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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
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rechtsfragen überhaupt noch in einer Art und Weise möglich ist, die auch
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bei einem Dissens der Eltern eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung
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gewährleisten würde.34
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Die Entscheidung des OLG Brandenburg und die Erwiderung des Bundesverfassungsgerichts sind auch aus anderen Aspekten für den Bereich der
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häuslichen Gewalt interessant. Das OLG Brandenburg hat in seiner Entscheidung typische Probleme wiederholt, die von gewaltbetroffenen Frauen häufig aus der Praxis berichtet werden. Das Bemühen, ihre Situation nach einer
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Trennung von einem gewalttätigen Partner durch die Vermeidung weiterer
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Kontakte und Zusammenkünfte zu stabilisieren, kollidiert häufig mit der
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Auslegung prozessualer Anforderungen sowie einer Ungläubigkeit gegenüber den Auswirkungen und Folgewirkungen von häuslicher Gewalt.
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In der Urteilsbegründung wurde die Frage aufgeworfen, ob aufgrund der
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Tatsache, dass die Antragsgegnerin den Kontakt zu ihrem ehemaligen Partner
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verweigerte – das Gericht hat es eine „einseitige Kommunikationsstörung“
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genannt – nicht die Erziehungsfähigkeit tangiert sei. Diese Einschätzung bezeichnete das Bundesverfassungsgericht als „nicht nachvollziehbar.“
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Aus Sicht des OLG war es widersprüchlich, dass sich die Antragsgegnerin
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trotz der vorgebrachten seelischen und körperlichen Verletzungen im Falle
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von finanziellen Fragen durchaus an ihren ehemaligen Partner wenden konnte, sich ansonsten aber weigerte, mit ihm zu kommunizieren. Das Bundesverfassungsgericht hat das eine in einem solchen Kontext „befremdlich wirkende
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Feststellung“ genannt, da es sich bei den Forderungen um geschuldeten Kindesunterhalt sowie gerichtlich zugesprochenes Schmerzensgeld handelte.
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Des Weiteren ist in dem Verfahren vor dem OLG nicht über den Antrag
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der Antragsgegnerin auf getrennte Anhörungen in der mündlichen Verhandlung entschieden worden. Nach der Verhängung eines Ordnungsgeldes wurde ohne ihre persönliche Anhörung entschieden.
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Konflikt
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Ein großer Teil der veröffentlichten familienrechtlichen Urteile und Beschlüsse behandelt als Konflikte bezeichnete, streitige Auseinandersetzungen der
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Eltern in Bezug auf ihre Kinder nach einer Trennung. Hierunter fällt eine
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große Bandbreite von der sachlichen Uneinigkeit bis hin zu Schreiereien,
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Herabsetzungen, Demütigungen und Verleumdungen. Inwieweit dies auch
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Fälle häuslicher Gewalt im Sinne der oben genannten Definition sind, ist aus
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den veröffentlichten zusammenfassenden Darstellungen der Entscheidungen
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nicht ersichtlich. Bei der Auswertung wurde daher der von den Gerichten
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vorgegebenen Einteilung zwischen Konflikt und Gewalt gefolgt. In den Verfahren, in denen häufig auch massive Konflikte vorgetragen wurden, wird
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BVerfG, FamRZ 2004: 354, 355
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