit der Doppelfunktion
von Hilfe und Kontrolle. Staub-Bernasconi hat dies unter dem Begriff
drittes Mandat in den Diskurs eingebracht (vgl. 2007:12 f.). Das dritte
Mandat ist dasjenige seitens der Profession. Es besteht aus zwei
Komponenten: aus der wissenschaftlichen Fundierung ihre Methoden und
den Handlungsleitlinien, die sich aus wissenschaftlichem Wissen ableiten
lassen, sowie aus dem Ethikkodex, den sich die Profession unabhängig von
externen Einflüssen selbst gibt ( Kap. 4.1.6.). Dieser »Weg vom beruflichen
Doppel- zum professionellen Triplemandat« (ebd.:12) ist zugleich ein
wichtiger Beitrag zur Professionalisierung der Sozialen Arbeit, ist doch die
Bezugnahme auf wissenschaftliches Wissen ein wesentliches Merkmal eines
professionellen Selbstverständnisses ( Kap. 2.2.3.).
3.2.3
Geringe Standardisierbarkeit
Die Aufgabe der Sozialen Arbeit kann definiert werden als Unterstützung
von Individuen oder Gruppen bei Problemen der Lebensbewältigung und
der sozialen Integration. Ihr Gegenstand sind soziale Probleme, die sich auf
das Passungsverhältnis zwischen Individuum und Gesellschaft beziehen (
Kap. 2.2.2). Die Implikationen der Bearbeitungsmöglichkeit dieser
Probleme stellen ein weiteres Strukturmerkmal Sozialer Arbeit dar.
Strukturelles Technologiedefizit
Soziale Probleme sind komplexer und anders geartet als technische
Probleme. Für letztere lassen sich standardisierte Lösungen finden, indem
Technologien entwickeln werden: Bei einer spezifischen
Problemkonstellation (A) wird mit einem definierten Verfahren (B) eine
bestimmte Wirkung (C) erzielt. In den Sozialwissenschaften allerdings
fehlen solche klaren Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge. Soziale Prozesse
sind komplex und unvorhersehbar. Die Soziale Arbeit verfügt über keine
Technologien, mit denen Wirkungen planvoll hergestellt werden können.
Luhmann/Schorr haben diesen Umstand in einem viel beachteten Aufsatz
als das »strukturell begründete Technologiedefizit« des Erziehungssystems
bezeichnet (1982:14). Sie folgern daraus, dass die Suche nach objektiven
Kausalgesetzen in zwischenmenschlichen Beziehungen nutzlos sei, und
schlagen stattdessen vor, Komplexitätsreduktionen vorzunehmen und mit
fallbezogenen theoriegeleiteten Arbeitshypothesen zu operieren (vgl.

View File

@ -0,0 +1,47 @@
ebd.:18 f.). Dieses strukturelle Technologiedefizit ist ein Strukturmerkmal
nicht nur für die Pädagogik, sondern auch für die Soziale Arbeit. Deshalb ist
das professionelle Handeln kaum standardisierbar. Es gibt keine Rezepte für
die Problemlösung, Aufgaben können nicht gemäß Bedienungsanleitung
erledigt werden. Immerhin stehen mittlerweile Modelle zur Verfügung,
welche die Bearbeitung von Fällen strukturieren ( Kap. 7). Gleichwohl
bleibt die Wirkung einer sozialarbeiterischen Intervention ergebnisoffen.
Prozesse in der Sozialen Arbeit sind also nur in beschränktem Sinne planund steuerbar. Eine Erklärung hierfür findet sich auch bei der politischen
Philosophin Hanna Arendt (1996). Sie unterscheidet verschiedene Formen
von Tätigsein. Handeln wird jene Tätigkeitsform genannt, die sich auf das
Geschehen zwischen Menschen bezieht. Charakteristisch für diese
Tätigkeitsform ist, dass der Mensch die Folgen des Handelns weder
bestimmen noch kontrollieren kann. Denn eine klare Verbindung zwischen
Mittel und Zweck gibt es nur bei der Tätigkeit des Herstellens: Beim
Herstellen geht es um das Hervorbringen eines bestimmten Produkts, eines
materiellen Dings, es geht um das Verfolgen eines Zwecks, zu dem der
Herstellungsprozess selbst nur das Mittel ist. Das Handeln folgt
demgegenüber keiner Herstellungslogik: Handeln beinhaltet die Möglichkeit,
etwas Neues, Unvorhergesehenes anzufangen, in die Welt zu bringen. Was
mit diesem Neuen geschieht, welche Prozesse dabei in Gang gesetzt
werden, entzieht sich dem Einfluss der Handelnden. Handeln hat immer
unabsehbare Folgen, welche der Einzelne nicht kontrollieren kann.
Sozialpädagoginnen können mit ihrem Handeln also Prozesse in Gang
setzen, deren Fortgang die Wirkung jedoch können sie nicht
vorhersehen und bestimmen.
Notwendigkeit von Fallverstehen
Das strukturelle Technologiedefizit kann nur durch einen fallspezifischen
rekonstruktiven Zugang kompensiert werden. So umschreiben Dewe/Otto
professionelles Handeln als personenbezogenes kommunikatives Handeln
»auf der Basis und unter Anwendung eines relativ abstrakten, Laien nicht
zugänglichen Sonderwissensbestandes sowie einer praktisch erworbenen
hermeneutischen Fähigkeit der Rekonstruktion von Problemen defizitären
Handlungssinns« (Dewe/Otto 2011:1139). Das Handeln sei typischerweise
auf komplexe, prinzipiell als ganzheitlich zu betrachtende soziale
Problemfälle bezogen, die sich wegen ihrer situativen Dichte,
Kontextabhängigkeit und Spezifität nicht standardisieren lassen. Sie
kennzeichnen dies als Strukturprinzip der Einheit von Wissensbasis und
Fallverstehen (vgl. ebd.). Aus der äußerst geringen Standardisierbarkeit des
Handelns ergibt sich die Notwendigkeit für Professionelle, Theoriewissen
und fallbezogenes Wissen aufeinander zu beziehen und Wissen in Handeln
übersetzen zu können (vgl. u. a. Gildemeister 1992:313, Oevermann
1996:126, Gildemeister/Robert 1997:24). Diese widersprüchliche Einheit
von Orientierung an wissenschaftlichem Wissen und Erklären einerseits
und Fallverstehen andererseits gilt als weiteres Strukturmerkmal der
Sozialen Arbeit.
Die Problemlagen von Klientinnen der Sozialen Arbeit sind
typischerweise komplex, Schwierigkeiten der Lebenssituation und bewältigung zeigen sich individuell unterschiedlich. Sie können nur

View File

@ -0,0 +1,51 @@
verstanden werden vor dem Hintergrund der Biografie und der Lebenslage
eines Menschen bzw. einer Familie bzw. auch der Infrastruktur eines
Stadtteils. Soziale Arbeit ist einem ganzheitlichen Zugang verpflichtet, der
Menschen in ihren sozialen Bezügen und ihrer Lebenswelt sieht.
Professionelles Handeln basiert darauf, dass diese komplexen Problemlagen
und individuellen Schwierigkeiten erfasst, rekonstruiert und verstanden
werden, damit fallbezogen eine hilfreiche, angemessene Unterstützung von
Individuen, Gruppen oder auch Gemeinwesen möglich ist. Interventionen
können sinnvollerweise also nur auf der Basis einer Diagnose konzipiert
werden ( Kap. 10). Dennoch ist der Erfolg auch bei einem
diagnosebasierten Vorgehen nicht garantiert. So verweist der
Professionssoziologe Klatetzki auf die Tatsache, dass es auch keine
eindeutige Koppelung zwischen Diagnose und Intervention gibt. Vielmehr
müsse ein hypothetischer Zusammenhang zwischen Diagnose und
Intervention hergestellt werden bzw. brauche es mehrere
Interventionsschlaufen, wobei die Wirkung jeder Intervention beobachtet
und überprüft werde und als Basis für die nächste Intervention diene (vgl.
Klatetzki 2005:264 ff.). Auch auf der Basis von Fallverstehen ist es also nur
eingeschränkt möglich, mit einer Intervention eine bestimmte Wirkung
erzielen zu können.
Das Strukturmerkmal der sehr geringen Standardisierbarkeit begründet
den Status der Sozialen Arbeit als Profession. So halten Dewe/Otto
(2011:1147) fest, dass professionelles Handeln »hinfällig würde, wenn die
Möglichkeit einer routinemäßigen Bewältigung der in der jeweiligen
Handlungssituation liegenden Ungewissheit gegeben wäre«. Dass
Sozialpädagoginnen in der Lage sein müssen, prinzipiell unter der
Bedingung von Ungewissheit zu handeln und für die Problembestimmung
und -bearbeitung keinerlei Rezeptwissen zur Verfügung haben, ist also nicht
nur große Herausforderung, es macht sie zugleich zu Professionellen.
Im aktuellen Diskurs besteht weitgehend Einigkeit über die
Rahmenbedingung des strukturellen Technologiedefizits und die
Notwendigkeit von wissensbasiertem Fallverstehen als Basis der
Konzeption fallbezogener professioneller Unterstützung. Der
Sonderwissensbestand der Sozialen Arbeit beinhaltet ein breitgefächertes
Theorie- und Methodenwissen. Professionskompetenz zeigt sich in der
Fähigkeit zur Verschränkung von wissenschaftlichem und fallbezogenem
Wissen, in der Nutzung von wissenschaftlichem Wissen zum Fallverstehen.
Die äußert geringe Standardisierbarkeit des professionellen Handelns ist
jenes Strukturmerkmal Sozialer Arbeit, das direkt zum Thema dieses
Lehrbuchs führt und seinen Bedarf begründet. Ein fallbezogenes
strukturiertes methodisches Vorgehen bei der professionellen
Unterstützung von Klienten ist unabdingbar. Allerdings betont Galuske
(2013:67) zu Recht: »Methodisches Handelns in der Sozialen Arbeit hilft die
konstitutive Unsicherheit erzieherischer Prozesse zu reduzieren, beseitigt
sie aber nicht. Insofern sind Methoden in der Sozialen Arbeit nicht nur
darauf ausgerichtet, Unsicherheit zu reduzieren, sondern auch, sie
erträglicher zu machen.«
3.2.4
Koproduktion

View File

@ -0,0 +1,47 @@
Die Frage danach, wer denn eine Leistung in der Sozialen Arbeit erbringt,
wer hier Handlungssubjekt ist, führt zu einem weiteren Strukturmerkmal
Sozialer Arbeit. Es ist insbesondere in der Dienstleistungsdebatte der
1980er und 1990er Jahren herausgearbeitet worden (u. a. von Gross 1983).
Status der Klientin als Ko-Produzentin
Soziale Arbeit wird im Dienstleistungsansatz verstanden als soziale
Dienstleistung im Rahmen der Sozialpolitik. Unterschieden werden
sachbezogene und personenbezogene soziale Dienstleistungen. Zu einem
kleinen Teil erbringt die Soziale Arbeit sachbezogene Dienstleistungen
(beispielsweise in Form von Informationstätigkeit, Berechnung von
Sozialhilfeansprüchen, Vermittlung von Sachmitteln/Gütern wie etwa
Kleidergutscheine, u. a.). Diese Güter kann der Klient beziehungsweise der
Kunde zu einem späteren Zeitpunkt gebrauchen oder verbrauchen. Der
weitaus größte Teil der Dienstleistungen der Sozialen Arbeit jedoch
vollzieht sich in personenbezogenen Prozessen, beispielsweise in den
vielfältigen Beratungstätigkeiten, in der Kinder- und Jugendhilfe und der
Behindertenhilfe etc. (vgl. Gängler 2011:614). Personenbezogene soziale
Dienstleistungen zeichnen sich dadurch aus, dass die Leistungen nicht
gegenständlicher Natur sind, dass sie weder übertragen noch gelagert noch
transportiert werden können, sondern im Moment entstehen und sich stets
auf eine ganze, untrennbare Person beziehen. Ein weiteres und zugleich
folgenreiches Charakteristikum besteht darin, dass Prozesse und
Ergebnisse gleichzeitig produziert und konsumiert werden. Diese
Gleichzeitigkeit von Produktion und Konsumption ist als Uno-actu-Prinzip
bekannt. Die Sozialarbeiterin als Produzentin und der Klient als
Konsument agieren gleichzeitig. Ohne Zutun des Klienten kann die
Leistung nicht zustande kommen, kann kein befriedigendes Ergebnis erzielt
werden. So ist es beispielsweise unmittelbar einleuchtend, dass die
Erweiterung von Selbstkompetenzen einer erwerbslosen jungen
erwachsenen Frau im Rahmen eines Beratungsgesprächs ohne Beteiligung
der Klientin unmöglich ist. Die Klientin hat daher den Status einer KoProduzentin. Die personenbezogene soziale Dienstleistung kann nur in
einem dialogischen Verständigungsprozess gemeinsam von Professionellem
und Klientin erbracht werden. (Vgl. u. a von Spiegel 2013:33 f.; Galuske
2013:51 f.)
Der Umstand, dass eine Leistung in der Sozialen Arbeit unabdingbar eine
durch Sozialarbeiterin und Klient gemeinsam produzierte Leistung ist die
Tatsache der Koproduktion also verweist auf die Notwendigkeit von
Kooperation. Schweitzer (1998:24) definiert Kooperation (im engeren
Sinne) als »eine zwischen mindestens zwei Personen abgestimmte, auf ein
Ergebnis gerichtete Tätigkeit«. Kooperation meint also die gemeinsame
Ausrichtung des Handelns auf ein Ziel. Und dieses Ziel kann nur als
gemeinsames Ziel zwischen dem, der auf sie angewiesen ist und dem, der
Unterstützung anbietet, realisiert werden.
Die Tatsache der Koproduktion macht deutlich, dass in der Sozialen
Arbeit der Begriff des Kunden, der eine Dienstleistung in Anspruch nimmt
und konsumiert, unangemessen ist, weil hier der Aspekt der Eigenleistung
und Beteiligung verschwindet. Treffender sind die Begriffe

