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Rechtlicher Schutz für Kinder vor häuslicher Gewalt
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42% Zeuge der Gewalttaten geworden. Bei 22% der Kinder wurde körperliche Gewalt wie Schläge, Tritte und Stöße vorgetragen.67 In der Befragung der insgesamt 234 Antragsteller/innen haben 85% der Eltern angegeben, dass ihre Kinder Zeugen/Zeuginnen der Gewalt geworden sind. Davon hat die Hälfte beschrieben, dass diese Kinder versucht haben, zu helfen und den betroffenen Elternteil aktiv zu schützen.68 Die Überschneidung von häuslicher Gewalt und Kindesmisshandlung sowie die Notwendigkeit einer abgestimmten gerichtlichen Entscheidung sind damit erneut verdeutlicht. Die gerichtliche Umsetzung der Lösung von Zielkonflikten zwischen dem gerichtlich gewährten Schutzanspruch des gewaltbetroffenen Elternteils mit dem Recht des Kindes sowie des gewalttätigen Elternteils auf Umgang mit dem Kind wird in der Praxis sehr unterschiedlich bewertet. Der qualitative Teil der Studie hat in einer Expert/innenbefragung gezeigt, dass überwiegend Mitarbeiterinnen von Beratungsstellen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte sowie Antragsteller/innen gravierende Probleme in Bezug auf die Vereinbarkeit von Schutzmaßnahmen mit Umgangsregelungen sehen. Hauptkritikpunkt ist die mangelnde Differenzierung in den Entscheidungen zum Umgang, die die Gefährdung des gewaltbetroffenen Elternteils unberücksichtigt lassen. Die Umsetzung der Anordnung unbegleiteten Umgangs bei Bestehen eines Kontaktverbotes unterlaufe den Schutzanspruch, zum anderen würden die Kinder im Rahmen von Umgangskontakten vom Vater benutzt, um sich wieder der Mutter zu nähern.69 Dieselbe Kritik wird auch an das Jugendamt adressiert. Demgegenüber steht die Einschätzung von Richter/innen sowie Mitarbeiter/innen der Jugendämter. Bei der Vereinbarkeit von Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz mit dem Sorgerecht werden keine Schwierigkeiten gesehen. Wichtiger sei die Anordnung konfliktfreier Umgangsregelungen. Dies sei aber durch ganz konkrete, den Anforderungen an die jeweilige Situation entsprechende Formulierungen in Umgangsbeschlüssen möglich.70 An dieser Stelle hat die Untersuchung erneut zwei konträre Sichtweisen gezeigt, die sich seit Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes gegenüberstehen. Die von den Richtern und Richterinnen für ein Ineinandergreifen von Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz und Sorge- und Umgangsrechtsregelungen überwiegend als ausreichend bewerteten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten genügen in ihrer Umsetzung dem Schutz- und Sicherheitsanspruch sowie Bedürfnis einer Gruppe gewaltbetroffener Eltern nicht.
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Rupp 2005: 84, 85