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Raw Blame History

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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen

rechtsfragen überhaupt noch in einer Art und Weise möglich ist, die auch bei einem Dissens der Eltern eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleisten würde.34 Die Entscheidung des OLG Brandenburg und die Erwiderung des Bundesverfassungsgerichts sind auch aus anderen Aspekten für den Bereich der häuslichen Gewalt interessant. Das OLG Brandenburg hat in seiner Entscheidung typische Probleme wiederholt, die von gewaltbetroffenen Frauen häufig aus der Praxis berichtet werden. Das Bemühen, ihre Situation nach einer Trennung von einem gewalttätigen Partner durch die Vermeidung weiterer Kontakte und Zusammenkünfte zu stabilisieren, kollidiert häufig mit der Auslegung prozessualer Anforderungen sowie einer Ungläubigkeit gegenüber den Auswirkungen und Folgewirkungen von häuslicher Gewalt. In der Urteilsbegründung wurde die Frage aufgeworfen, ob aufgrund der Tatsache, dass die Antragsgegnerin den Kontakt zu ihrem ehemaligen Partner verweigerte das Gericht hat es eine „einseitige Kommunikationsstörung“ genannt nicht die Erziehungsfähigkeit tangiert sei. Diese Einschätzung bezeichnete das Bundesverfassungsgericht als „nicht nachvollziehbar.“ Aus Sicht des OLG war es widersprüchlich, dass sich die Antragsgegnerin trotz der vorgebrachten seelischen und körperlichen Verletzungen im Falle von finanziellen Fragen durchaus an ihren ehemaligen Partner wenden konnte, sich ansonsten aber weigerte, mit ihm zu kommunizieren. Das Bundesverfassungsgericht hat das eine in einem solchen Kontext „befremdlich wirkende Feststellung“ genannt, da es sich bei den Forderungen um geschuldeten Kindesunterhalt sowie gerichtlich zugesprochenes Schmerzensgeld handelte. Des Weiteren ist in dem Verfahren vor dem OLG nicht über den Antrag der Antragsgegnerin auf getrennte Anhörungen in der mündlichen Verhandlung entschieden worden. Nach der Verhängung eines Ordnungsgeldes wurde ohne ihre persönliche Anhörung entschieden.

Konflikt Ein großer Teil der veröffentlichten familienrechtlichen Urteile und Beschlüsse behandelt als Konflikte bezeichnete, streitige Auseinandersetzungen der Eltern in Bezug auf ihre Kinder nach einer Trennung. Hierunter fällt eine große Bandbreite von der sachlichen Uneinigkeit bis hin zu Schreiereien, Herabsetzungen, Demütigungen und Verleumdungen. Inwieweit dies auch Fälle häuslicher Gewalt im Sinne der oben genannten Definition sind, ist aus den veröffentlichten zusammenfassenden Darstellungen der Entscheidungen nicht ersichtlich. Bei der Auswertung wurde daher der von den Gerichten vorgegebenen Einteilung zwischen Konflikt und Gewalt gefolgt. In den Verfahren, in denen häufig auch massive Konflikte vorgetragen wurden, wird 34

BVerfG, FamRZ 2004: 354, 355