View File

@ -0,0 +1,48 @@
Klientin (namentlich in allen Formen der Beratung und den Bereichen der
Tertiärprävention, wie z. B. Einrichtungen der stationären Kinder- und
Jugendhilfe oder des Straf- und Justizvollzugs), allenfalls auch
Adressaten (insbesondere im Bereich der Primär- oder
Sekundärprävention, wie z. B. der Gemeinwesenarbeit, Schulsozialarbeit).
(Un-)Freiwilligkeit
Das Strukturmerkmal der Koproduktion wirft spannende Fragen auf. Dass
es unmöglich ist, eine Veränderung einer Person herzustellen, haben wir
bereits in Zusammenhang mit dem Strukturmerkmal der geringen
Standardisierbarkeit des professionellen Handelns festgestellt (
Kap. 3.2.3). Nun wurde noch einmal von einer anderen Seite her deutlich,
dass Veränderung ohne Beteiligung des Klienten, ohne gemeinsames
zielorientiertes Handeln von Sozialpädagogin und Klientin nicht denkbar
ist. Diese Kooperation unbedingt zu wollen und zu suchen ist ein
wesentlicher Aspekt einer professionellen Grundhaltung ( Kap. 6.2.2).
Dieses strukturelle Angewiesensein auf Kooperationswilligkeit und fähigkeit der Klienten verweist darüber hinaus auf eine spezifische Seite
professioneller Kompetenz. Insbesondere da, wo die Kontaktaufnahme
einer Klientin mit einer Institution der Sozialen Arbeit nicht freiwillig bzw.
unter Druck erfolgt wie z. B. im Straf- und Justizvollzug, aber auch in
manchen stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in der
Suchtberatung etc. und damit eine eigenständige (intrinsische) Motivation
und ein Kooperationswille nicht einfach vorausgesetzt werden können, sind
die Sozialpädagogen gefragt, zunächst das zu erarbeiten und zu
ermöglichen, worauf sie unabdingbar angewiesen sind: die
Kooperationsbereitschaft eines Klienten. Es gelte das Paradoxon zu
bewältigen, »die anfängliche Unmöglichkeit eines Bündnisses als
Voraussetzung für die Möglichkeit der Entwicklung eines Bündnisses zu
akzeptieren«, so Müller (1991:119, Hervorh. original).
»Verhandlungsfähigkeit kann nicht vorausgesetzt werden. Es kommt darauf
an Vertrauen zu gewinnen und den Willen zur Veränderung erst zu
wecken«, so Thiersch (2002:216): »Verhandlung muss immer auch
Positionen deutlich artikulieren; sie muss bereit sein zur Werbung, ja zu
Streit und Kampf und dies ist dann die manchmal bittere Konsequenz
zur Niederlage.«
Die Fähigkeit, die Kooperation des Klienten zu erarbeiten und gewinnen,
gilt bei den meisten Autorinnen als ein Aspekt von Professionskompetenz.
Einzig bei der Konzeption des Arbeitsbündnisses nach Oevermann gelten
Freiwilligkeit und Motivation des Klienten als unabdingbare Voraussetzung
für eine Kooperation, und die Tatsache, dass diese in vielen Praxisfeldern
der Sozialen Arbeit nicht vorhanden sind, wird als
Professionalisierungshindernis bezeichnet (vgl. u. a. Oevermann
1996:162 ff., 2009:121 ff.). Anderseits sind in jüngerer Zeit auch
Veröffentlichungen erschienen, in denen thematisiert wird, auf welche
Weise Kooperation in Zwangskontexten erfolgreich sein kann (vgl. Kähler
2005; Conen/Cecchin 2013; Gehrmann/Müller 2007; Klug/Zobrist 2013).
Das aktive Bestreben der Sozialpädagogin, in eine Kooperation mit einer
Klientin zu kommen, kennt allerdings keine Garantie der Begriff
Niederlage im Zitat von Thiersch bringt dies deutlich zum Ausdruck. So

View File

@ -0,0 +1,47 @@
wie Professionelle der Sozialen Arbeit grundsätzlich in der Lage sein
müssen zu akzeptieren, dass ein von der Sozialen Arbeit definierter
Adressat ein Angebot z. B. eine Beratung in einer Familienberatungsstelle
oder die Gesprächsmöglichkeit in einem niederschwelligen offenen Angebot
für Menschen mit Suchtmittelabhängigkeit nicht annehmen will und sich
nicht adressiert fühlt, so müssen sie auch in einem Zwangskontext
akzeptieren können, wenn sich eine Klientin nicht auf eine
Arbeitsbeziehung einlassen will und sich der Kooperation verweigert.
Ein Bewusstsein der Grenzen der eigenen Möglichkeiten ist gemäß Heiner
(2004b:38 f.) ein wichtiger Teilaspekt der beruflichen Rollenklarheit. Ein
anderer Aspekt betrifft die Integration der doppelten Loyalitätsbindung in
das eigene professionelle Rollenverständnis ( Kap. 3.2.2). Im Kontakt mit
Klienten verkörpern Professionelle der Sozialen Arbeit das institutionelle
Angebot. Müller schildert dies sehr plastisch, wenn er betont, in einer
Schuldnerberatungsstelle müsse sich der Berater seinen Klienten
gegenüber ebenso glaubhaft mit seiner Funktion der Schuldnerberatung
identifizieren, wie eine Jugendarbeiterin mit den Möglichkeiten und
Grenzen des offenen Jugendtreffs: »Sie müssen ihre Funktion und ihr
Angebot in Person sein. Sie müssen gegebenenfalls den Zorn über die
Grenzen dieser Funktion aushalten können. (…) Dadurch können sie
Klienten helfen, den nötigen Spielraum zu bekommen, um in Versuch und
Irrtum herauszufinden, ob und wie sie selbst die reale Nützlichkeit jener
Angebote und Funktionen für sie verwenden wollen«. (Müller 2002a:88 f.)
Müllers Ausführungen fokussieren die Frage, wie Voraussetzungen
geschaffen werden können, um Kooperation zu ermöglichen.
Strukturelle Asymmetrie
Schließlich gilt es zu berücksichtigen, dass die Klientin zwar KoProduzentin der sozialen Dienstleistung ist, dass diese Koproduktion von
Sozialarbeiter und Klientin gleichwohl unter Bedingungen von Ungleichheit
stattfindet. Die Arbeitsbeziehung ist gekennzeichnet von einer strukturellen
Asymmetrie: Der Sozialarbeiter verfügt aufgrund seines institutionellen
Hintergrunds, seinem doppelten Mandat von Hilfe und Kontrolle sowie
seines Wissensvorsprungs und seiner Kompetenz über mehr Macht als die
hilfesuchende Klientin. So bezeichnet beispielsweise Michel-Schwartze
Macht als Interaktionskonstante in der Sozialen Arbeit: Sozialarbeiterinnen
verfügen als Repräsentantinnen hilfemächtiger Institutionen über Macht.
Die strukturell vorgegebene Machtasymmetrie zeigt sich u. a. in der
Komplementarität der Rollen als hilfemächtige Professionelle einerseits
und als hilfebedürftige Klientin mit Kompetenzdefizit andererseits (vgl.
1992:98 f.). (Nebenbei: Diese Asymmetrie in der professionellen Beziehung
kann potentiell noch durch die Geschlechterasymmetrie verstärkt werden
in der Konstellation Sozialarbeiter und Klientin oder aber gekreuzt in
der Konstellation Sozialpädagogin und Klient. Dies kommt zum Tragen,
wenn ein Interaktionsbeteiligter ein traditionelles
Geschlechtsrollenverständnis männlicher Überlegenheit internalisiert hat.)
Bommes/Scherr verweisen darauf, dass Sozialarbeiter auf der Basis der
strukturellen Asymmetrie in der professionellen Beziehung »mit Deutungs-,
Definitions- und Entscheidungsmacht insofern ausgestattet sind, als sie

View File

@ -0,0 +1,48 @@
Hilfe zugestehen oder verweigern und die Fallproblematik in einer Weise
fassen können, die von den Klienten abgelehnt werden kann und deshalb
doch nicht verworfen werden muss, sondern im Rahmen der Organisation
durch Entscheidung abgesichert werden kann« (2000:220). Auch viele
andere Autorinnen analysieren professionelles Handeln als eine Form der
Machtausübung (vgl. z. B. Heiner 2004b, Bang 1964 anders hingegen
Oevermann 2011 sowie Becker-Lenz/Müller 2009, die eine symmetrischen
Sozialbeziehung postulieren). Gemeinsam ist den Diskussionen um Macht in
der Sozialen Arbeit die überwiegende Anerkennung einer strukturellen
Asymmetrie innerhalb der helfenden Beziehung sowie die
Auseinandersetzung darüber, ob und wie diese Asymmetrie gegebenenfalls
aufzuheben sei (vgl. Gängler 2011:615).
Subjektive Wirklichkeitskonstruktion
Ein wesentliches Moment um die Asymmetrie zu reduzieren besteht darin,
dass Professionelle davon ausgehen und anerkennen, dass ihre eigene
Sichtweise auf einen Fall, auf eine Situation kaum mit derjenigen der
Klientin übereinstimmen wird oder allgemeiner formuliert: Wenn sie
anerkennen, dass es keine neutrale Situationsbeschreibung gibt, sondern
Wirklichkeit immer subjektiv konstruiert ist. Was Menschen bei der
Aufgabe ihrer Alltagsgestaltung als gelingend und was sie als problematisch
empfinden, das ist das Ergebnis ihrer individuellen Sicht der Wirklichkeit;
die Sozialarbeiterin wird als außenstehende Beobachterin vielleicht eine
andere Wahrnehmung, Beschreibung und Erklärung der Situation haben.
Grundsätzlich müssen die Sichtweisen unterschiedlicher Beteiligter in ihrer
Andersartigkeit als gleichwertig anerkannt werden (vgl. von Spiegel
2013:255). Dazu gehört, dass Professionelle einerseits versuchen, die
Perspektive der Klienten zu erfragen und zu erfassen und sie vor dem
Hintergrund ihres subjektiven Bedeutungskontextes zu rekonstruieren, und
dass sie andererseits ihre eigene Sichtweise als ebenfalls subjektive
Wirklichkeitskonstruktion erkennen und diese transparent in den
Aushandlungsprozess mit Klienten einbringen (vgl. von Spiegel 2013:29).
Das Strukturmerkmal Koproduktion macht deutlich, dass eine
Dienstleistung in der Sozialen Arbeit ohne Zutun des Klienten nicht
zustande kommen kann, dass diese Leistung unabdingbar eine durch
Sozialarbeiterin und Klient gemeinsam produzierte Leistung ist. Dies
verweist auf die Notwendigkeit von Kooperation: Professionelles Handeln
zeichnet sich aus durch gemeinsames Handeln von Sozialpädagoge und
Klientin, durch die Ausrichtung auf ein gemeinsam ausgehandeltes Ziel.
Deshalb gehört der Wille zur Kooperation mit Klienten unabdingbar zum
professionellen Selbstverständnis. Da die Kooperationsbereitschaft jedoch
auf Seiten der Klienten nicht in jedem Praxisfeld vorausgesetzt werden
kann, müssen Professionelle der Sozialen Arbeit willens und in der Lage
sein, um diese Kooperationsbereitschaft zu werben und sie zu ermöglichen.
Ein dialogischer Verständigungs- und Aushandlungsprozess ist nur auf
der Basis einer gelingenden Beziehung zwischen Sozialpädagogin und
Klient unter den strukturellen Bedingungen von Asymmetrie möglich. Wie
diese Arbeitsbeziehung theoretisch konzipiert wird, soll deshalb in einem
gesonderten Kapitel dargelegt werden ( Kap. 5.1).

View File

@ -0,0 +1,48 @@
3.2.5
Involviertheit der Professionellen als ganze Person
Wir haben festgestellt, dass personenbezogene soziale Dienstleistungen auf
die ganze, untrennbare Person eines Klienten bezogen sind. Zugleich ist
auch die Sozialpädagogin als ganze Person in diese Arbeitsbeziehung
involviert. Diese Beteiligung des Professionellen als ganze Person verweist
noch einmal und von einer anderen Seite her darauf, dass
professionelles Handeln in der Sozialen Arbeit nicht auf die Anwendung von
Methoden reduziert werden kann. Vielmehr stellt der Professionelle die
Einheit von Theorie und Praxis in seiner Person, in seinem Handeln und in
der Interaktion mit Klienten her (vgl. u. a. Gildemeister/Robert 1997:27).
Von Spiegel bezeichnet diesen strategischen und reflektierten Einsatz der
eigenen beruflichen Persönlichkeit mit »Person als Werkzeug« (2013:74).
Bereits Alice Salomon hat die Persönlichkeit als »wesentliches
Hilfsmittel« (Salomon 1926, zit. in Niemeyer 1999:133) bezeichnet.
»Pädagogisches Handeln vermittelt sich dies ist eine der ältesten
pädagogischen Weisheiten im Wesentlichen über die Person des
Pädagogen« (Niemeyer 1999:153). Als Person tritt sie in Kontakt zu einem
Klienten, verkörpert sie das institutionelle Angebot und gestaltet sie die
professionelle Beziehung. In diese Beziehungsgestaltung fließt fachliches
Wissen über Arbeitsbeziehungen mit ein, zugleich ist sie geprägt von der
Persönlichkeit der Sozialarbeiterin.
Einer weinenden Frau in einem Beratungsgespräch zuzuhören und sie zu
trösten, in einem Jugendtreff in einen Streit einer Gruppe männlicher
Jugendlichen, der in Gewalt auszuarten droht, einzugreifen solche
Situationen berühren die Emotionen eines Sozialpädagogen unmittelbar,
und die Art und Weise, wie Sozialpädagogin A und Sozialpädagoge B
handeln, hat viel zu tun mit deren biografischen Erfahrungen.
Seit die Idee des geborenen Erziehers verworfen und die Notwendigkeit
von Ausbildung in der Sozialen Arbeit anerkannt ist, ist der Zusammenhang
von Biografie und Professionalität in der Sozialen Arbeit ein Thema.
Sozialarbeiter müssen in der Lage sein, eine reflexive Distanz zur eigenen
Biografie herzustellen. »Eine auf die Profession bezogene biografische
Selbstreflexion und Selbstdistanzierung bedeutet die kritische
Auseinandersetzung mit den biografischen Anteilen im beruflichen
Handeln, d. h. die kritische Auseinandersetzung mit sich selbst, mit dem
eigenen Wissen sowie den eigenen Erfahrungen, Orientierungs-, Deutungsund Relevanzsystemen«, halten Grasshoff/Schweppe (2009:310) fest. Dies
kann insbesondere während des Studiums eine große Verunsicherung mit
sich bringen. Die »biografische Zumutung« (ebd.) beschränkt sich allerdings
nicht auf die Ausbildung. Auch in der späteren beruflichen Tätigkeit ist die
Konfrontation mit sich selbst, mit der eigenen Sicht auf die Welt und
insbesondere den eigenen Gefühlen in der Begegnung und
Auseinandersetzung mit Klienten nicht zu umgehen. Bereits 1964 hat Ruth
Bang darauf hingewiesen, dass aus dieser Selbstbetroffenheit eine
»Verantwortung des Sozialarbeiters sich selbst gegenüber, eine
Verantwortung, die bewusst darauf gerichtet ist, Sorge dafür zu tragen, dass

