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Rechtlicher Schutz für Kinder vor häuslicher Gewalt
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42% Zeuge der Gewalttaten geworden. Bei 22% der Kinder wurde körperliche
Gewalt wie Schläge, Tritte und Stöße vorgetragen.67
In der Befragung der insgesamt 234 Antragsteller/innen haben 85% der
Eltern angegeben, dass ihre Kinder Zeugen/Zeuginnen der Gewalt geworden
sind. Davon hat die Hälfte beschrieben, dass diese Kinder versucht haben, zu
helfen und den betroffenen Elternteil aktiv zu schützen.68 Die Überschneidung
von häuslicher Gewalt und Kindesmisshandlung sowie die Notwendigkeit
einer abgestimmten gerichtlichen Entscheidung sind damit erneut verdeutlicht. Die gerichtliche Umsetzung der Lösung von Zielkonflikten zwischen dem
gerichtlich gewährten Schutzanspruch des gewaltbetroffenen Elternteils mit
dem Recht des Kindes sowie des gewalttätigen Elternteils auf Umgang mit
dem Kind wird in der Praxis sehr unterschiedlich bewertet. Der qualitative
Teil der Studie hat in einer Expert/innenbefragung gezeigt, dass überwiegend
Mitarbeiterinnen von Beratungsstellen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte
sowie Antragsteller/innen gravierende Probleme in Bezug auf die Vereinbarkeit von Schutzmaßnahmen mit Umgangsregelungen sehen. Hauptkritikpunkt ist die mangelnde Differenzierung in den Entscheidungen zum Umgang, die die Gefährdung des gewaltbetroffenen Elternteils unberücksichtigt
lassen. Die Umsetzung der Anordnung unbegleiteten Umgangs bei Bestehen
eines Kontaktverbotes unterlaufe den Schutzanspruch, zum anderen würden
die Kinder im Rahmen von Umgangskontakten vom Vater benutzt, um sich
wieder der Mutter zu nähern.69 Dieselbe Kritik wird auch an das Jugendamt
adressiert.
Demgegenüber steht die Einschätzung von Richter/innen sowie Mitarbeiter/innen der Jugendämter. Bei der Vereinbarkeit von Anordnungen nach
dem Gewaltschutzgesetz mit dem Sorgerecht werden keine Schwierigkeiten
gesehen. Wichtiger sei die Anordnung konfliktfreier Umgangsregelungen.
Dies sei aber durch ganz konkrete, den Anforderungen an die jeweilige Situation entsprechende Formulierungen in Umgangsbeschlüssen möglich.70
An dieser Stelle hat die Untersuchung erneut zwei konträre Sichtweisen gezeigt, die sich seit Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes gegenüberstehen.
Die von den Richtern und Richterinnen für ein Ineinandergreifen von
Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz und Sorge- und Umgangsrechtsregelungen überwiegend als ausreichend bewerteten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten genügen in ihrer Umsetzung dem Schutz- und Sicherheitsanspruch sowie Bedürfnis einer Gruppe gewaltbetroffener Eltern nicht.
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