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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
einer Manipulation. Auch ist zu bedenken, dass es gerade dem in seiner Familie geschädigten Kind an Möglichkeiten fehlte, verantwortliches Erziehungsverhalten eines Elternteils oder sogar beider Eltern zu erleben und mit deren
Hilfe eigenverantwortliche Entscheidungen einzuüben (s.u.).
Statt einer formalen Rechtsposition als selbstverantwortliche Verfahrensbeteiligte sollen Kinder unter 14 Jahren deshalb ihrem Entwicklungsstand gemäß nicht nur an allen Entscheidungen ihrer sorgeberechtigten Eltern oder
Vormünder (§ 1626 Abs. 2 BGB) und des Jugendamtes (§§ 8, 36 KJHG), sondern auch der Familiengerichte (§ 50b FGG) beteiligt werden.
Ihre Willensäußerungen sind einerseits bezogen auf die zu treffende Entscheidung entsprechend ihrer Selbstbestimmungsfähigkeit bei der Gerichtsentscheidung zu berücksichtigen („rationaler Kindeswille“). Unabhängig von
dem Kriterium vernünftiger, wohlerwogener Entscheidungen gilt die Haltung des jüngeren Kindes („emotionaler Kindeswille“) andererseits aber auch
als integraler Bestandteil des „Kindeswohles“. Entsprechend besteht ein (von
der Justiz bislang keineswegs immer eingelöstes) Recht des Kindes auf eine
persönliche richterliche Anhörung, die ihm durch eine sensible Gestaltung
und Gesprächsführung die Gelegenheit eröffnet, seinen Willen, seine Neigungen und Bindungen deutlich werden zu lassen. Hierbei sind die Gerichte
also nicht allein zur Berücksichtigung eines „vernünftigen“ Willens, sondern
auch zur Wahrnehmung und Beachtung der Gefühls- und Beziehungswelt
des Kindes aufgefordert, damit lebenswichtige Entscheidungen weder über
die Köpfe noch die Gefühle der Kinder hinweg getroffen werden.
Eigenständige Interessenvertretung des Kindes
Dies sicherzustellen ist auch eine zentrale Aufgabe der 1998 eingeführten
eigenständigen Interessenvertretung des Kindes (Verfahrenspflegschaft, §
50 FGG), die das Familiengericht in der Regel im Kindesschutzverfahren zu
bestellen hat. Meist wird diese Vertretung und Begleitung des Kindes oder
Jugendlichen von selbständigen Fachkräften pädagogischer und psychosozialer Berufsgruppen sowie von Rechtsanwälten übernommen. Es liegt beim
Gericht, die persönliche Eignung und fachliche Qualifikation des Verfahrenspflegers zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Vertretung des Kindes
frühzeitig und unabhängig, d.h. insbesondere nicht durch das Jugendamt
oder Prozessvertreter der Verfahrensbeteiligten erfolgt.
Die Aufgaben des Verfahrenspflegers sind gesetzlich nicht differenziert
geregelt. Nach der hier vertretenen Auffassung sollten Verfahrenspfleger die
Vertretung im Verfahren am persönlichen „Wohl“ bzw. am Schutz des Kindes
orientieren. Bei der erforderlichen Ermittlung und Vertretung dieser wohlverstandenen Kindesinteressen sind die Selbstbestimmungsrechte des Kindes im
Sinne des § 1626 Abs. 2 BGB zu beachten und zu berücksichtigen. Während
des gesamten Verfahrens ist der Wille des Kindes so authentisch wie möglich