View File

@ -0,0 +1,51 @@
auch er in ausreichendem Masse Befriedigung erlebt« (ebd.:42) abzuleiten
ist. Zu dieser Verantwortung gehört für sie auch die Auseinandersetzung
mit den eigenen destruktiven Gefühlen, Gedanken und Impulsen (vgl.
ebd.:48). Selbstverantwortung und Zufriedenheit sieht Bang als Aspekte
seelischer Gesundheit.
Das Nachdenken über sich selbst, über die Involviertheit der eigenen
Person in das professionelle Handeln die Fähigkeit zur Selbstreflexion
mithin gilt denn auch unstrittig als ein zentrales Moment im professionellen
Handeln und als Kernelement von Professionalität. Supervision als Gefäß, in
dem Selbstreflexion ermöglicht wird, ist deshalb für die
Kompetenzentwicklung wie auch für die Qualitätssicherung professionellen
Handelns unabdingbar (vgl. u. a. Müller 2017:175 f.). Sie hat sich denn auch
in der Sozialen Arbeit wie in keiner anderen Profession etablieren können,
betont Gildemeister (1992:211). Die Sozialarbeiterin müsse ihre Berufsrolle
sozusagen selbst inszenieren; dies verlange ein hohes Maß an Flexibilität
und Konfliktfähigkeit. Ohne einen Ort für die Reflexion gemeinsam mit
andern Professionellen ist dies auf Dauer kaum zu leisten. Die Supervision
sei »einer der wenigen Anker für die berufliche Identität« (ebd.), die sich
institutionalisiert habe.
Weil der Sozialarbeiter im gemeinsamen Handeln mit Klientinnen und
Klientensystemen als ganze Person beteiligt ist, weil er selbst als Person
sein eigenes Arbeitsinstrument ist, deshalb ist die reflexive
Auseinandersetzung mit eigenen Emotionen und der eigenen Biografie
unabdingbar. Die Fähigkeit zu biografischer Selbstdistanzierung und zu
stetiger Selbstreflexion ist ein wichtiger Bestandteil von
Professionskompetenz. Ohne Settings einzurichten für die gemeinsame
Selbstreflexion der Professionellen (Intervision, Supervision) kann eine
Praxisorganisation Professionalität und Qualität nicht sicherstellen.
3.3
Zusammenfassung der Erkenntnisse
Der Anspruch auf ein eigenständiges Professionalitätsmodell ist schon in
den Anfängen der Sozialen Arbeit gestellt und begründet worden. Die
Exklusivitätsmerkmale klassischer Professionen sind für die Soziale
Arbeit unerreichbar. Ausgangspunkt für die Bestimmung eines
eigenständigen Professionalitätsmodells sind die spezifischen
Konstitutions- und Rahmenbedingungen der Sozialen Arbeit und die
daraus folgenden Strukturprobleme des Handelns. Professionelles
Handeln zeichnet sich aus durch Ausbalancieren struktureller
Widersprüchlichkeiten.
Geringe Spezialisierung, fehlende Monopolisierung des
Handlungsfeldes, eine systematisch unklare Zuständigkeit bezeichnet
als diffuse Allzuständigkeit für komplexe Probleme sind konstitutiv für
die Soziale Arbeit. Die Bewältigung von Ungewissheit worum es geht in
einem Fall, welche Unterstützung nötig ist, was in der eigenen
Zuständigkeit liegt gilt daher als Kern professioneller
Handlungskompetenz. Die Unterstützungsaufgabe kann oft nur in
Zusammenarbeit mit anderen Berufen und Professionen realisiert
werden.

View File

@ -0,0 +1,49 @@
Professionelle der Sozialen Arbeit sind einerseits der Gesellschaft als
Auftraggeber der Hilfe verpflichtet und andererseits den Anliegen und
Interessen der Klientinnen und ihrer Lebenswelt. Die Doppelfunktion von
Hilfe und Kontrolle ist eine unaufhebbare, der organisierten Hilfe der
Sozialen Arbeit immanente Paradoxie professionellen Handelns.
Professionelle müssen sich im Spannungsfeld dieser doppelten
Loyalitätsverpflichtung bewegen können. Sie sind einerseits der Logik
standardisierten bürokratischen Rechtshandelns verpflichtet,
andererseits der Logik des lebensweltorientierten, immer auf die
Individualität der Klienten ausgerichteten Unterstützungshandelns. Das
dritte Mandat der Profession bietet hier eine wichtige Orientierungshilfe,
weil es auf die Relevanz von wissenschaftlichem Wissen und des
Ethikkodexes der Profession verweist.
Professionelles Handeln in der Sozialen Arbeit folgt keiner
Herstellungslogik und ist kaum standardisierbar. Rezeptwissen,
einheitliche Lösungen und festgeschriebene Vorgehensweisen, mit denen
sich eine bestimmte Wirkung herstellen lässt, die eine Methode das gibt
es in der Sozialen Arbeit nicht. Es ist ein Merkmal von Professionen, dass
sie sich mit Arbeitsaufgaben befassen, die nicht routinisierbar und
unbestimmt sind, sodass sich für die Problembearbeitung keine
standardisierten Verfahren anwenden lassen. Professionelle
unterscheiden sich von anderen Berufstätigen gerade darin, dass sie über
die Kompetenz verfügen, solche Aufgaben zu bearbeiten. Aus dem
strukturellen Technologiedefizit ergibt sich die Notwendigkeit eines
methodisch strukturierten Vorgehens, bei dem u. a. Theoriewissen und
fallbezogenes Wissen aufeinander bezogen werden. Hierfür stehen
mittlerweile Verfahren und Modelle zur Verfügung, welche die
Bearbeitung von Fällen strukturieren.
Personale Dienstleistungen in der Sozialen Arbeit kommen ohne Zutun
des Klienten nicht zustande. Es handelt sich stets um eine durch
Sozialarbeiterin und Klient gemeinsam produzierte Leistung
(Koproduktion). Dies verweist auf die Notwendigkeit von Kooperation:
Professionelles Handeln zeichnet sich aus durch die Ausrichtung auf ein
gemeinsam ausgehandeltes Ziel. Der hierfür notwendige dialogische
Verständigungs- und Aushandlungsprozess ist nur auf der Basis einer
gelingenden Beziehung zwischen Sozialpädagogin und Klient unter den
strukturellen Bedingungen von Asymmetrie möglich. In Zwangskontexten
kann die Kooperationsbereitschaft von Klienten nicht vorausgesetzt
werden, vielmehr muss sie erst ermöglicht werden.
Die Sozialpädagogin ist im gemeinsamen Handeln mit Klientinnen und
Klientensystemen als ganze Person involviert, sie ist als Person ihr eigenes
Arbeitsinstrument. Die reflexive Auseinandersetzung mit eigenen
Emotionen und der eigenen Biografie ist für eine Sozialpädagogin
deshalb unabdingbar. Die Fähigkeit zu biografischer Selbstdistanzierung
und zu stetiger Selbstreflexion ist ein wichtiger Bestandteil von
Professionskompetenz. Andererseits müssen Organisationen, welche
Professionalität und Qualität sicherstellen wollen, Gefäße für die
gemeinsame professionelle Selbstreflexion (Supervision, Intervision)
institutionalisieren.

View File

@ -0,0 +1,7 @@
Vertiefungsliteratur
Müller, Burkhard (2012a). Professionalität. S. 955974 in: Thole, Werner (Hg.).
Grundriss Soziale Arbeit. Ein einführendes Handbuch. 4. Auflage. VS Verlag für
Sozialwissenschaften, Wiesbaden.
Schütze, Fritz (1992). Sozialarbeit als bescheidene Profession. S. 132170 in: Dewe,
Bernd/Ferchhoff, Wilfried/Radtke, Frank-Olaf (Hg.). Erziehen als Profession. Zur
Logik professionellen Handelns in pädagogischen Feldern. Leske + Budrich, Opladen.

View File

@ -0,0 +1,46 @@
4
Ethische und rechtliche Grundlagen
Den Fragen rund um Ethik und Recht sollen die Ausführungen in diesem
Kapitel gewidmet sein. Wir werden zentrale Dimensionen von Ethik und
Sozialer Arbeit aufzeichnen und das Menschenbild skizzieren, das diesem
Buch zugrunde liegt, sowie Normen bzw. zentrale Wertepositionen einer
Professionsethik diskutieren, auf die sich das Handeln in der Sozialen Arbeit
abzustützen hat. Thematisiert wird dabei auch die Rolle der
Menschenrechte in der Sozialen Arbeit. Zur Abrundung der ethischen
Grundlagen wird das Vorgehen einer ethischen Entscheidungsfindung
skizziert. Im Weiteren stellen wir ausgewählte rechtliche Aspekte dar, die
den gesetzlichen Rahmen bilden für das professionelle Handeln und
aufzeigen, dass das Recht Soziale Arbeit einerseits ermöglicht, anderseits
auch begrenzt.
4.1
Professionsethik
Wenn Soziale Arbeit nach Rauschenbach/Züchner (vgl. 2012:170) als
öffentliche Reaktion auf einen politisch anerkannten Hilfebedarf von
Menschen zu kennzeichnen ist, so steht dahinter immer ein Urteil, das sich
auf bestimmte gesellschaftliche Normen und Werte abstützt. Weil
Sozialarbeiterinnen zudem oft in Lebenszusammenhänge von Menschen
eingreifen und dies häufig in einem unfreiwilligen oder halbfreiwilligen
Rahmen geschieht, stellt dies Soziale Arbeit vor die Aufgabe einer
kontinuierlichen Reflexion von Werten, Zielvorstellungen und
Konsequenzen professionellen Handelns und des daraus entstehenden
Machtgefälles (vgl. Heiner 2010:169). Nach Lob-Hüdepohl (vgl. 2007:117)
ist der Berufsalltag der Sozialen Arbeit durch vielfältige moralisch
verzwickte Situationen geprägt, die nicht mittels allgemeiner normativer
Standards und Grundprinzipien Sozialer Arbeit gelöst werden können.
Stimmer geht davon aus, dass die Basis für die essentiellen Kompetenzen
zur Wahrnehmung der sozialarbeiterischen Tätigkeit in grundlegenden
sozialphilosophischen, anthropologischen sowie ethischen Überlegungen zu
legen ist (vgl. 2012:54). Demnach ist zu fragen, auf welchen ethischen
Grundlagen sich Professionelle der Sozialen Arbeit in ihrem Tun abstützen
können und sollen und welche Bedeutung Ethik und Moral in der Sozialen
Arbeit zukommen.
4.1.1
Begriffsklärung und Dimensionen einer Ethik Sozialer
Arbeit

View File

@ -0,0 +1,50 @@
Ethik kann verstanden werden als Denken über Moral und Ethos; Ethik
Sozialer Arbeit ist nach Lob-Hüdepohl »die kritisch-konstruktive Reflexion
moralischer Dimensionen und normativer Grundlagen beruflicher Sozialer
Arbeit« (2007:117). Heiner versteht Ethik als Wissenschaft, die in
systematischer Weise die Phänomene Ethos und Moral kritisch diskutiert
(vgl. 2010:169 f.). Dabei geht es nach Eisenmann darum, dass Ethik die
individuellen, sozialen und gesellschaftlichen Voraussetzungen von Ethos
und Moral anerkennt, die Folgen ihrer Ausprägung erfasst und beschreibt
(deskriptive Ethik) sowie auch ihre Angemessenheit begründet (normative
Ethik) (vgl. 2006:36 ff.). Moral kann aufgefasst werden als das Insgesamt
von nicht reflektierten tradierten und biografisch gefärbten Vorstellungen
vom richtigen, guten sozial adäquaten Verhalten, das handlungsleitend
ist für ein gelingendes Leben. Diese Vorstellungen sind geleitet von Zielen,
Normen, Deutungsmustern und Gewissheiten vom richtigen Tun. Als Ethos
können Verhaltensmaßstäbe, Wertvorstellungen und Zielsetzungen gesehen
werden, die reflektiert sind und bewusst übernommen wurden (vgl. Heiner
2010:169 f.; Lob-Hüdepohl 2007:117; Stimmer 2012:54 f.).
Deskriptive wie normative Ethik orientieren sich an Kriterien und
Prinzipien, die wiederum hergeleitet werden müssen. Dabei stellt sich die
Frage, an welcher übergreifenden, allgemeinen Ethik oder Moraltheorie sich
diese Prinzipien orientieren. Geschah die Ausrichtung in der Sozialarbeit
und Sozialpädagogik in früheren Zeiten nach emanzipatorischen oder
religiösen Grundüberzeugungen, können Sozialpädagoginnen die Wahl
ihrer Referenztheorie im Zeitalter der Globalisierung und
Individualisierung nicht willkürlich auf individueller Ebene vornehmen in
dem Sinne, dass sie nach ihren Vorstellungen von Gerechtigkeit, Fairness,
gutem Leben ihren beruflichen Alltag gestalten. Die Orientierung soll
einerseits in Bezug auf den Gegenstandsbereich der Sozialen Arbeit
erfolgen. Das bedeutet, dass die spezifischen Anforderungen, Ausprägungen
und Eigenheiten des jeweiligen Arbeitsbereichs der Sozialen Arbeit
besonders zu berücksichtigen sind. Anderseits ist auf die fachliche
Eigenlogik der Sozialen Arbeit zu achten, die sich erst in der
wissenschaftsgestützten Entwicklung entsprechender Ansätze und
Konzepte herauskristallisiert. Damit wird die »Ethik Sozialer Arbeit
integraler Bestandteil einer reflexiven Theorie beruflicher Sozialer Arbeit
insgesamt (…). In diesem Sinne reflektiert eine Ethik Sozialer Arbeit alle
moralischen Orientierungen und normativen Implikationen, die dem
einzelnen sozialprofessionellen Handeln wie den institutionellen
Vermittlungsformen (…) und strukturellen Rahmenbedingungen (…)
Sozialer Arbeit faktisch innewohnen« (Lob-Hüdepohl 2007:118).
Schlittmaier (vgl. 2006:45 f.) zeichnet verschiedene Dimensionen einer
Ethik Sozialer Arbeit auf, auf die kurz eingegangen werden soll, weil sich die
Herausforderungen dabei gut aufzeigen lassen. Als erste Dimension nennt
er die Praxis Sozialer Arbeit als Resultat einer komplexen
Konstitutionsleistung, an der verschiedene Variablen wie z. B.
Professionelle, Klientinnen, Organisationen etc. beteiligt sind und in der die
Ethik ein bestimmendes Element darstellt, weil sie auf die Intentionen und
Interventionen der Professionellen, auf die Ausrichtung und Gestaltung von
Organisationen sowie auf rechtliche Normierungen einwirkt. Im Bereich der
Wissenschaft Sozialer Arbeit, die ja auch Auswirkungen auf die Praxis hat

