35 lines
3.3 KiB
Markdown
35 lines
3.3 KiB
Markdown
Der Aktionsplan der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
|
||
|
||
461
|
||
|
||
Diskussion über und nachfolgend auch die Rechtsetzung selbst – und zwar
|
||
auf Bundes- und Landesebene - entscheidend beeinflusst. Auf der Grundlage
|
||
der Vorarbeiten des Berliner Interventionsprojektes gegen häusliche Gewalt
|
||
ȱ ȱ £ȱ ȱ [ȱ ȱ ȱ ££13 relativ
|
||
schnell entwickelt und umgesetzt werden. Parallel zum oder nach Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes am 1.01.2002 sind wie oben angesprochen
|
||
in fast allen Bundesländern Änderungen der jeweiligen Polizeigesetze in
|
||
Kraft getreten, um die Schutzlücke bis zum Erlass einer zivilgerichtlichen
|
||
Schutzanordnung zu schließen. Die Rückmeldungen aus der Praxis zum zivilrechtlichen Gewaltschutzgesetz und den landesspezifischen polizeirechtlichen Wegweisungsmöglichkeiten, die unter anderem in der vom BMFSFJ
|
||
geleiteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe häusliche Gewalt zusammengetragen
|
||
werden, sind überwiegend positiv. Immer mehr Frauen haben den Mut und
|
||
das Vertrauen, sich in Fällen häuslicher Gewalt an die Polizei zu wenden; daher werden immer mehr Taten der Polizei bekannt. In manchen Fällen stellt
|
||
die effektive polizeiliche Intervention bereits eine ausreichende Reaktion dar,
|
||
um weitere Gewalt zu verhindern; in anderen Fällen beantragen betroffene
|
||
Frauen im Anschluss an die polizeiliche Wegweisung eine zivilrechtliche
|
||
Schutzanordnung. In manchen Fällen kommt es zu Strafverfahren, nunmehr
|
||
auch wegen des Bruchs einer zivilrechtlichen Schutzanordnung. Nach ersten
|
||
Schätzungen werden in Deutschland jährlich über 10.000 polizeiliche Wegweisungen ausgesprochen; in ca. 6.000 Fällen werden von Zivilgerichten
|
||
Schutzanordnungen erlassen. Nicht zuletzt durch die immer wieder bekannt
|
||
werdenden Fälle, in denen Frauen vom ehemaligen Beziehungspartner auch
|
||
nach der Trennung hartnäckig verfolgt, bedroht und schließlich getötet werden, ist jedoch auch deutlich, dass das Gewaltschutzgesetz nicht für alle Fälle
|
||
das ausreichend geeignete rechtliche Instrument darstellt. Hier werden Weiterentwicklungen von Möglichkeiten einer realitätsgerechten Gefährdungsanalyse und eines geeigneten rechtlichen Schutzes zu diskutieren sein.
|
||
Durch die Arbeit der Interventionsprojekte, der wissenschaftlichen Begleitung sowie der Praxisrückmeldungen in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
|
||
Häusliche Gewalt konnten zudem die auch nach dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes bestehenden „Baustellen“ in rechtlicher Hinsicht benannt
|
||
und - teilweise - bearbeitet werden14. So griff der Gesetzgeber die von vielen
|
||
Expertinnen und Experten vorgetragene Forderung im Kinderrechteverbesserungsgesetz auf, durch eine familiengerichtliche Schutzmaßnahme bei Gefährdung des Kindeswohls nach §§ 1666, 1666a BGB auch eine Wegweisung
|
||
13 Die im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) erfolgte Evaluierung des Gewaltschutzgesetzes ist mittlerweile abgeschlossen; die Ergebnisse sind veröffentlicht, s. Rupp 2005:
|
||
Rechtstatsächliche Untersuchung zum Gewaltschutzgesetz. Im Auftrag des Bundesministeriums
|
||
der Justiz.
|
||
14 Vgl. z.B. Schweikert/Schirrmacher 2002: Sorge- und Umgangsrecht bei häuslicher Gewalt:
|
||
Aktuelle rechtliche Entwicklungen, wissenschaftliche Erkenntnisse und Empfehlungen. BMFSFJMaterialie zur Gleichstellungspolitik Nr. 90/2002, m.w.N.
|