3.3 KiB
Der Aktionsplan der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
461
Diskussion über und nachfolgend auch die Rechtsetzung selbst – und zwar auf Bundes- und Landesebene - entscheidend beeinflusst. Auf der Grundlage der Vorarbeiten des Berliner Interventionsprojektes gegen häusliche Gewalt ȱ ȱ £ȱ ȱ [ȱ ȱ ȱ ££13 relativ schnell entwickelt und umgesetzt werden. Parallel zum oder nach Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes am 1.01.2002 sind wie oben angesprochen in fast allen Bundesländern Änderungen der jeweiligen Polizeigesetze in Kraft getreten, um die Schutzlücke bis zum Erlass einer zivilgerichtlichen Schutzanordnung zu schließen. Die Rückmeldungen aus der Praxis zum zivilrechtlichen Gewaltschutzgesetz und den landesspezifischen polizeirechtlichen Wegweisungsmöglichkeiten, die unter anderem in der vom BMFSFJ geleiteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe häusliche Gewalt zusammengetragen werden, sind überwiegend positiv. Immer mehr Frauen haben den Mut und das Vertrauen, sich in Fällen häuslicher Gewalt an die Polizei zu wenden; daher werden immer mehr Taten der Polizei bekannt. In manchen Fällen stellt die effektive polizeiliche Intervention bereits eine ausreichende Reaktion dar, um weitere Gewalt zu verhindern; in anderen Fällen beantragen betroffene Frauen im Anschluss an die polizeiliche Wegweisung eine zivilrechtliche Schutzanordnung. In manchen Fällen kommt es zu Strafverfahren, nunmehr auch wegen des Bruchs einer zivilrechtlichen Schutzanordnung. Nach ersten Schätzungen werden in Deutschland jährlich über 10.000 polizeiliche Wegweisungen ausgesprochen; in ca. 6.000 Fällen werden von Zivilgerichten Schutzanordnungen erlassen. Nicht zuletzt durch die immer wieder bekannt werdenden Fälle, in denen Frauen vom ehemaligen Beziehungspartner auch nach der Trennung hartnäckig verfolgt, bedroht und schließlich getötet werden, ist jedoch auch deutlich, dass das Gewaltschutzgesetz nicht für alle Fälle das ausreichend geeignete rechtliche Instrument darstellt. Hier werden Weiterentwicklungen von Möglichkeiten einer realitätsgerechten Gefährdungsanalyse und eines geeigneten rechtlichen Schutzes zu diskutieren sein. Durch die Arbeit der Interventionsprojekte, der wissenschaftlichen Begleitung sowie der Praxisrückmeldungen in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Häusliche Gewalt konnten zudem die auch nach dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes bestehenden „Baustellen“ in rechtlicher Hinsicht benannt und - teilweise - bearbeitet werden14. So griff der Gesetzgeber die von vielen Expertinnen und Experten vorgetragene Forderung im Kinderrechteverbesserungsgesetz auf, durch eine familiengerichtliche Schutzmaßnahme bei Gefährdung des Kindeswohls nach §§ 1666, 1666a BGB auch eine Wegweisung 13 Die im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) erfolgte Evaluierung des Gewaltschutzgesetzes ist mittlerweile abgeschlossen; die Ergebnisse sind veröffentlicht, s. Rupp 2005: Rechtstatsächliche Untersuchung zum Gewaltschutzgesetz. Im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz. 14 Vgl. z.B. Schweikert/Schirrmacher 2002: Sorge- und Umgangsrecht bei häuslicher Gewalt: Aktuelle rechtliche Entwicklungen, wissenschaftliche Erkenntnisse und Empfehlungen. BMFSFJMaterialie zur Gleichstellungspolitik Nr. 90/2002, m.w.N.