View File

@ -0,0 +1,52 @@
( Kap. 2.1.3), ist in einer ethischen Reflexion der Geltungsanspruch
zentraler Normen von wissenschaftlichen Ansätzen kritisch zu diskutieren.
Aus ethischer Sicht ist weiter zu fragen, welche wissenschaftstheoretische
Grundlegung für Soziale Arbeit angemessen ist. Schließlich weisen die
Methoden Sozialer Arbeit ethische Dimensionen auf, indem sie
Zielsetzungen beinhalten, die in jedem Fall normativen Charakter
aufweisen. Eine weitere Dimension umfasst die Berufsethiken von
nationalen und internationalen Berufsverbänden, die sich auf Werte und
Normen abstützen, die das Handeln leiten sollen. Nach Schlittmaier weisen
diese Berufsethiken zweierlei Defizite auf, ein Begründungs- und ein
Applikationsdefizit; er vertritt die Ansicht, dass eine Professionsethik erst
durch einen wechselseitigen Anwendungs- und Begründungsdiskurs ihre
Praxisrelevanz intensivieren kann (vgl. 2006:46). Becker/Müller vermerken
in diesem Zusammenhang, dass die Berufsverbände von unterschiedlichen
ethischen Grundhaltungen ausgehen, die zu beachten seien, kritisieren aber,
dass diese Grundhaltungen unklar formuliert und teils unzulänglich
begründet sind und auf einen Anwendungsdiskurs verzichten (vgl.
2009:33 ff.).
Eine ethische Reflexion ist in jeder Organisation Sozialer Arbeit angesagt,
sollen deren Ziele legitimiert werden. Schließlich, hält Schlittmaier fest,
verlangt die Klärung der Frage nach den gesellschaftlichen Funktionen
Sozialer Arbeit eine Bewertung aus ethischer Sicht (vgl. 2006:46).
4.1.2
Menschenbild
Geht man vom ungeschriebenen Recht aller Klientinnen der Sozialen Arbeit
aus, als einmalige, einzigartige Individuen in ihren Fragestellungen und
Problemen in Bezug auf ihre soziale Einbindung wahrgenommen und
behandelt zu werden, ist zu fragen, von welchen Vorstellungen des
Menschseins das Handeln in der Sozialen Arbeit geleitet werden soll. Die
Vielfalt an Anthropologien und Glaubensvorstellungen weist darauf hin,
dass das Wissen um den Menschen aus unterschiedlichen Disziplinen
einzubeziehen ist, soll das Wesenhafte des Menschen umfassend verstanden
werden.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Mensch nicht als eine feste
unveränderbare Größe betrachtet, sondern nur in seinem kontinuierlichen
Werden verstanden werden kann. Dieses menschliche Werden steht in
Wechselwirkung mit der natürlichen und sozialen Umwelt, die sich
ebenfalls in einem ständigen Prozess der Weiterentwicklung befindet. Aus
den Bedingungen der Vergangenheit kann sich der Mensch nach Bock jeden
Augenblick neu in die Zukunft hinein entwerfen (vgl. 1984:18). Das
Vergangene kann dabei als das aufgefasst werden, was man an Wissen
erworben und verstanden hat, wodurch man geprägt bzw. wie man
sozialisiert wurde, worüber ein Bewusstsein existiert und über das
reflektiert werden kann. Menschsein ist demnach zunächst einmal geprägt
von Verstehens- und Bewusstseinsprozessen und dem, was die Psychologie
als Selbst bezeichnet (vgl. Friedrich:2001:133). Der Begriff Selbst
bezeichnet in diesem Zusammenhang das Sein des Menschen in seiner
Gesamtheit, das nur in seiner Lebensgeschichte als fassbare Dimension
beschreibbar ist. Nach Knapp ist das Selbst zeitlebens in einem potentiellen

View File

@ -0,0 +1,51 @@
Zustand (vgl. 1988:113). Dies bedeutet ein gewisser Grad an
Auswahlmöglichkeiten, an Unvorhergesehenem, an Offenheit, an
Unwägbarkeiten, an Möglichkeiten des Gelingens wie auch Scheiterns.
Dadurch wird das Leben des Menschen, sein Werden fragil und er muss
Strategien entwickeln, um sich vor Überraschungen, Unwägbarkeiten und
dgl. zu schützen. Um nicht Gefühlen der Haltlosigkeit, Leere, Angst,
Verzweiflung ausgesetzt zu sein, braucht der Mensch nach Knapp eine
Sicherheit des Aufgehobenseins, die er mit den Begriffen Getragen- und
Gehaltensein, Versorgtheit, Vertrauen und Anerkennung umreißt. Damit ist
ausgedrückt, dass der Mensch von Grunde auf auf fremde menschliche Hilfe
angewiesen ist; gleichzeitig bietet er andern Menschen Zuwendung, sowie
ein Gehalten- und Aufgehobensein (vgl. 1988:136 ff.). Die beschriebene
Fragilität wie auch Offenheit des Lebens, die über den Tod hinaus geht, lässt
den Menschen sein Leben lang nach Sinn, Halt, Orientierung wie auch
Transzendenz suchen. Zum Leben gehören demnach Religion und
Metaphysik (vgl. Friedrich 2001:168).
Vor dem Hintergrund dieser Angewiesenheit auf andere wird klar, dass
Menschen im Laufe ihrer Entwicklung Aufgaben, Funktionen, Rollen zu
übernehmen haben, die traditionellerweise von ihrer Umwelt
wahrgenommen wurden. Diese Übernahme setzt vielfältige Lernprozesse
voraus, in dem alle notwendigen Lebenszusammenhänge verstanden und
entsprechende Kompetenzen für das Erreichen einer Lebenstüchtigkeit
erworben werden müssen. »Die soziokulturell bedingte
Erziehungsbedürftigkeit ergibt sich aus dem Faktum, dass der Mensch in
eine natürliche, kulturelle, gesellschaftliche Umwelt hineingeboren wird
und nicht alles, was er darin braucht, selbst entdecken und schaffen kann.
Er braucht Naturalisations-, Enkulturations-, Sozialisations- und
Personalisationshilfe« (Hamann 2005:124). Da zudem jedes Lebensalter
kulturspezifische Entwicklungsaufgaben an den Menschen stellt, und jeder
Wechsel von Aufgabe, (Berufs-)Rolle, Funktion, Zugehörigkeit etc.
spezifische Kompetenzen erfordert, ist für den Menschen lebenslanges
Lernen angesagt. Dies ist auch von der Natur her vorgesehen: Der Mensch
hat die Aufgabe, sich letztlich zu seinem Ableben hin zu entwickeln.
Entwicklung findet demnach immer statt, man könnte im Sinne von
Watzlawicks Axiom (man kann nicht nicht kommunizieren) sagen, man
kann sich nicht nicht entwickeln.
Mit den erwähnten Charakteristika des Menschseins wird deutlich, dass
der Mensch von Beginn weg in Beziehung zu andern steht. Entwicklung ist
immer als Co-Entwicklung zu verstehen, der Mensch steht in Beziehung zu
seiner Umwelt.
Aus den bisherigen Ausführungen ist zu erkennen, dass der Mensch als
freier Unfreier betrachtet werden kann. Er ist einerseits fähig zur
Selbstbestimmung, zur Übernahme selbstverantworteten Lebens, aber er ist
gleichzeitig auch dazu gezwungen, will er überleben. Im Angewiesensein
auf andere Menschen ist seine Freiheit beschränkt durch die Freiheit des
andern, sie darf sich nicht auf Kosten des andern ausdehnen. Damit
Menschen überleben, müssen sie in ausgewogenen Zuständen sein.
Abweichungen werden als Bedürfnisspannungen registriert, die es
möglichst schnell auszugleichen gilt. Dabei kann es sich um biologische (wie
z. B. Hunger, Kälte, Sexualität), psychische (wie z. B. Angst, Ohnmacht) oder
soziale Bedürfnisspannungen (wie z. B. soziale Isolation, Ohnmacht)

View File

@ -0,0 +1,49 @@
handeln. Können diese Spannungen nicht innerhalb einer erforderlichen
Frist abgebaut werden, liegt ein Problem vor. Im Falle von sozialen
Bedürfnisspannungen sprechen wir von einem sozialen Problem, das
Menschen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und Ressourcen
bewältigen können. Soziale Arbeit wird u. a. nötig, wenn die Lösung sozialer
Probleme nicht oder ungenügend möglich ist.
4.1.3
Grundlegende ethische Normen
Wie noch auszuführen sein wird ( Kap. 4.2), nehmen die gesetzlichen
Bestimmungen über Sozialhilfe die Leitidee auf, dass Soziale Arbeit der
Menschenwürde verpflichtet ist, indem als Aufgabe der Sozialhilfe gesehen
wird Menschen so zu unterstützen, dass ihnen ein menschenwürdiges
Leben gesichert ist ( Kap. 4.2.1). Menschenwürde, so ist zu folgern, ist
somit nicht an noch zu bestimmende (Charakter-)Eigenschaften oder
Kompetenzen gebunden, sondern dem Menschen inhärent (vgl. Fischer et al.
2007:348). Nach Spaemann (2001:109) stellt der Begriff Menschenwürde
ein letztes unhintergehbares Element des Selbstseins dar und besitzt somit
normativen Charakter. Menschenwürde stellt in Bezug auf das Handeln eine
Grenze dar, die nicht überschritten werden darf. Die 1948 von den
Vereinten Nationen entworfene Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
hat zum Ziel, die »allen Mitgliedern der menschlichen Familie
innewohnende Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte«
Geltung zu verschaffen (vgl. Heidelmeyer 1997:225). Da der Begriff
Menschenwürde alltagssprachlich etliche Unschärfen aufweist und sehr
unterschiedliche Vorstellungen gelingenden Lebens damit verbunden
werden (wie z. B. Glück, Wohlergehen, Ganz- und Unversehrtsein,
Gesundheit etc.), soll er im Folgenden hergeleitet und präzisiert werden.
Menschenwürde
Kant verweist in seiner Kritik der praktischen Vernunft (2008) darauf, dass
der Mensch von sich aus frei ist, weil er sich von der Natur freigesetzt hat
und zwischen Alternativen frei entscheiden kann. Damit ist zunächst die
Willkürfreiheit gemeint, die alle Möglichkeiten einer Wahl offen lässt.
Freiheit im eigentlichen Sinn erreicht der Mensch, wenn er sich von der
praktischen Vernunft leiten lässt. Der Grundsatz, als kategorischer Imperativ
formuliert, fordert von jedem Menschen sein Handeln nach der Regel
auszurichten, an die sich alle Menschen halten sollen: »Handle so, dass du
die Menschheit sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden
andern, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel
brauchest« (Kant 2008:61). Hinter dem kategorischen Imperativ steht die
Vorstellung, dass Menschen als Vernunftwesen zur Autonomie (vor griech.
autos = selbst und griech. nomos = Gesetz) bestimmt sind. Nach Hoerster
(2002:7) bedeutet Menschenwürde eine Grenze, die verbietet, sich den
Mitmenschen zum Werkzeug zur Erreichung der eigenen Ziele zu machen.
Dieses Instrumentalisierungsverbot bildet nach Schlittmaier (2004:17)
somit den Kern der Menschenwürde. Im Kontext der Bioethik ist diese
Anschauung heftig umstritten, was für die Soziale Arbeit nicht ohne Folgen

View File

@ -0,0 +1,45 @@
ist. Die traditionelle Position geht davon aus, dass Menschenwürde allen
Menschen unabhängig von ihren Fähigkeiten zukommt, was bedeutet, dass
auch Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen Menschenwürde
zugeschrieben wird. Die Gegenposition geht davon aus, dass
Menschenwürde an bestimmte Fähigkeiten oder Eigenschaften gebunden
ist (z. B. an die Fähigkeit zur Selbstachtung) und deshalb nicht a priori allen
Menschen zukommt. In dieser Konzeption wird die Würde nicht am
Menschen als solchen festgemacht, sondern an Wesen, die die geforderten
Eigenschaften aufweisen. Wenn Menschen z. B. erniedrigt werden und dies
nicht erkennen können, weil ihnen die entsprechenden Fähigkeiten fehlen,
würde nach dieser Auffassung Menschen mit Demenz oder Behinderungen
keine Würde zukommen, was sofort die Frage auswirft, ob sie ein Anrecht
auf ein menschenwürdiges Leben haben.
Menschenrechte
Die eingangs formulierte allgemeine Erklärung der Menschenrechte kann
auch als Versuch gesehen werden, den inhaltlichen Kerngehalt der
Menschenwürde exakter zu fassen. Sie umfasst nach Lob-Hüdepohl
ausschließlich die Bedingungen, die es Menschen ermöglichen, ihr Leben
eigenständig zu planen und zu führen (vgl. 2007:122). Die Menschenrechte
bewegen sich dabei zwischen ethischen Grundforderungen und
Rechtsansprüchen in Form von persönlichen Freiheitsrechten
(Abwehrrechte wie z. B. Gedankenfreiheit, Schutz der Privatsphäre),
politischen Rechten (Mitwirkungsrechte wie z. B. Wahlrecht, Recht freier
Meinungsäußerung), kulturellen oder sozialen Rechten (Anspruchsrechte
wie z. B. Recht auf Bildung oder Sicherheit). Diese Rechte stehen in einem
engen Bezug zur Grundfigur von Freiheit, Gleichheit und Teilhabe und
verweisen darauf, dass diese Größen unteilbar sind. Persönliche Freiheit
wird dann realisiert, wenn sie im öffentlichen Raum gemeinsam mit andern
Menschen gelebt und erfahren werden kann. Dies setzt die Gleichheit aller
Menschen voraus und macht deutlich, dass Menschenwürde unantastbar ist
und nicht nach Situation und Person auszuhandeln ist. Soll Freiheit in
Gleichheit erfahren werden können, müssen kulturelle, materielle und
soziale Voraussetzungen erfüllt sein, die deren Vollzug sowie auch die
Teilhabe ermöglichen. Nach Lob-Hüdepohl hat eine ethische Reflexion
normativer Grundlagen zu berücksichtigen, dass Kultur- und Sozialrechte
Grundvoraussetzung bilden für das Zustandekommen einer
demokratischen Gesellschaft (vgl. ebd.:124). Zudem verweisen die
Menschenrechte moralisch auf den Begriff der Solidarität. Wenn mit
Verweis auf die Achtung der Menschenwürde Freiheit, Teilhabe und
Gleichheit eingefordert werden, ist dieser Anspruch allen Menschen
zuzubilligen. Daraus ist zu folgern, dass die in einem Sozialstaat initiierte
Soziale Arbeit die Wahrung der Menschenrechte und die Achtung der
Menschenwürde zu gewährleisten hat und entsprechend gesellschaftlich zu
organisieren, auszustatten und zu realisieren ist.
Soziale Gerechtigkeit

