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WR Jugendhilfe 1 05.book Seite 32 Mittwoch, 14. September 2005 7:25 19
Wolf Ritscher
lungsraum der Kinder beschnitten und ein neues Potenzial von physischer, aber auch psychischer Gewalt innerhalb der Familie geschaffen,
das sich auch als Liebe zu tarnen vermag (siehe Laing 1969). Die von
de Mause so begrüßten Phase der Unterstützung ist ein Luxus der
»westlichen Welt«, der durch die Ausbeutung und Terrorisierung anderer Völker und ihrer Kinder erkauft wird. Und die von Postman kritisierte Entliteralisierung der Kindheit wird begleitet von den pädagogischen und emanzipativen Möglichkeiten eines elaborierten Umgangs mit Computersystemen. Dieser kann man aber in einem gut
ausgebauten literarische, auditive, visuelle und kinästhetische Zugänge zu den sozialen Wirklichkeiten beachtenden Bildungssystem
wirkungsvoll begegnen. Hier sind die von Ariès kritisierten Systeme
gefordert: Kindergarten, andere Frühförderungseinrichtungen, Schule und letztlich auch die von der Jugendhilfe getragene Einrichtungen
zur Unterstützung von Familie und Schule. Bei aller Kritik an dem ausschließenden, durchaus das Risiko der psychischen und physischen
Gewalt enthaltenden Charakter dieser Sozialisationssysteme lässt sich
doch auch eine zunehmende Respektierung der Kinder als eigener
Persönlichkeiten mit eigenen Rechten in der Kultur und den sozialisierenden Systemen beobachten.9 Diese Entwicklungsrichtung gilt es
weiter zu stärken.
5.2 Kindheit und Jugend als Kontexte für Alltag und Entwicklung
Kindheit und Jugend werden in unserer heutigen Kultur als eigenständige Phasen des Lebenszyklus definiert, die als »Moratorium« der
Vorbereitung auf das eigenständige Erwachsenenleben dienen.
Grundlegendes Merkmal ist die am Anfang des Lebens vollständige
Übernahme der Verantwortung für die Entwicklung der Kinder durch
die Erwachsenen, welche dann schrittweise entsprechend der Zunahme ihrer emotionalen, kognitiven und moralischen Kompetenzen
den Kindern bzw. Jugendlichen zuerkannt wird. Den formellen Abschluss dieses Prozesses markiert der rechtlich definierte Status der
Volljährigkeit und uneingeschränkten Strafmündigkeit. Familie, Kindergarten, Schule und Gleichaltrigengruppen sind die hierfür wichtigen sozialisierende Systeme und soziale Räume. Dabei sollen die Kin9 Siehe z. B. die UN-Kinderrechtscharta von 1989 (in Stascheit 1994), die auch für die
BRD für gültiges Recht erklärt worden ist. Solche Erklärungen sind natürlich nicht immer
identisch mit Handlungsrealitäten, aber sie zeigen eine kulturelle Tendenz und den Weg
ihrer Realisierung.
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