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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
Der entscheidende rechtliche Maßstab solcher Verfahren ist stets das „Kindeswohl“. Was dem „Wohl“ des Kindes konkret entspricht, das hat das Familiengericht von Amts wegen zu ermitteln (§ 12 FGG). Hierfür kann der Richter
/ die Richterin zum Beispiel sachdienliche Gespräche im Umfeld des Kindes
(Kindergarten, Lehrer, Kinderarzt etc.) führen, psychologische Gutachten in
Auftrag geben und hat zudem eine sozialpädagogische Stellungnahme des
Jugendamtes einzuholen (§ 49a FGG). Auch sind in diesen Verfahren das
Kind selbst und seine Eltern (§ 50a und § 50b FGG) vom Gericht zu hören. Da
die Interessen von häuslicher Gewalt betroffener Kinder durchaus in erheblichem Gegensatz zu den Interessen des gewalttätigen Elternteils oder beider
Eltern stehen können, wird den betroffenen Kindern und Jugendlichen seit
1998 in der Regel ein sog. Verfahrenspfleger (§ 50 FGG) zur Seite gestellt. Die
Aufgabenstellung dieser Kindesvertretung ist noch umstritten, die Standards
der „Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche e.V.“ (200: 339 ff.) sehen jedenfalls vor, dass sich diese Vertretung
bei Gericht unter besonderer Beachtung und Übermittlung des „Kindeswillens“ im Ergebnis für einen am „Kindeswohl“ bzw. Kindesschutz orientierten
Verfahrensausgang einsetzt.
Die Generalklausel „Kindeswohl“
Der Begriff des „Kindeswohls“ birgt insbesondere im Kontext behördlicher
oder gerichtlicher Verfahren, in denen es um Entscheidungen zur Alleinsorge
oder um einen Entzug des Sorgerechts im Kontext häuslicher Gewalt geht, ein
Risiko der Verharmlosung bzw. Verleugnung der akuten Belastungssituation
sowie der erlittenen seelischen Verletzungen des Kindes. Um dieser Tendenz
entgegenzuwirken und um dafür zu sensibilisieren, dass sowohl der Verfahrensanlass wie auch das schwebende Verfahren selbst ein hohes Maß an unerträglicher Ungewissheit und seelischer Belastung erzeugen, prägten Goldstein u.a. stattdessen schon in den 70er Jahren die Formulierung der weniger
schädlichen Alternative für die Entwicklung des Kindes („The least detrimental available alternative for the childs growth and development“, Goldstein,
u. a. 1973: 53 ff). Diese Redewendung ging zwar in die juristische Terminologie ein, sie ersetzt den Begriff des „Kindeswohls“ aber bis heute nicht.
Der Rechtsbegriff des „Kindeswohls“ kommt auf internationaler Ebene
(z.B. UN-Konvention über die Rechte des Kindes, Haager Minderjährigenschutzabkommen), im innerstaatlichen Privatrecht (Bürgerliches Gesetzbuch,
BGB) sowie im öffentlichen Jugendhilferecht (SGB VIII) in einer Vielzahl unterschiedlicher Regelungen zur Anwendung. Grundlegend ist die Annahme,
dass das „Kindeswohl“ eine „Ersatzfunktion für den Willen des Kindes (hat),
solange dieser rechtlich nicht anerkannt wird“, weshalb diese „Rechtsfigur
auch weit und allgemein gehalten werden muss, um für möglichst viele Fälle
fungibel zu bleiben.“ (Münder, J. 1977: 99).