View File

@ -0,0 +1,48 @@
Es konnte aufgezeigt werden, dass Autonomie als Fundamentalnorm in der
Sozialen Arbeit zu betrachten ist, geht es doch darum, Menschen zu
unterstützen, ihr Leben eigenständig und selbstverantwortlich in die Hand
zu nehmen und zu gestalten. Nun ist in einem weiteren Schritt zu fragen,
wie professionsethische Grundhaltungen auf dieser Grundlage
herausgebildet werden und das professionelle Handeln leiten. In der
Erklärung der International Federation of Social Workers (IFSW) taucht
neben dem Grundsatz der Menschenrechte derjenige der Sozialen
Gerechtigkeit auf. Lob-Hüdepohl versteht darunter das Gewährleisten von
gleichen Rechten und Einfordern gleicher Pflichten, den Ausgleich von
Leistungen, die Mindestausstattung von Grundgütern sowie den Abbau
struktureller Ursachen von ungleichen gesellschaftlichen
Beteiligungschancen. Davon lassen sich drei Grunddimensionen ableiten, a)
Gesetzesgerechtigkeit (gleiche Rechte für alle Menschen in einem Staat), b)
Tausch- oder Leistungsgerechtigkeit (Gleichheit von Leistung und
Gegenleistung) und c) Verteilungsgerechtigkeit (jeder Mensch erhält
aufgrund seiner Menschenwürde die notwendigen Ressourcen zur
Bestreitung seiner Existenz). Diese Grunddimensionen sind Ausdruck des
oben erwähnten Gebots der Gleichheit. Verteilungsgerechtigkeit zielt
demnach darauf ab, dass elementare Grundbedürfnisse befriedigt werden,
wie auch alle Menschen gleiche Zugangsmöglichkeiten zu materiellen und
immateriellen Ressourcen einer Gesellschaft haben. Allerdings führt die
Leistungsgerechtigkeit auch zu Ungleichheiten bezüglich Ausstattung in
einer Gesellschaft und kann nicht immer durch Instrumente der
Verteilungsgerechtigkeit aufgefangen werden. Rawls setzt sich in seiner
Theorie der Gerechtigkeit in Anlehnung an die Menschenrechte für das
Schaffen von bestimmten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ein, die zu
einem kontinuierlichen und dynamischen Ausgleich durch angemessene
Verteilung der erzielten Gewinne führen, ohne zu privilegieren oder zu
nivellieren (vgl. 2006:335).
Solidarität
Mit der Vorstellung von sozialer Gerechtigkeit korrespondiert der Gedanke
der Solidarität: Soziale Gerechtigkeit erfordert gegenseitige Unterstützung
in unterschiedlichsten Lebenslagen, um eine größtmögliche Autonomie zu
gewährleisten. Diese Solidarität kann den Aspekt eines Konflikts aufweisen,
wenn es z. B. um das Erkämpfen einer besseren Rechtsstellung geht. Seit der
Antike ist in allen Staatwesen der Gedanke der Pflichtsolidarität verbreitet,
um die Mitglieder eines Staates oder einer Gemeinschaft zur
wechselseitigen Unterstützungspflicht anzuhalten. Betrachtet man die
sozialen Sicherungssysteme in den modernen Gesellschaften, kann von
einer Zwangssolidarität gesprochen werden, die diese Pflichtsolidarität
abgelöst hat. Demgegenüber ist in unserem Zusammenhang von einer
Solidarität zu sprechen, die nicht auf Reziprozitätserwartungen aufbaut, der
sog. Beistandssolidarität (vgl. Lob-Hüdepohl 2007:132 f.). Sie stellt einen
»Akt der Stellvertretung in Situationen von Ungleichheit« dar (Hilpert
2005:154). Von der Warte der Menschenrechte aus stellt
Beistandssolidarität eine grundsätzliche Verpflichtung gegenüber den
Ansprüchen von Notleidenden, Bedürftigen, sozial Benachteiligten dar,

View File

@ -0,0 +1,49 @@
indem sie versucht, eine gerechtere Verteilung materieller wie
immaterieller Güter anzustreben.
Nachhaltigkeit und Subsidiarität
Die erörterten Grundwerte bilden einen Orientierungsrahmen für das
professionelle Handeln zur Unterstützung möglichst autonomer
Lebensführung wie auch zur Gestaltung von Lebensräumen und -welten, die
den Grundbedürfnissen von Menschen wie auch deren
Entwicklungserfordernissen entsprechen. Sie können aber nicht
verhindern, dass es Rückschläge gibt und dass gelingende Lebensführung
immer mit Risiken verbunden ist. Deshalb scheint es notwendig, dass die
Durchsetzung der Menschenrechte nachhaltig gesichert wird und damit die
Möglichkeiten gelingender Lebensführung nicht eingeschränkt werden.
Eine wichtige Voraussetzung dafür bildet die auch in Zukunft garantierte
Sicherung aller Ressourcen durch den Generationenkontrakt, damit die
Möglichkeit zur Wahrung menschenwürdiger Lebenslagen aller Mitglieder
einer Gesellschaft gewahrt bleibt. »Nachhaltigkeit in der Sozialen Arbeit ist
folglich ein Qualitätsmerkmal eines sozialen Wandels, der bei
größtmöglicher Effektivität und Effizienz des Mitteleinsatzes zugleich die
Finanzierungsbasis sozialer Sicherungssysteme verbreitert und damit
dauerhaft belastbar hält« (Lob-Hüdepohl 2007:134).
Für das Selbstverständnis der Sozialen Arbeit lässt sich aus den
genannten Grundwerten ableiten, dass sie sich als subsidiäre vor- und
nachsorgende Profession zu betrachten hat. Hilfe und Unterstützung haben
zum Ziel, Menschen zu befähigen, ihr Leben in der Gesellschaft gelingend zu
gestalten, haben aber gleichzeitig darauf zu achten, dass durch die
Hilfeleitung keine Kompetenzen beschnitten oder unterlaufen werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Menschen Lebensführungskompetenzen
zu entwickeln haben, die sie auch schwierige Situationen und Notlagen
meistern lassen. Der Erwerb dieser Kompetenzen setzt Lernprozesse
voraus, die durch institutionelle Hilfestellungen eines Staates zu
unterstützen sind. Deshalb gilt nach dem Subsidiaritätsprinzip unter dem
Stichwort »Hilfe zur Selbsthilfe« nicht nur, Individuen nachsorgend zu
unterstützen, sondern vorsorgende Maßnahmen vorzusehen. Nach Naegle
besteht die Hilfeverpflichtung des Staates sogar stärker in seiner
Vorleistungsverpflichtung, die Voraussetzungen schafft, dass sich
Selbsthilfekompetenzen (nebst freiwilligem sozialen Engagement)
entwickeln können, was z. B. in der Sozialraumorientierung in der Sozialen
Arbeit deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. 1983:44).
4.1.4
Verantwortungsethik
In der Ethik der Sozialen Arbeit geht es um Selbstaufklärung: Vorgefundene
Normen und Werte werden reflektiert, um zu einem vertiefteren
Verständnis zu gelangen, was z. B. richtiges Handeln in der Sozialen Arbeit
ausmacht (vgl. Martin 2007:21). Schluchter schlägt vor, Professionsethik als
Verantwortungsethik aufzufassen, die versucht unter Berücksichtigung
situativer Gegebenheiten einen spannungsreichen Ausgleich zwischen der

View File

@ -0,0 +1,50 @@
Orientierung an Grundwerten und der Effizienz des Handelns herzustellen
(vgl. 1980:37). Damit sind Professionelle herausgefordert, alle möglichen
Konsequenzen ihres Tuns im Voraus sorgfältig abzuwägen, aber auch, wie
Eisenmann unterstreicht, ihre guten Absichten zu berücksichtigen, wie dies
beispielsweise auch vor Gericht geschieht (vgl. 2006:99 f.). Welche Ebenen
hat nun eine verantwortungsethische Reflexion zu berücksichtigen, die
professionelles Handeln leiten soll? Nach Heiner umfasst eine solche Ethik
die Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber
• den Klientinnen unter Achtung der Menschenwürde und des entworfenen
Menschenbildes,
• der Gesellschaft im Sinne der Achtung des Gemeinwohls und der sozialen
Gerechtigkeit,
• dem Anstellungsträger und der eigenen Organisation in der Einhaltung
von Vereinbarungen und von Qualitätssicherung und -entwicklung,
• den Professionellen in der Achtung der beruflichen Sorgfalt und der
Zusammenarbeit,
• der Profession im Sinne der Weiterentwicklung und der Orientierung an
fachlichen Standards,
• der eigenen Person hinsichtlich beruflicher Identität, Leistungsfähigkeit
und Fortbildung (vgl. 2010:174).
Aus dieser Darstellung wird ersichtlich, dass Professionelle in ihrem
Arbeitsfeld mit unterschiedlichen, teils konfligierenden, möglicherweise
auch widersprüchlichen Interessen konfrontiert sind, die zu einer steten
kritischen Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle verpflichten.
Zwangsweise ergeben sich im beruflichen Alltag immer wieder ethische
Dilemmatasituationen, die zu Rollenkonflikten (moralische Konflikte)
führen, die von den Sozialarbeiterinnen konstruktiv anzugehen und zu
lösen sind, oftmals im Sinne von ausgehandelten Kompromisslösungen, in
die alle Beteiligten einwilligen. Um diese Konflikte gelingend angehen und
bewältigen zu können, sind Sozialarbeiterinnen darauf angewiesen, sich auf
ein gesichertes professionelles Selbstverständnis abstützen zu können, das
ihnen Orientierung und Halt zu geben vermag. Dieses Selbstverständnis
stützt sich auf grundlegende Zielsetzungen ab (wie z. B. größtmögliche
Lebensautonomie der Klienten oder die bereits erwähnten Grundwerte,
Kap. 4.1.2). Diese Leitwerte sind zwar historisch hergeleitet und damit
soziokulturell verankert, aber dem gesellschaftlichen Wandel unterworfen
und deshalb situativ und individuell stets zu überprüfen und den
Gegebenheiten anzupassen.
4.1.5
Professionsmoralische Grundhaltungen und Care-Ethik
Handlungsleitend sind, wie wir aufzeigen konnten, sowohl übergreifende
Zielsetzungen der Sozialen Arbeit wie auch grundlegende ethische Normen
und Werte. Auf der Ebene des Handelns mit einzelnen
Klientinnen(gruppen) orientieren sich Sozialarbeiterinnen zwar daran, aber
die Grundwerte geben noch keine Antwort, wie Professionelle Menschen
begegnen, mit ihnen eine Arbeitsbeziehung gestalten oder Ressourcen in
einem Sozialraum erschließen sollen. Wie ausgeführt ( Kap. 4.1.3), ist von

View File

@ -0,0 +1,44 @@
der körperlichen und psychischen Verletzlichkeit aller Menschen und ihrer
potentiellen Hilfebedürftigkeit (Brumlik 2004) auszugehen wie auch davon,
dass Beziehungen zwischen Professionellen und Klientinnen der Sozialen
Arbeit asymmetrisch sind ( Kap. 3.2.4). Hier erweisen sich Positionen der
Care-Ethik als sehr hilfreich, die »wechselseitige Hilfe und Aufmerksamkeit
für Andere, Verantwortung und Wertschätzung des In-BezugSeins« (Grossmass 2006:9) ins Zentrum rücken. Die Wechselseitigkeit meint
ein generelles Bezogensein auf Andere, das in Achtung der Menschenwürde
dafür sorgt, dass jeder Mensch sofern nötig Hilfe bekommt und es als
selbstverständlich erachtet, den möglichen Unterstützungs- oder
Vernetzungsbedarf individuell genau zu ermitteln. Care-ethische Positionen
gehen davon aus, dass der wichtigste moralische Aspekt der helfenden
Interaktion im Ausbalancieren der zu Grunde liegenden Asymmetrie besteht
(vgl. ebd.:10). Da professionelles Handeln in der Praxis oft intuitiv durch
Verknüpfung von Wahrnehmung, Erfahrungswissen, Bewertung,
Befindlichkeit, Situation und Handlungsimpuls geschieht und die Gefahr
von Stereotypenbildungen und einseitigen Bewertungen in sich birgt, ist
eine ethische Reflexion in jeder Phase des Hilfeprozesses nötig, so Tronto
(vgl. 1993:106 ff.).
Im Folgenden sollen drei Grundhaltungen dargestellt werden, die aus
professionsethischer Sicht als Grundmuster sozialarbeiterischen Handelns
betrachtet werden können.
Haltung der Aufmerksamkeit
Es ist davon auszugehen, dass viele Klientinnen der Sozialen Arbeit neben
ihrer prekären Lebenslage und Notsituation und/oder (Lebens-)Krise
fundamentale Erfahrungen in verschiedenster Hinsicht mit Missachtung
gemacht haben: Missachtung ihrer Grundbedürfnisse, Missachtung ihrer
Bemühungen, das eigene Leben trotz widrigsten Umständen
selbstverantwortlich zu meistern, verweigerte Anerkennung dazu zu
gehören, Teil einer Gemeinschaft zu sein etc. Solche Erfahrungen
verweigerter Teilhabe und Anerkennung führen bei vielen Menschen zu
einer tief sitzenden Scham, die sich lähmend auf die eigene Motivation
auswirken und bis zu einer generellen Perspektivlosigkeit führen kann (vgl.
Honneth 1992:219). Wie es auch Thiersch (1995) ausdrückt, wollen
Menschen in ihrem Sosein, in ihren Bemühungen den eigenen Alltag zu
meistern, ernst genommen werden. Dazu ist eine Haltung der
Aufmerksamkeit gefragt, »eine Aufmerksamkeit, die durch eine würdevolle
Behandlung das Ringen des Adressaten um Anerkennung um seiner selbst
willen Beachtung schenkt« (Lob-Hüdepohl 2007:139). Ethisch reflektiertes
Handeln verlangt eine aufmerksame Grundhaltung, die einerseits die
Bedürftigkeit und Verletzlichkeit der Klientin beachtet, sie aber auch in
ihrer Andersartigkeit und ihrem Anderssein respektiert. Aufmerksam sein
bedeutet auch kritisch hinzuschauen, wo die Klientin
Mißachtungserfahrungen ausklammert, verstärkt oder mit verursacht.
Haltung der Achtsamkeit

