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Ergebnisse neuerer deutscher Untersuchungen

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Das Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes war ein Meilenstein der Entwicklung der letzten Jahre. Inzwischen liegt die Evaluation vor: Die rechtstatsächliche Untersuchung zum Gewaltschutzgesetz (Rupp 2005) hat eine Analyse von insgesamt 2.216 zivil- und familiengerichtlichen Verfahren durchgeführt. Antragsteller/innen waren zu 96% Frauen, Antragsgegner/innen waren zu 95% Männer. Die Beziehung zwischen den Antragstellerinnen und den Antragsgegnern waren in der Regel längerfristig, nur 15% dauerten maximal ein Jahr, 20% dauerten bis zu 10 und 22% bis zu 20 Jahren, 11,5% länger als 20 Jahre. Gewalthandlungen waren selten einmalig (5%), sondern zu 90% Wiederholungstaten, die von 45% der Antragstellerinnen über mehrere Jahre hinweg ertragen wurden. In 35% der Fälle war in den Akten eine Eskalation der Gewalt im Laufe der Zeit dokumentiert (ebenda: 133 ff). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass viele Kinder in diesen Familien langjährig der Gewalt zwischen ihren Eltern ausgesetzt waren und teilweise schwerwiegende Gewalttaten miterlebten. In nahezu drei Vierteln der Haushalte, in denen es zu Anträgen nach dem Gewaltschutzgesetz kam, lebten Kinder6. Bei 22% der Kinder konnte den Akten entnommen werden, dass sie körperliche Gewalt wie Schläge, Tritte und Stöße erlitten hatten. Dokumentiert war auch psychische Gewalt (34%) in Form von Beschimpfungen, Bedrohungen oder Ängstigen. Sexuelle Übergriffe wurden nur in Einzelfällen genannt (1%) (Rupp 2005: 145). Auswirkungen auf die Lebenssituation von Mädchen und Jungen lassen sich auch daran ablesen, dass zu 63% (n=234) die interviewten Antragstellerinnen aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen waren. Zu einem Viertel flüchteten sie in ein Frauenhaus, zu 57% fanden sie Zuflucht bei Bekannten oder Verwandten. Da Mütter in der Regel ihre Kinder an ihren Zufluchtsort mitnehmen, zeigen auch diese Daten, wie oft Gewalt in der Partnerschaft der Eltern erhebliche Einschnitte im Leben von Kindern verursacht, auch dann, wenn es um Schutz- und Hilfesuche geht. Zusammenfassend stellt die Studie fest, dass die Einschätzungen der befragten Berufsgruppen zur Bedeutung von Kindern im Rahmen der Antragstellung zwiespältig ausfällt: Kinder werden einerseits als hemmend gesehen, da sie „die Parteien verbinden und die Abhängigkeit verstärken, andererseits fördernd, wenn es auch um ihr Wohlbefinden und ihren Schutz geht.“ (Rupp 2005: 116) Auf die Dauer der Verfahren und den Verfahrensverlauf hat die Tatsache, dass Kinder im Haushalt der Antragstellerin leben bzw. von der Gewalt mitbetroffen sind, keinen eigenständigen Einfluss. „Eine leichte Tendenz zu weniger Beschlüssen, mehr Vereinbarungen aber auch mehr Rücknahmen kennzeichnet den Ausgang der Verfahren, sofern Kinder vorhanden sind“ (Rupp 2005: 190).

6 Zu berücksichtigen ist, dass nur gut 70% aller Antragsteller/innen in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Gewalttäter zusammenlebten (Rupp 2005: 134).