2026-001/documents/systemische-modelle-soziale-arbeit/pages/426.md

2.1 KiB
Raw Blame History

Methoden der Sozialarbeitspraxis zu betonen. Innerhalb der Handlungsformen werden dann die verschiedenen Methoden der systemischen Sozialen Arbeit verwendet. 11 Für die systemisch-familienorientierte Konzeption der stationären Jugendhilfe siehe Schindler et al. (1996), Sozialpädagogisches Institut im SOS-Kinderdorf e. V. (2000); für die Angehörigenarbeit in der Sozialpsychiatrie siehe Keller u. Greve (1996); für tagesstrukturierende Maßnahmen und andere Angebote der Sozialpsychiatrie siehe Bock u. Weigand (1991). 12 Soziale Arbeit ist „der einzige Beruf … der seine Verpflichtung zur Solidarität mit den sozial Schwachen und Benachteiligten nicht aufgeben kann, ohne seinen Berufsinhalt aufzugeben“ (StaubBernasconi 1995, S. 78). 13 Als Drogen bezeichne ich legale und illegale Suchtmittel, also Alkohol, Nikotin und Medikamente genauso wie Opiate, LSD, Kokain, Haschisch und die synthetischen Suchtstoffe. 14 Subsidiarität wird ganz allgemein als Vorrang nichtstaatlicher Unterstützungsleistungen gegenüber denen der öffentlichen Hand definiert. Dabei lassen sich grob zwei Linien unterscheiden, die beide juristisch fixiert sind. Die erste ist durch die wechselseitige Unterhaltsverpflichtung der Familienmitglieder gekennzeichnet; diese wird allerdings auf die vertikale Beziehung zwischen Eltern und Kindern eingeschränkt wenn ihre Einkommensverhältnisse dies zulassen. In der zweiten Linie wird Subsidiarität als der Vorrang freier Träger vor den staatlichen Trägern der Wohlfahrtspflege verstanden. Dieser ist im BSHG und dem KJHG festgelegt. Wo freie Träger ein mit dem des staatlichen Trägers qualitativ vergleichbares Angebot machen und dies in die sozialpolitische Gesamtplanung passt, soll die öffentliche Hand zurückstehen. Will sie selbst als Anbieterin auftreten, muss dies plausibel begründet sein. Auch bei Planungsprozessen sind die freien Träger auf allen politischen Ebenen (vom Bund bis zur Kommune) zu beteiligen. Das Subsidiaritätsprinzip leitet sich aus dem liberalen Staatsrecht ab, das individuelle wie kollektive Freiheiten garantiert und regulierende staatliche Interventionen auf das