View File

@ -0,0 +1,45 @@
Auch wenn man sagen könnte, dass die erste Sozialarbeiterin aus Mitleid
handelte im Sinne einer mitfühlenden Wahrnehmung von Empathie oder
von »compassion« (Haker 2001:441), ist der Begriff Mitleid zu Recht oder
Unrecht in Verruf geraten, weil zwischen dem Mitleidenden und
Bemitleideten unmerklich eine hierarchisierende Distanz geschaffen
werden kann, die den Hilfeprozess eher lähmt, und weil der Begriff eher
eine Haltung der Defizitorientierung unterstützt. Lob-Hüdepohl schlägt als
Alternative den Begriff der Achtsamkeit vor, der den Blick trotz z. T. sehr
einschränkenden Ausstattungsproblemen auf die Ressourcen zu richten
hilft. Achtsamkeit verhindert, dass Sozialpädagoginnen Klienten nicht auf
das äußere Bild reduzieren (wie z. B. als Hilfebedürftige, als Abweichende),
sondern ermöglicht ihnen, offen zu sein für das, was Klienten auch
unerwartet einbringen, für ihre Versuche, für sie subjektiv sinnvolle
Lösungen anzustreben, auch wenn diese noch mehr von dem wegführen,
was Professionelle als sinnvoll erachten (vgl. 2007:142 f.).
Haltung der Anwaltlichkeit
Sozialarbeiterinnen stoßen immer wieder auf Situationen, in denen
Klienten noch nicht, vorübergehend, gar nicht oder nicht mehr in der Lage
sind, ihr Leben selbständig zu meistern. Dies erfordert zwar entsprechende
Unterstützungsleistungen, führt aber schnell zu einem Machtgefälle, weil
Professionelle in Lebenszusammenhänge eingreifen, manchmal gegen den
Willen ihrer Klienten bestimmen, stellvertretend für diese Menschen
Verantwortung übernehmen (müssen), oft auch zu deren Schutz. Brumlik
(2004) hat diese Thematik aufgegriffen und dafür den Begriff
advokatorische Ethik begründet. Darunter versteht er »ein System von
Aufforderungen in Bezug auf die Interessen von Menschen, die nicht dazu in
der Lage sind, diesen selbst nachzugehen, sowie jene Handlungen, zu denen
uns diese Unfähigkeit anderer verpflichtet« (2004:161). Da advokatorisches
Handeln immer auch die Selbstbestimmung von Menschen zum Ziel hat, ist
es an ein Mindestmaß an Zustimmung der fremdbestimmten Person
geknüpft.
4.1.6
Berufsethische Richtlinien
Der Deutsche Berufsverband für Sozial Arbeit e. V. (DBSH) wie auch der
Schweizerische Berufsverband AvenirSocial haben unterschiedliche
berufsethische Richtlinien entwickelt, die sich auf diejenigen des ISWF und
auf die internationalen Menschenrechte berufen ( Kap. 4.2.3). Diese
umfassen die ethischen und fachlichen Grundsätze und Pflichten von
Sozialarbeiterinnen und sind für die Mitglieder des Berufsverbandes
verbindlich. Da sie sich in der Ausgestaltung etwas unterscheiden, sollen sie
in Kurzform gesondert dargestellt werden.
Berufskodex Soziale Arbeit Schweiz

View File

@ -0,0 +1,46 @@
Der aktuellste Berufskodex Soziale Arbeit Schweiz wurde per Juni 2010 in
Kraft gesetzt und wird als Argumentarium für die Praxis der Professionellen
bezeichnet. Darin werden ethische Richtlinien für das moralische berufliche
Handeln in der Sozialen Arbeit dargelegt. Der Kodex soll u. a. als Instrument
zur ethischen Begründung der Arbeit mit Klienten sowie als
Orientierungshilfe bei der Entwicklung einer professionsethisch
begründeten Berufshaltung dienen (vgl. AvenirSocial 2010:1 f.). Unter den
Grundsätzen der Sozialen Arbeit werden nach einer sehr kurzen Darlegung
von Leitidee und Menschenbild zehn Ziele und Verpflichtungen der Sozialen
Arbeit auf allgemeiner Ebene umrissen, bevor Spannungsfelder und
Dilemmata in der Praxis Sozialer Arbeit aufgeführt werden. Der
Berufskodex macht deutlich, dass der Umgang mit Interessenskollisionen
und Widersprüchen sowie das Zurechtfinden in Loyalitätskonflikten ein Teil
der Sozialen Arbeit sind und von Professionellen eine kontinuierliche
Auseinandersetzung erfordern. Im Berufskodex werden unter den
Grundwerten Menschenwürde und Menschenrechte wichtige Grundsätze
(wie z. B. Gleichbehandlung, Partizipation) sowie Verpflichtungen, die zur
sozialen Gerechtigkeit beitragen sollen, aufgeführt. Professionelles Handeln
hat sich gemäß Berufskodex auf diese Grundwerte abzustützen wie auch auf
den dargelegten Handlungsprinzipien einer ethisch begründeten Praxis.
Diese sind in Form von Handlungsmaximen bezüglich der eigenen Person,
der Arbeit mit Klientinnen und Klienten, den Organisationen des
Sozialwesens, der Gesellschaft, der eigenen Profession und der
interprofessionellen Kooperation formuliert.
Berufsethische Richtlinien des Deutschen Berufsverbandes für Soziale Arbeit
e. V.
In den durch die Bundesmitgliederversammlung 1997 in Kraft gesetzten
ethischen Prinzipien sind zunächst allgemeine Grundsätze beruflichen
Handelns aufgeführt. Diese basieren auf dem gesellschaftlichen Auftrag
Sozialer Arbeit, unter Wahrung universeller Werte und der Orientierung an
der Würde des einzelnen Menschen, der Solidarität und strukturellen
Gerechtigkeit. Neben der Unterstützung und Förderung von Menschen in
sozialen Problemlagen haben den Grundsätzen gemäß Professionelle
soziale Probleme zu entdecken, sie in ihrem Bedingungszusammenhang
öffentlich zu machen und einer Lösung zuzuführen (vgl. DBSH 1997:1). Die
berufsethischen Prinzipien beschreiben Verhaltensgrundsätze gegenüber
Klientinnen der Sozialen Arbeit, die unter Wahrung oben genannter
Werthaltungen auf der Achtung des einzelnen Menschen und seiner
Lebenssituation aufbauen und u. a. auch für Datenschutz garantieren. In
diesem Sinne sollen jeweils Ziele, Unterstützungsleistungen und Formen
der Zusammenarbeit in einem Kontrakt zwischen Sozialarbeiterinnen und
Klienten gemeinsam festgelegt werden. In den Prinzipien sind auch
Verhaltensweisen gegenüber Berufskolleginnen, Angehörigen anderer
Berufe, Arbeitgeber und Organisationen wie auch in der Öffentlichkeit
beschrieben, die sich auf die eingangs formulierten Grundsätze berufliches
Handelns abstützen (vgl. DBSH 1997:2 ff.).

View File

@ -0,0 +1,48 @@
4.1.7
Ethische Entscheidungsfindung
Zentral für die Ethik in der Sozialen Arbeit ist die ethische
Entscheidungsfindung, wofür die oben ausgeführten professionsethischen
Grundlagen und normativen Vorgaben einen wichtigen Bezugsrahmen
darstellen. In der Berufspraxis der Sozialen Arbeit stellen sich immer
wieder Fragen, die einer Werteabwägung bedürfen: Soll für die Eltern mit
Erziehungsproblemen eine sozialpädagogische Familienbegleitung
verpflichtend vorgeschlagen werden? Wie umgehen mit einer stark
übergewichtigen Klientin, die immer mehr zunimmt und ihre Gesundheit
damit ernsthaft gefährdet? So stellen sich in der Praxis moralische Fragen,
die in strukturierter Weise bearbeitet werden müssen. Eine solche Struktur
der Entscheidungsfindung hilft dabei, nichts Wesentliches zu übersehen
und sichert ein sorgfältiges Vorgehen beim Sammeln und Abwägen von
Fakten und Werten (vgl. Bleisch/Huppenbauer 2014:15; Hug 2014:225).
Wichtig ist es dabei deskriptive Sein-Aussagen von normativen
Sollensaussagen stets zu unterscheiden (vgl. Keller 2016:29).
Gemäß Hug ist ein wichtiger erster Schritt die Identifikation ethisch
relevanter Situationen, wobei es um die Schärfung einer Sensibilität für
moralische Handlungen geht. Die Sozialarbeiterin soll realisieren, dass sie
sich im Spannungsfeld einer ethischen Frage befindet und diese genauer in
den Blick nehmen. Der zweite Schritt umfasst das Wahrnehmen der
faktischen Situation. Beschreibend wird hier festgehalten, wie sich die
Situation ganz konkret darstellt. Fakten werden skizziert: Wie gestaltet sich
aktuell die Esssituation mit der Klientin? Was möchte die Klientin selbst?
Wie ist ihr Gesundheitszustand? Was weiß man (empirisch) über Risiken
rapider Gewichtszunahme von adipösen Personen? Festgehalten werden
hier aber auch Gefühlsäußerungen, beispielsweise wie eine Person auf
vorgeschlagene Diätkost reagiert. Wichtig ist zudem eigene Gefühle wie
beispielsweise Ekel zu identifizieren, um damit die Faktenlage nicht zu
verfälschen (vgl. Hug 2014.:226 f.). Als nächstes geht es um Bewertung und
die in der Situation eingelagerten moralischen Werte werden benannt. Im
angeführten Beispiel wichtig ist sicherlich die Selbstbestimmung der
Klientin, aber auch ihre Gesundheit. Die genannten Fakten und Werte
werden nun in der Urteilsbildung abgewogen, es findet eine Beurteilung auf
Basis professionsethischer Grundlagen sowie normativer Vorgaben statt. So
finden sich im professionsethischen Diskurs oder auch im Berufskodex
Aussagen dazu, unter welchen Bedingungen die Selbstbestimmung
eingeschränkt werden darf (vgl. Hug 2014:227 f.). Mit dieser Urteilsbildung
steht schließlich fest, wie die Situation ethisch einzuschätzen ist und
mündet in eine schlüssige Argumentation, in der die Fakten und Werte
überzeugend miteinander verbunden werden. Auf dieser Basis werden
unter Berücksichtigung organisationaler Rahmenbedingungen im Team
oder möglichst auch gemeinsam mit Klientinnen unterschiedliche
Handlungsoptionen erarbeitet und bewertet. Die begründet ausgewählte
Handlungsoption wird schließlich umgesetzt.

View File

@ -0,0 +1,50 @@
4.2
Rechtliche Aspekte des professionellen Handelns
Professionelles Handeln in der Sozialen Arbeit kann über weite Strecken als
Verwaltungshandeln bezeichnet werden (vgl. Hammerschmidt 2012:860 f.).
Es geschieht im Vollzug von Recht, das Eingriffe bei der Klientel sowohl
erlaubt als auch begrenzt, einen rechtlichen Rahmen für
Unterstützungsleistungen bietet wie auch Dienstleistungen insgesamt
einfordert, zulässt und gleichzeitig begrenzt. Vor dem Hintergrund des
liberalen, demokratischen Sozialstaats Schweiz wie auch des
demokratischen und sozialen Rechtsstaats Deutschland kann davon
ausgegangen werden, dass das Recht der Sozialen Arbeit zu dienen hat bei
der Durchsetzung ihrer Anliegen, beim Wahrnehmen ihres Auftrags und bei
ihrer Orientierung an Fachlichkeit. Auf der andern Seite ist Soziale Arbeit
dem Sozialstaat verpflichtet, indem sie sich an den verfassungsrechtlichen
Bestimmungen orientiert und ausgewählte Aufgaben des Sozialstaats in der
Rechtsanwendung übernimmt (z. B. Durchsetzung von Ansprüchen
Schwächeren gegenüber Dritten) wie auch in der Rechtsentwicklung (z. B.
Einbringen von fachlich und wissenschaftlich begründeten Erkenntnissen
über den Justizvollzug ins neue Strafrecht) (vgl. Schleicher 2009:21).
Vor diesem Hintergrund soll in diesem Teilkapitel dargestellt werden, auf
welche rechtlichen Grundlagen sich professionelles Handeln in der Sozialen
Arbeit abstützt, und welche Gesetze und Verfassungsgrundsätze Vorgaben
machen bzw. Leitlinien für das Handeln vorgeben. Dabei gibt es einen
Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Schweiz wie auch einen, der
die rechtlichen Verhältnisse in Deutschland beschreibt.
4.2.1
Grundlagen
»Der Staat braucht die Soziale Arbeit, die Soziale Arbeit braucht den Staat
und ist oft selbst staatliches Handeln« (Schwander 2009:23). Dieser
Zusammenhang ist aus der Zielsetzung des Sozialstaats deutlich erkennbar.
Der Sozialstaat verpflichtet sich, für soziale Gerechtigkeit als
Chancengleichheit und sozialen Ausgleich auf der Grundlage der
Menschenwürde zu sorgen, widerstreitende Interessen auszugleichen und
erträgliche Lebensbedingungen zu schaffen, damit die Zielsetzung, soziale
Sicherheit und Gerechtigkeit herzustellen, erreicht werden kann. Die neuere
Sozialpolitik hat erkannt, dass zum Schutz vor den Folgen sozialer Risiken
zunehmend soziale Dienstleistungen zu erbringen sind (vgl. ebd.:24 ff.).
Allerdings sind davon »keine unmittelbaren Handlungsanweisungen, die
durch Gerichte ohne zusätzliche gesetzliche Grundlage umgesetzt werden
könnten« (Trenczek et al. 2008:83), abzuleiten, ebenso wenig kann ein
Einzelner aus diesem Sozialstaatprinzip konkrete Leistungen für sich
beanspruchen. Ähnlich dem Prinzip Hilfe zur Selbsthilfe in der Sozialen
Arbeit wird vom Nachrang- oder Subsidiaritätsprinzip gesprochen, das im
Sinne eines aktivierenden Sozialstaates den einzelnen Bürger zur
Übernahme von Eigenverantwortung fordert und ihn dazu befähigen soll.

