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3.0 KiB

Im Bereich von rechtlichen Verfahren sind für das professionelle Handeln im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör u. a. nach Trenczek et al. (vgl. 2008:327) folgende Aspekte sehr wichtig, die sich an verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsätzen orientieren. Klientinnen der Sozialen Arbeit haben Anrecht auf Akteneinsicht, das Recht, sich vertreten und verbeiständen zu lassen, wie auch den Anspruch auf einen Entscheid einer zuständigen und richtig zusammengesetzten Behörde sowie dessen Begründung. Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich auf »jede schriftliche oder elektronische Aufzeichnung, welche geeignet ist, der Behörde oder dem Gericht als Grundlage des Entscheids zu dienen« (Müller 1999:528). Dies setzt voraus, dass Akten geführt werden, d. h., Klientinnen der Sozialen Arbeit dürfen erwarten, dass in den Akten festgehalten wird, was wesentlich zum Unterstützungsprozess gehört ( Kap. 13.5). Die Begründung soll Transparenz schaffen über die Auseinandersetzung der Behörde mit den Anliegen der Beteiligten wie auch die Legitimität einer Entscheidung herleiten (vgl. Schwander 2009:67 f.). Die Bedeutung für das alltägliche sozialarbeiterische Handeln zeigt sich in der Pflicht des sorgfältigen Verfassens von Berichten zuhanden bestimmter Behörden, weil die dargelegten Ausführungen jederzeit angefochten werden können.

4.2.3

Menschenrechte

Obwohl die gemäß der UN-Charta 1948 verabschiedeten Menschenrechte heute fast weltweit gelten, sind Menschenrechte nicht gleich Menschenrechte. Dies hat sich bei verschiedenen Kriegen in den letzten Jahren gezeigt, in denen Menschenrechte gegen Menschenrechte gesetzt wurden. Sie verstehen sich nach Narr weder normativ noch von selbst (vgl. 2005:1186 f.). Es gilt über sie nachzudenken, ihren Begriff zu klären und einen Maßstab für Menschenrechte zu entwickeln. Wichtig scheint es, davon auszugehen, dass Menschenrechte die Rechte jedes einzelnen Menschen fokussieren. Sie sind nur innerhalb ihrer Geschichte und ihrer kollektiven Kultur zu verstehen. Sollen sie konkret werden, sind sie in Verbindung zu setzen mit den gegebenen gesellschaftlichen Verhältnissen. Dabei ist zu prüfen, wie die Versprechen nach Freiheit, Gleichheit und Geschwisterlichkeit von den materiellen Bedingungen, Ressourcen, Formen politischer Mitbestimmung und kultureller Orientierungsmuster einer Gesellschaft unterstützt werden (vgl. ebd.:1191). Die allgemeine Menschenrechtserklärung hat zwar nur empfehlenden Charakter, aber trotzdem rechtliche, politische und moralische Bedeutung, was sich u. a. in der Ausgestaltung des Sozialwesens zeigt. Die IFSW hat anlässlich ihres General Meeting im Juli 2000 in Kanada die Wertebasis der Profession hinsichtlich Menschenrechte wie folgt definiert: »Soziale Arbeit basiert auf humanitären und demokratischen Idealen, und diese Werte resultieren aus dem Respekt vor der Gleichheit und Würde aller Menschen. (…) Menschenrechte und soziale Gerechtigkeit dienen als Motivation für sozialarbeiterisches Handeln.« Menschenrechte in der Schweiz