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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
einer Manipulation. Auch ist zu bedenken, dass es gerade dem in seiner Familie geschädigten Kind an Möglichkeiten fehlte, verantwortliches Erziehungsverhalten eines Elternteils oder sogar beider Eltern zu erleben und mit deren Hilfe eigenverantwortliche Entscheidungen einzuüben (s.u.). Statt einer formalen Rechtsposition als selbstverantwortliche Verfahrensbeteiligte sollen Kinder unter 14 Jahren deshalb ihrem Entwicklungsstand gemäß nicht nur an allen Entscheidungen ihrer sorgeberechtigten Eltern oder Vormünder (§ 1626 Abs. 2 BGB) und des Jugendamtes (§§ 8, 36 KJHG), sondern auch der Familiengerichte (§ 50b FGG) beteiligt werden. Ihre Willensäußerungen sind einerseits bezogen auf die zu treffende Entscheidung entsprechend ihrer Selbstbestimmungsfähigkeit bei der Gerichtsentscheidung zu berücksichtigen („rationaler Kindeswille“). Unabhängig von dem Kriterium vernünftiger, wohlerwogener Entscheidungen gilt die Haltung des jüngeren Kindes („emotionaler Kindeswille“) andererseits aber auch als integraler Bestandteil des „Kindeswohles“. Entsprechend besteht ein (von der Justiz bislang keineswegs immer eingelöstes) Recht des Kindes auf eine persönliche richterliche Anhörung, die ihm durch eine sensible Gestaltung und Gesprächsführung die Gelegenheit eröffnet, seinen Willen, seine Neigungen und Bindungen deutlich werden zu lassen. Hierbei sind die Gerichte also nicht allein zur Berücksichtigung eines „vernünftigen“ Willens, sondern auch zur Wahrnehmung und Beachtung der Gefühls- und Beziehungswelt des Kindes aufgefordert, damit lebenswichtige Entscheidungen weder über die Köpfe noch die Gefühle der Kinder hinweg getroffen werden.
Eigenständige Interessenvertretung des Kindes Dies sicherzustellen ist auch eine zentrale Aufgabe der 1998 eingeführten eigenständigen Interessenvertretung des Kindes (Verfahrenspflegschaft, § 50 FGG), die das Familiengericht in der Regel im Kindesschutzverfahren zu bestellen hat. Meist wird diese Vertretung und Begleitung des Kindes oder Jugendlichen von selbständigen Fachkräften pädagogischer und psychosozialer Berufsgruppen sowie von Rechtsanwälten übernommen. Es liegt beim Gericht, die persönliche Eignung und fachliche Qualifikation des Verfahrenspflegers zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Vertretung des Kindes frühzeitig und unabhängig, d.h. insbesondere nicht durch das Jugendamt oder Prozessvertreter der Verfahrensbeteiligten erfolgt. Die Aufgaben des Verfahrenspflegers sind gesetzlich nicht differenziert geregelt. Nach der hier vertretenen Auffassung sollten Verfahrenspfleger die Vertretung im Verfahren am persönlichen „Wohl“ bzw. am Schutz des Kindes orientieren. Bei der erforderlichen Ermittlung und Vertretung dieser wohlverstandenen Kindesinteressen sind die Selbstbestimmungsrechte des Kindes im Sinne des § 1626 Abs. 2 BGB zu beachten und zu berücksichtigen. Während des gesamten Verfahrens ist der Wille des Kindes so authentisch wie möglich