View File

@ -0,0 +1,52 @@
Das System der sozialen Sicherung ist in beiden Staaten unterschiedlich
geregelt. In Deutschland basiert die soziale Sicherung auf dem sog.
Sozialrecht, das vier Säulen umfasst: Vorsorge durch
Sozialversicherungssysteme; Versorgungssystem, Förderungssystem und
Hilfesysteme (vgl. Trenczek et al. 2008:84 f.). In der Schweiz liegt das
Sozialrecht teilweise in der Zuständigkeit des Bundes, teilweise in
derjenigen der Kantone. Das Sozialversicherungssystem ist auf
Bundesebene geregelt und wird durch wenige verfassungsmäßige
Sozialrechte ergänzt (Recht auf Hilfe in Notlagen, Anspruch auf
unentgeltlichen Grundschulunterricht und unentgeltliche Rechtspflege bei
Bedürftigkeit). Ebenfalls bundesrechtlich geregelt sind der Kindes- und
Erwachsenenschutz und sozialstaatlich motivierte Schutzbestimmungen im
Arbeits- und Mietvertragsrecht. Seit 2013 ist das neue Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Dieses sieht eine Stärkung des
Selbstbestimmungsrechts der von Beeinträchtigungen betroffenen
und/oder von hilfsbedürftigen Personen vor. Ziel ist die Sicherung der
erforderlichen individuellen Unterstützung und das Vermeiden von
gesellschaftlichen Stigmatisierungen. Alle Entscheide in diesem Bereich
sind neu bei einer professionellen Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) konzentriert. Das Sozialhilferecht dagegen ist, wie auch viele
weitere sozialstaatliche Verwaltungsnormen, kantonal geregelt. Die
einzelnen Kantone regeln also ihre Sozial(hilfe)ordnungen in einem
wesentlichen Masse in eigener Regie unter Wahrung des in der
Bundesverfassung verankerten Grundrechtsschutzes.
Im Zusammenhang mit der sozialen Gerechtigkeit ist insbesondere zu
beachten, dass Sozialarbeiterinnen sich an der sog. Einzelfallgerechtigkeit zu
orientieren haben, die mit Generalklauseln oder Ermessen Möglichkeiten
bieten, auf Härtefälle adäquat reagieren zu können. Das Sozialrecht, und
insbesondere das Sozialhilferecht, sind geprägt von solchen
Ermessensnormen. Schwander zitiert bei ihren Ausführungen den Art. 23
Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern (CH), in dem es heißt, dass
jede bedürftige Person Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe
hat. In einem andern Artikel weist das Sozialhilfegesetz auf die Umstände
des Einzelfalls oder auf den Ermessenspielraum hin, indem artikuliert wird,
dass Mitarbeitende der Sozialdienste den Gegebenheiten des Einzelfalls
angemessen Rechnung tragen sollen (vgl. 2009:37). Daraus ergibt sich ein
nicht zu unterschätzender Handlungsspielraum für Professionelle der
Sozialen Arbeit, der durch realpolitische Vorgaben möglicherweise zwar
eingeschränkt ist, aber in sozialpolitischer Verantwortung kreativ
ausgestaltet werden soll.
4.2.2
Verfassungsgrundsätze
Die Bundesrepublik Deutschland wie auch die Schweiz sind demokratische
und soziale (Bundes-)Staaten. In Deutschland bildet das 1949
verabschiedete Grundgesetz die Rechtsgrundlage und weist den Charakter
einer Verfassung auf, wenngleich das Grundgesetz seine Bedeutung als
höchstrangige Rechtsquelle z. T. verloren hat und durch das europäische
Gemeinschaftsrecht ersetzt wird (vgl. Trenczek et al. 2008:39). Die neue
Bundesverfassung von 1999 bildet in der Schweiz die Grundlage für alle

View File

@ -0,0 +1,45 @@
Gesetze und Verordnungen. Das Grundgesetz in Deutschland wie die
Bundesverfassung in der Schweiz enthalten wichtige
Verfassungsgrundsätze, die neben Gesetzen und Verordnungen, auf die im
Einzelnen noch eingegangen wird, vom rechtlichen Standpunkt als
handlungsleitend anzusehen sind.
Gesetzmäßigkeit
Den ersten Orientierungspunkt bildet das Prinzip der Gesetzmäßigkeit, das
insbesondere im Strafrecht (und dessen Vollzug, an dem auch
Sozialarbeiterinnen beteiligt sind) Gültigkeit hat. Laut diesem Prinzip gilt
der Vorrang des Gesetzes; jedes staatliche Handeln und soziales Handeln
ist in der Regel staatliches Handeln hat sich ausschließlich im Rahmen der
gesetzlichen Grenzen zu bewegen (vgl. Schwander 2009:49 f.; Trenczek et
al. 2008:75 f.). Neben dem Vorrang gilt der Vorbehalt des Gesetzes, der vom
Demokratiegebot aus geht. Danach kann eine Verwaltung nur Maßnahmen
ergreifen, wenn sie über eine Ermächtigungsgrundlage im Gesetz verfügt.
Eingriffshandeln hat demnach, sofern es die Grundrechte des Menschen
tangiert, auf einer gesetzlichen Grundlage zu erfolgen, außer es besteht eine
ernste, unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr. Dies kann in der
Sozialen Arbeit die Direktbeteiligten betreffen, aber auch die Klientin selbst
im Sinne eines Selbstschutzes (vgl. Schwander 2009:50 f.; Trenczek et al.
2008:77). Es ist wesentlich zu wissen, dass alle Entscheidungen über
Sozialleistungen einem besonderen Gesetzesvorbehalt unterworfen sind. So
dürfen beispielsweise Sozialleistungen in Deutschland im Bereich der
Jugend- und Sozialhilfe nur erteilt werden, wenn dies aus dem
Sozialhilfegesetz (SGB) hervorgeht (vgl. Trenczek et al. 2008:77 f.). In der
Schweiz gilt dies analog, wobei die gesetzliche Grundlage auch die Form
einer Verordnung aufweisen kann.
Verhältnismäßigkeit
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat ebenfalls Verfassungsrang und
ist besonders bei Eingriffen in die Freiheitssphäre eines Menschen von
Bedeutung. Es ist jeweils nachzuweisen, dass das Handeln wirklich
erforderlich und auch angemessen oder zumutbar ist. Das Handeln hat sich
gemäß dem Prinzip der Geeignetheit darüber auszuweisen, dass die
aufgewendeten Mittel den beabsichtigten Zweck zu fördern vermögen.
Entscheidungen sind demnach auf der Basis von empirisch nachweisbaren
Zusammenhängen der Lebenswelt, von nachgewiesenen Wirkungen zu
fällen.
Das Prinzip der Erforderlichkeit verlangt, dass unter gleich wirksamen
Vorgehensweisen nur diejenige ausgewählt werden darf, die die Betroffenen
und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Es hat sich demnach an
der Notwendigkeit in räumlicher, zeitlicher, sachlicher und personeller
Hinsicht zu orientieren. Der Grundsatz der Sozialen Arbeit Hilfe zur
Selbsthilfe schließt sich hier nahtlos an diesen Verfassungsgrundsatz, der
darauf abzielt, Bürgerinnen und Bürgern größtmögliche Selbstbestimmung
zu gewähren.

View File

@ -0,0 +1,45 @@
Das dritte Prinzip der Zumutbarkeit, Angemessenheit oder
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne besagt, dass Maßnahmen nur
getroffen werden können, wenn der damit verbundene Eingriff in das Leben
eines Menschen weniger schwer wiegt als die in Frage stehenden
öffentlichen Interessen. Das bedeutet, dass die Grenzen staatlichen
Handelns durch Abwägung der in Betracht kommenden Interessen der
Betroffenen und derer des Gemeinwesens zu ermitteln ist (vgl. Schwander
2009:53 f.; Trenczek et al. 2008:78 f.). Professionelle der Sozialen Arbeit
haben demnach ihr Eingriffshandeln dahingehend zu prüfen, ob die drei
aufgeführten Prinzipien kumulativ erfüllt sind. Sollte dies nicht der Fall sein,
kann kein diesbezüglicher Auftrag angenommen werden.
Das Prinzip Treu und Glauben weist insofern Grundrechtscharakter auf,
als Personen und damit in der Sozialen Arbeit alle Klienten Anspruch auf
Vertrauensschutz haben. Sie dürfen sich auf behördliche Zusagen,
Informationen und Verhalten verlassen können. Ebenso sind sie geschützt
vor Rechtsmissbrauch und dies scheint für das professionelle Handeln
besonders bedeutsam können sich dabei auf das Verbot des
widersprüchlichen Verhaltens verlassen. Dieses verpflichtet
Sozialarbeiterinnen dazu, konsequent und konsistent, also logisch,
zusammenhängend zu handeln (vgl. Schwander 2009:55). Bei der
Vorstellung des Konzepts Kooperative Prozessgestaltung wird dieser Punkt
noch einmal spezifisch aufgegriffen werden ( Kap. 7.1).
Gleichheitsgebot und Willkürverbot
Als eine der wichtigsten Verfassungsgrundsätze gelten das
Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot (vgl. Schwander 2009:56;
Trenczek et al. 2008:80). Danach ist Gleiches nach Maßgabe seiner
Gleichheit, Ungleiches nach Maßgabe seiner Ungleichheit zu behandeln.
Sozialpädagogen haben demzufolge ihr Leistungsangebot grundsätzlich in
gleicher Weise auszusprechen, bei Klienten, die für die Unterstützung sehr
dankbar sind, wie auch bei Klientinnen, die sehr eigenwillig sind oder ihre
Rechte aus den verschiedensten Gründen kaum kennen und für sich
reklamieren. Für Einzelfälle, die nicht mit andern zu vergleichen sind, sind
sehr individuelle Lösungen anzustreben, die die besonderen Verhältnisse,
die Biografie des einzelnen Menschen und seine Versuche zur Übernahme
von Selbstverantwortung entsprechend berücksichtigen. Trenczek et al.
weisen darauf hin, dass das Grundgesetz bereits festgelegt hat, dass
niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, Rasse, Sprache,
Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner politischen und religiösen
Ansichten benachteiligt oder bevorzugt werden darf (vgl. 2008:80). Das
Willkürverbot richtet sich vor allem gegen die Verletzung von
Gerechtigkeitserwartungen. Unterstützungsleistungen sind also immer
darauf hin zu prüfen, ob sie für die Selbsthilfe unerlässlich und in diesem
Sinne haltbar sind, sie dürfen nicht willkürlich angesetzt werden z. B. weil
es einfacher erscheint und dadurch das Ziel schneller erreicht werden kann.
Sozialdatenschutz

View File

@ -0,0 +1,49 @@
Im Bereich von rechtlichen Verfahren sind für das professionelle Handeln
im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör u. a. nach Trenczek et al. (vgl.
2008:327) folgende Aspekte sehr wichtig, die sich an
verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsätzen orientieren. Klientinnen der
Sozialen Arbeit haben Anrecht auf Akteneinsicht, das Recht, sich vertreten
und verbeiständen zu lassen, wie auch den Anspruch auf einen Entscheid
einer zuständigen und richtig zusammengesetzten Behörde sowie dessen
Begründung. Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich auf »jede schriftliche
oder elektronische Aufzeichnung, welche geeignet ist, der Behörde oder
dem Gericht als Grundlage des Entscheids zu dienen« (Müller 1999:528).
Dies setzt voraus, dass Akten geführt werden, d. h., Klientinnen der Sozialen
Arbeit dürfen erwarten, dass in den Akten festgehalten wird, was
wesentlich zum Unterstützungsprozess gehört ( Kap. 13.5). Die
Begründung soll Transparenz schaffen über die Auseinandersetzung der
Behörde mit den Anliegen der Beteiligten wie auch die Legitimität einer
Entscheidung herleiten (vgl. Schwander 2009:67 f.). Die Bedeutung für das
alltägliche sozialarbeiterische Handeln zeigt sich in der Pflicht des
sorgfältigen Verfassens von Berichten zuhanden bestimmter Behörden, weil
die dargelegten Ausführungen jederzeit angefochten werden können.
4.2.3
Menschenrechte
Obwohl die gemäß der UN-Charta 1948 verabschiedeten Menschenrechte
heute fast weltweit gelten, sind Menschenrechte nicht gleich
Menschenrechte. Dies hat sich bei verschiedenen Kriegen in den letzten
Jahren gezeigt, in denen Menschenrechte gegen Menschenrechte gesetzt
wurden. Sie verstehen sich nach Narr weder normativ noch von selbst (vgl.
2005:1186 f.). Es gilt über sie nachzudenken, ihren Begriff zu klären und
einen Maßstab für Menschenrechte zu entwickeln. Wichtig scheint es, davon
auszugehen, dass Menschenrechte die Rechte jedes einzelnen Menschen
fokussieren. Sie sind nur innerhalb ihrer Geschichte und ihrer kollektiven
Kultur zu verstehen. Sollen sie konkret werden, sind sie in Verbindung zu
setzen mit den gegebenen gesellschaftlichen Verhältnissen. Dabei ist zu
prüfen, wie die Versprechen nach Freiheit, Gleichheit und
Geschwisterlichkeit von den materiellen Bedingungen, Ressourcen, Formen
politischer Mitbestimmung und kultureller Orientierungsmuster einer
Gesellschaft unterstützt werden (vgl. ebd.:1191). Die allgemeine
Menschenrechtserklärung hat zwar nur empfehlenden Charakter, aber
trotzdem rechtliche, politische und moralische Bedeutung, was sich u. a. in
der Ausgestaltung des Sozialwesens zeigt.
Die IFSW hat anlässlich ihres General Meeting im Juli 2000 in Kanada die
Wertebasis der Profession hinsichtlich Menschenrechte wie folgt definiert:
»Soziale Arbeit basiert auf humanitären und demokratischen Idealen, und
diese Werte resultieren aus dem Respekt vor der Gleichheit und Würde aller
Menschen. (…) Menschenrechte und soziale Gerechtigkeit dienen als
Motivation für sozialarbeiterisches Handeln.«
Menschenrechte in der Schweiz

