47 lines
2.6 KiB
Markdown
47 lines
2.6 KiB
Markdown
Rechtlicher Schutz für Kinder vor häuslicher Gewalt
|
|
|
|
143
|
|
|
|
42% Zeuge der Gewalttaten geworden. Bei 22% der Kinder wurde körperliche
|
|
Gewalt wie Schläge, Tritte und Stöße vorgetragen.67
|
|
In der Befragung der insgesamt 234 Antragsteller/innen haben 85% der
|
|
Eltern angegeben, dass ihre Kinder Zeugen/Zeuginnen der Gewalt geworden
|
|
sind. Davon hat die Hälfte beschrieben, dass diese Kinder versucht haben, zu
|
|
helfen und den betroffenen Elternteil aktiv zu schützen.68 Die Überschneidung
|
|
von häuslicher Gewalt und Kindesmisshandlung sowie die Notwendigkeit
|
|
einer abgestimmten gerichtlichen Entscheidung sind damit erneut verdeutlicht. Die gerichtliche Umsetzung der Lösung von Zielkonflikten zwischen dem
|
|
gerichtlich gewährten Schutzanspruch des gewaltbetroffenen Elternteils mit
|
|
dem Recht des Kindes sowie des gewalttätigen Elternteils auf Umgang mit
|
|
dem Kind wird in der Praxis sehr unterschiedlich bewertet. Der qualitative
|
|
Teil der Studie hat in einer Expert/innenbefragung gezeigt, dass überwiegend
|
|
Mitarbeiterinnen von Beratungsstellen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte
|
|
sowie Antragsteller/innen gravierende Probleme in Bezug auf die Vereinbarkeit von Schutzmaßnahmen mit Umgangsregelungen sehen. Hauptkritikpunkt ist die mangelnde Differenzierung in den Entscheidungen zum Umgang, die die Gefährdung des gewaltbetroffenen Elternteils unberücksichtigt
|
|
lassen. Die Umsetzung der Anordnung unbegleiteten Umgangs bei Bestehen
|
|
eines Kontaktverbotes unterlaufe den Schutzanspruch, zum anderen würden
|
|
die Kinder im Rahmen von Umgangskontakten vom Vater benutzt, um sich
|
|
wieder der Mutter zu nähern.69 Dieselbe Kritik wird auch an das Jugendamt
|
|
adressiert.
|
|
Demgegenüber steht die Einschätzung von Richter/innen sowie Mitarbeiter/innen der Jugendämter. Bei der Vereinbarkeit von Anordnungen nach
|
|
dem Gewaltschutzgesetz mit dem Sorgerecht werden keine Schwierigkeiten
|
|
gesehen. Wichtiger sei die Anordnung konfliktfreier Umgangsregelungen.
|
|
Dies sei aber durch ganz konkrete, den Anforderungen an die jeweilige Situation entsprechende Formulierungen in Umgangsbeschlüssen möglich.70
|
|
An dieser Stelle hat die Untersuchung erneut zwei konträre Sichtweisen gezeigt, die sich seit Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes gegenüberstehen.
|
|
Die von den Richtern und Richterinnen für ein Ineinandergreifen von
|
|
Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz und Sorge- und Umgangsrechtsregelungen überwiegend als ausreichend bewerteten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten genügen in ihrer Umsetzung dem Schutz- und Sicherheitsanspruch sowie Bedürfnis einer Gruppe gewaltbetroffener Eltern nicht.
|
|
|
|
67
|
|
|
|
Rupp 2005: 145
|
|
|
|
68
|
|
|
|
Rupp 2005: 236
|
|
|
|
69
|
|
|
|
Rupp 2005: 84
|
|
|
|
70
|
|
|
|
Rupp 2005: 84, 85
|