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Raw Blame History

Auch wenn man sagen könnte, dass die erste Sozialarbeiterin aus Mitleid handelte im Sinne einer mitfühlenden Wahrnehmung von Empathie oder von »compassion« (Haker 2001:441), ist der Begriff Mitleid zu Recht oder Unrecht in Verruf geraten, weil zwischen dem Mitleidenden und Bemitleideten unmerklich eine hierarchisierende Distanz geschaffen werden kann, die den Hilfeprozess eher lähmt, und weil der Begriff eher eine Haltung der Defizitorientierung unterstützt. Lob-Hüdepohl schlägt als Alternative den Begriff der Achtsamkeit vor, der den Blick trotz z. T. sehr einschränkenden Ausstattungsproblemen auf die Ressourcen zu richten hilft. Achtsamkeit verhindert, dass Sozialpädagoginnen Klienten nicht auf das äußere Bild reduzieren (wie z. B. als Hilfebedürftige, als Abweichende), sondern ermöglicht ihnen, offen zu sein für das, was Klienten auch unerwartet einbringen, für ihre Versuche, für sie subjektiv sinnvolle Lösungen anzustreben, auch wenn diese noch mehr von dem wegführen, was Professionelle als sinnvoll erachten (vgl. 2007:142 f.). Haltung der Anwaltlichkeit Sozialarbeiterinnen stoßen immer wieder auf Situationen, in denen Klienten noch nicht, vorübergehend, gar nicht oder nicht mehr in der Lage sind, ihr Leben selbständig zu meistern. Dies erfordert zwar entsprechende Unterstützungsleistungen, führt aber schnell zu einem Machtgefälle, weil Professionelle in Lebenszusammenhänge eingreifen, manchmal gegen den Willen ihrer Klienten bestimmen, stellvertretend für diese Menschen Verantwortung übernehmen (müssen), oft auch zu deren Schutz. Brumlik (2004) hat diese Thematik aufgegriffen und dafür den Begriff advokatorische Ethik begründet. Darunter versteht er »ein System von Aufforderungen in Bezug auf die Interessen von Menschen, die nicht dazu in der Lage sind, diesen selbst nachzugehen, sowie jene Handlungen, zu denen uns diese Unfähigkeit anderer verpflichtet« (2004:161). Da advokatorisches Handeln immer auch die Selbstbestimmung von Menschen zum Ziel hat, ist es an ein Mindestmaß an Zustimmung der fremdbestimmten Person geknüpft.

4.1.6

Berufsethische Richtlinien

Der Deutsche Berufsverband für Sozial Arbeit e. V. (DBSH) wie auch der Schweizerische Berufsverband AvenirSocial haben unterschiedliche berufsethische Richtlinien entwickelt, die sich auf diejenigen des ISWF und auf die internationalen Menschenrechte berufen ( Kap. 4.2.3). Diese umfassen die ethischen und fachlichen Grundsätze und Pflichten von Sozialarbeiterinnen und sind für die Mitglieder des Berufsverbandes verbindlich. Da sie sich in der Ausgestaltung etwas unterscheiden, sollen sie in Kurzform gesondert dargestellt werden. Berufskodex Soziale Arbeit Schweiz