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Der Aktionsplan der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
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Diskussion über und nachfolgend auch die Rechtsetzung selbst und zwar
auf Bundes- und Landesebene - entscheidend beeinflusst. Auf der Grundlage
der Vorarbeiten des Berliner Interventionsprojektes gegen häusliche Gewalt
œ˜ ’Žȱ Ž’—Žœȱ ŽœŽ£Žœȱ ’—ȱ [œŽ››Ž’Œ‘ȱ ”˜——Žȱ Šœȱ Ž Š•œŒ‘ž£ŽœŽ£13 relativ
schnell entwickelt und umgesetzt werden. Parallel zum oder nach Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes am 1.01.2002 sind wie oben angesprochen
in fast allen Bundesländern Änderungen der jeweiligen Polizeigesetze in
Kraft getreten, um die Schutzlücke bis zum Erlass einer zivilgerichtlichen
Schutzanordnung zu schließen. Die Rückmeldungen aus der Praxis zum zivilrechtlichen Gewaltschutzgesetz und den landesspezifischen polizeirechtlichen Wegweisungsmöglichkeiten, die unter anderem in der vom BMFSFJ
geleiteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe häusliche Gewalt zusammengetragen
werden, sind überwiegend positiv. Immer mehr Frauen haben den Mut und
das Vertrauen, sich in Fällen häuslicher Gewalt an die Polizei zu wenden; daher werden immer mehr Taten der Polizei bekannt. In manchen Fällen stellt
die effektive polizeiliche Intervention bereits eine ausreichende Reaktion dar,
um weitere Gewalt zu verhindern; in anderen Fällen beantragen betroffene
Frauen im Anschluss an die polizeiliche Wegweisung eine zivilrechtliche
Schutzanordnung. In manchen Fällen kommt es zu Strafverfahren, nunmehr
auch wegen des Bruchs einer zivilrechtlichen Schutzanordnung. Nach ersten
Schätzungen werden in Deutschland jährlich über 10.000 polizeiliche Wegweisungen ausgesprochen; in ca. 6.000 Fällen werden von Zivilgerichten
Schutzanordnungen erlassen. Nicht zuletzt durch die immer wieder bekannt
werdenden Fälle, in denen Frauen vom ehemaligen Beziehungspartner auch
nach der Trennung hartnäckig verfolgt, bedroht und schließlich getötet werden, ist jedoch auch deutlich, dass das Gewaltschutzgesetz nicht für alle Fälle
das ausreichend geeignete rechtliche Instrument darstellt. Hier werden Weiterentwicklungen von Möglichkeiten einer realitätsgerechten Gefährdungsanalyse und eines geeigneten rechtlichen Schutzes zu diskutieren sein.
Durch die Arbeit der Interventionsprojekte, der wissenschaftlichen Begleitung sowie der Praxisrückmeldungen in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
Häusliche Gewalt konnten zudem die auch nach dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes bestehenden „Baustellen“ in rechtlicher Hinsicht benannt
und - teilweise - bearbeitet werden14. So griff der Gesetzgeber die von vielen
Expertinnen und Experten vorgetragene Forderung im Kinderrechteverbesserungsgesetz auf, durch eine familiengerichtliche Schutzmaßnahme bei Gefährdung des Kindeswohls nach §§ 1666, 1666a BGB auch eine Wegweisung
13 Die im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) erfolgte Evaluierung des Gewaltschutzgesetzes ist mittlerweile abgeschlossen; die Ergebnisse sind veröffentlicht, s. Rupp 2005:
Rechtstatsächliche Untersuchung zum Gewaltschutzgesetz. Im Auftrag des Bundesministeriums
der Justiz.
14 Vgl. z.B. Schweikert/Schirrmacher 2002: Sorge- und Umgangsrecht bei häuslicher Gewalt:
Aktuelle rechtliche Entwicklungen, wissenschaftliche Erkenntnisse und Empfehlungen. BMFSFJMaterialie zur Gleichstellungspolitik Nr. 90/2002, m.w.N.