View File

@ -0,0 +1,48 @@
In der Schweizerischen Rechtsordnung sind Menschenrechtsverträge
Bestandteil des Schweizerischen Rechts (vgl. Pärli 2009:78). Darunter fallen
neben der Menschenrechtserklärung die Antirassismuskonvention, der
internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(Pakt I), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(Pakt II), die UN-Kinderrechtskonvention, die europäische
Menschenrechtskonvention, nicht aber die europäische Sozialcharta. Diese
Menschenrechtsverträge werden formal als Grundrechte in der
Bundesverfassung, den Kantonsverfassungen und den von der Schweiz
ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen garantiert. Auf staatlicher Seite
sind die internationalen Menschenrechtsverträge auf drei Ebenen
verpflichtend. Unterlassungspflichten verlangen, dass der Staat die in den
Menschenrechtsverträgen garantierten Rechte zu respektieren hat.
Schutzpflichten beziehen sich auf die Forderung an den Staat zur Wahrung
der Menschenrechte. Mit geeigneten Mitteln hat der Staat dafür zu sorgen,
dass die Menschenrechte nicht verletzt werden. Unter Leistungspflichten
werden Maßnahmen des Staates verstanden, die allen Menschen
ermöglichen, in den Genuss der Menschenrechte zu gelangen. Bezüglich
Sozialer Arbeit ist hier zu bemerken, dass sich damit der Staat zur
Förderung der Gleichstellung zwischen Mann und Frau verpflichtet oder zur
Herstellung von Chancengleichheit bei Zugang zur Bildung (vgl. Pärli
2009:91 f.). Allerdings finden sich in den Menschenrechtsverträgen neben
klaren (self-executing) viele nicht unmittelbar anwendbare Bestimmungen.
Soziale Arbeit bewegt sich demnach in einem Feld, das sich grundsätzlich an
den Menschenrechten orientiert; es ist jeweils fallweise zu prüfen, ob
Menschenrechte eingehalten werden oder nicht und ob sie überhaupt
einklagbar sind.
Hintergrundfolie für professionelles Handeln in der Sozialen Arbeit
bilden insbesondere bestimmte Grundrechte der Bundesverfassung (BV),
wie Art. 7, Schutz der Menschenwürde, Art. 8 Rechtsgleichheit,
Diskriminierungsverbot, Gleichstellung von Mann und Frau oder Art. 12
Recht auf Hilfe in Notlagen. In Art. 35 Abs. 2 steht unter
Grundrechtsbindung: Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die
Grundrechte gebunden. Dies betrifft auch Private, die öffentliche Aufgaben
übernehmen. In der Praxis der Sozialen Arbeit nehmen rechtliche Aspekte
der Sozialversicherung, Sozialhilfe, des Kindesschutzes und der
Vormundschaft eine gewichtige Rolle ein. Sie alle sind Ausdruck des
Bekenntnisses zu einem »liberal-rechtsstaatlichen
Sozialstaatsprinzip« (Pärli 2005:11). Dieses baut auf der Subsidiarität
staatlicher Hilfeleistungen und stützt sich auf die Eigenverantwortung und
private Initiative.
Menschenrechte in Deutschland
In Deutschland als Mitglied der EU steht das Europäische
Gemeinschaftsrecht als ein supranationales Recht mit autonomer
Rechtsordnung über jeglichem nationalen Recht. Teile dieses Rechts mit
besonderer Bedeutung für die Soziale Arbeit sind die
Freizügigkeitsabkommen (von der Schweiz mittlerweile auch
angenommen), die Schengen Abkommen betr. Ausländer- und Asylrecht

View File

@ -0,0 +1,47 @@
sowie Strafverfahrensrecht, das Völkerrecht, das Haager
Minderjährigenschutzabkommen und das Europäische
Fürsorgeschutzabkommen. Deren Bestimmungen sind jeweils im Einzelnen
zu berücksichtigen wie auch die europäische Menschenrechtskonvention,
die UN-Kinderrechtskonvention und die Sozialcharta. Als Fazit kann gelten,
dass in Deutschland zwar durch die Zugehörigkeit zur EU und die
Verpflichtung zu mehr Konventionen mehr Bestimmungen zu
berücksichtigen sind, im Einzelfall aber jeweils geprüft werden muss,
welche besonderen Menschenrechte eingehalten werden und einklagbar
sind (vgl. Trenczek et al. 2008:51 ff.).
Soziale Arbeit orientiert sich auch an den verbrieften Grundrechten
(Rechtsordnung der Bundesrepublik, Art. 119). Ein großer Teil davon ist
als Abwehrrechte ausgestaltet. Von besonderem Interesse für die Soziale
Arbeit ist die Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Art 10 GG), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und
insbesondere das Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 GG). Der grundsätzliche
Schutz der Persönlichkeit (Art 2 GG) hat im Laufe der Jahre eine
Ausdifferenzierung erfahren, die für die Soziale Arbeit von besonderer
Bedeutung ist. Diese umfasst ein
• Recht auf Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre,
• Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
• Recht auf Identität,
• Recht auf soziale Achtung,
• Recht auf Selbstdarstellung und
• Recht auf finanzielle Selbstbestimmung (vgl. ebd.:95).
4.2.4
Daten- und Vertrauensschutz
Der Datenschutz und die Schweigepflicht sind mit Ausnahme der
Anzeigepflicht in der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz
unterschiedlich geregelt, weshalb nachstehend Ausführungen separat
vorgenommen werden. In beiden Ländern besteht für Professionelle der
Sozialen Arbeit keine Pflicht, strafbare Handlungen anzuzeigen mit
Ausnahme von besonders schweren Straftaten. Allerdings besteht fast
überall ein Anzeigerecht. Es ist demnach nach professionsspezifischen
Überlegungen zu beurteilen, ob es sinnvoll erscheint, offiziell Anzeige zu
erstatten. Spezialisierte Beratungsstellen können oftmals fundiert Auskunft
geben über Wirkungen und mögliche Folgen.
Datenschutz Schweigepflicht, Amt und Berufsgeheimnis in der Schweiz
Entgegen dem Begriff dient der Datenschutz dem Persönlichkeitsschutz und
den Grundrechten von Personen. Er schützt Menschen vor widerrechtlichem
Umgang mit Daten, die von Dritten (Private oder staatliche Behörden)
erhoben, bearbeitet und weiter gegeben werden (vgl. Pärli 2007:130 ff.).
Sozialarbeiterinnen, die Daten bearbeiten, haben dies unter Einhaltung der
Verfassungsgrundsätze zu leisten ( Kap. 4.2.2). Dabei ist zusätzlich zu

View File

@ -0,0 +1,49 @@
beachten, dass sie ausschließlich zum deklarierten Zweck verwendet
werden, entsprechend datentechnisch geschützt bleiben und nicht ohne
Rechtfertigungsgrund gegen den ausdrücklichen Willen von Klientinnen
bearbeitet werden. Hier gilt besonders zu beachten, dass der sorgfältige
Umgang mit Daten von Klienten als vertrauensbildende Maßnahme gesehen
werden kann. Die Kenntnis von Informationen über eine Person beeinflusst
sowohl das Bild von ihr wie auch die Interaktion mit dieser Person (
Kap. 8.2).
Ganz grundsätzlich gilt für Professionelle der Sozialen Arbeit eine
berufliche Schweigepflicht, die verbietet, Daten an Dritte bekanntzugeben.
Allerdings fallen Sozialpädagogen nicht unter das im Strafgesetzbuch
festgehaltene Berufsgeheimnis (Art. 321), sofern sie nicht im Auftrag von
Personen stehen, die ihrerseits dem strafrechtlichen Berufsgeheimnis
unterstehen. Je nach Funktion fallen sie aber unter das strafrechtliche
Amtsgeheimnis (Art 320) (vgl. Pärli 2007:134). Bedeutung bekommen diese
Bestimmungen in der Beratung von Klientinnen, damit diese sich gegen
allfällige Verletzungen von Datenschutzvorschriften wehren können. Sie
geben den Professionellen vor, wie sie im direkten Umgang bezüglich
Datenschutz vorzugehen haben. So ist es wichtig zu wissen, dass jederzeit
Einsichtsmöglichkeit in die eigenen Akten zu gewähren ist. Neben den
rechtlichen Grundlagen verspricht der Berufskodex der Sozialen Arbeit
nach Art. 12.4, dass sich Sozialarbeitende verpflichten, sorgfältig mit
Personendaten umzugehen, Datenschutz und Schweigepflicht einzuhalten
(vgl. AvenirSocial 2010:9).
Es gibt vier Rechtfertigungsgründe, die eine Weitergabe von Daten
erlauben. Gesetzliche Rechtfertigungsgründe, die in Gesetzen und Erlassen
als Mitteilungspflichten und -rechte geregelt sind, dienen vor allem bei
Gefährdungen zum Schutz betroffener Menschen wie z. B. bei
Kindesschutzgefährdungen. In Straf- und Zivilprozessordnungen gilt
grundsätzlich für alle Personen Zeugnispflicht. In einigen Kantonen können
auch Professionelle der Sozialen Arbeit ein Zeugnisverweigerungsrecht
geltend machen. Ein dritter Grund kann durch die ausdrückliche
Einwilligung der betroffenen Person selbst gegeben werden, und schließlich
kann ein überwiegend öffentliches Interesse wie z. B. Amtshilfe,
Zusammenarbeit, gesetzlicher Auftrag geltend gemacht werden. Es ist also
im konkreten Fall oft eine Güterabwägung zwischen den Interessen der
Schweigepflicht (insb. Vertrauensschutz) und dem Interesse an der
Datenweitergabe zu treffen. (Vgl. Pärli 2008:136 f.).
Daten und Vertrauensschutz in der Bundesrepublik Deutschland
Professionelle der Sozialen Arbeit sind zum umfassenden Daten- und
Vertrauensschutz verpflichtet. Dieser ist strafrechtlich abgesichert.
Sozialarbeiterinnen sind nur entbunden, wenn der Betroffene einer
Datenübermittlung zugestimmt hat oder eine gesetzliche Norm dies zulässt
oder vorschreibt. Bezüglich des Zeugnisverweigerungsrechts gibt es keine
eindeutige Regelung. (Vgl. Trenczek et al. 2008:534 f.)
4.3
Zusammenfassung der Erkenntnisse

View File

@ -0,0 +1,49 @@
Soziale Arbeit richtet sich in ihrer Zielsetzung immer nach bestimmten
Werten und Normen, fragt nach dem Sinn ihrer Tätigkeit; zudem ist der
sozialarbeiterische Alltag oft durch moralisch verzwickte Situationen
gekennzeichnet. Zielsetzungen, Sinnorientierung, Werte, Normen
verlangen eine kontinuierliche, kritische, ethische Reflexion. Diese
Reflexion ist auf der Ebene der Praxis, der Wissenschaft, der
wissenschaftstheoretischen Grundlegung, der Methoden der Sozialen
Arbeit wie auch auf der Ebene der Professionsethiken der
Berufsverbände anzustellen. Da Soziale Arbeit immer auf einem
bestimmten Bild vom Menschen fußt, stellt es eine Voraussetzung für
Sozialpädagogen dar, sich in transparenter Weise mit ihrem Menschenbild
auseinanderzusetzen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich Menschen in
einem lebenslangen Entwicklungsprozess befinden. Mit der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte (1948) wird stipuliert, dass die Würde des
Menschen unantastbar ist. Das bedeutet, Menschen dürfen nicht
instrumentalisiert werden, ihre Würde wird erfahrbar in der Achtung
ihrer Einzigartigkeit in jeder Interaktion und im Erreichen und Erhalt
von größtmöglicher Autonomie. Menschenrechte werden angesehen als
persönliche Freiheitsrechte, politische sowie kulturelle oder soziale
Rechte, die in engem Zusammenhang mit der Grundfigur von Freiheit,
Gleichheit und Teilhabe stehen. Neben den Menschenrechten gilt in der
Sozialen Arbeit der Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit. Gemeint sind
damit das Gewährleisten von gleichen Rechten, der Ausgleich von
Leistungen sowie die Verteilungsgerechtigkeit. Damit korrespondiert die
Idee der Solidarität im Sinne einer Beistandssolidarität als einer
grundsätzlichen Verpflichtung gegenüber den Ansprüchen
Benachteiligter und Hilfebedürftiger. Diese Grundwerte bilden einen
Orientierungsrahmen für das professionelle Handeln, das sich gleichzeitig
für eine nachhaltige Sicherung von Menschenwürde und sozialer
Gerechtigkeit einsetzt und seine Funktion immer nur in subsidiärer Art
und Weise versteht unter dem Motto Hilfe zur Selbsthilfe. Professionelle
haben auf dieser Grundlage das eigene Handeln nach Person und
Situation auszurichten und die jeweiligen Konsequenzen auf
verschiedenen Bereichen mitzubedenken. Es gilt die Verantwortung
gegenüber den Klientinnen, der Gesellschaft, dem Anstellungsträger, den
Sozialarbeiterinnen, der Profession wie auch der eigenen Person
wahrzunehmen. Sozialpädagogen sehen sich im Alltag immer wieder
Dilemmasituationen ausgesetzt (moralische Konflikte), die abgestützt auf
ein gesichertes Professionsverständnis und in Anbetracht der
asymmetrischen Grundstruktur des Hilfeprozesses so zu lösen sind, dass
die ausgehandelten Zielsetzungen in kooperativer Weise erreicht werden.
Hilfreich ist hier ein strukturiertes Vorgehen zu ethischer
Entscheidungsfindung. Care-ethische Positionen lenken den Blick auf das
Ausbalancieren dieser Asymmetrie und weisen auf drei Grundmuster
ethischen Handelns hin: In Anbetracht der Situation vieler
Hilfebedürftiger ist eine Haltung von Aufmerksamkeit, Achtsamkeit und
Anwaltlichkeit (advokatorische Ethik) gefordert, die ermöglicht, den Blick
nicht nur auf die Notlage und Benachteiligung, sondern auch auf
Ressourcen im ganzen System zu richten.

View File

@ -0,0 +1,29 @@
Insgesamt ist in Bezug auf das professionelle Handeln wichtig zu
wissen, welche Rechte Klientinnen wie auch Professionelle der Sozialen
Arbeit grundsätzlich haben. Dieses Wissen bildet einen
Orientierungsrahmen für die Professionellen, das eigene Handeln
abzusichern, mögliche Verletzungen geltend zu machen, sich aber auch
vor unangemessenen Forderungen seitens der Politik wie der Klienten
schützen zu können. Es gilt ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass sich
professionelles Handeln immer auf rechtliche Grundlagen abzustützen
hat, demnach die Rahmenbedingungen des Handelns danach abzuprüfen
sind. Die verbrieften Gesetze, Verordnungen etc. schaffen für
Sozialarbeiter einen großen Spielraum, der nach dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip und der höchstmöglichen Selbstbestimmung
der Klientinnen zu gestalten ist. Dabei ist auf das Einhalten der
Verfahrensgrundsätze zu achten, um eine größtmögliche Transparenz der
Unterstützungsprozesse zu erreichen. Die Einhaltung der Anliegen zur
Wahrung der Menschenrechte, das Recht auf Wahrung der
Menschenwürde ist in jedem Handlungsschritt, auch im äußersten Fall
von Inklusionsvermittlung (wie z. B. im Justizvollzug) anzustreben. Dazu
gehört der sorgfältige Umgang mit persönlichen Daten (Datenschutz).
Vertiefungsliteratur
Lob-Hüdepohl, Andreas (2007). Berufliche Soziale Arbeit und die ethische Reflexion ihrer
Beziehungs- und Organisationsformen. S. 11316 in: Lob-Hüdepohl, Andreas/Lesch,
Walter (Hg.). Ethik Sozialer Arbeit. Schöningh, Paderborn/München/Wien/Zürich.
Marti, Adrienne/Mösch Payot, Peter/Pärli, Kurt/Schleicher, Johannes/Schwander,
Marianne (Hg.) (2009). Recht für die Soziale Arbeit. Grundlagen und ausgewählte
Aspekte. 2. aktualisierte Auflage. Haupt, Bern/Stuttgart/Wien.
Trenczek, Thomas/Tammen, Britta/Behlert, Wolfgang (2008). Grundzüge des Rechts.
Studienbuch für soziale Berufe. Reinhardt, München/Basel.

Some files were not shown because too many files have changed in this diff Show More