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Rechtlicher Schutz für Kinder vor häuslicher Gewalt
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tarliteratur eine Entscheidung des OLG Rostock, in der ein befristeter Umgangsausschluss angeordnet wurde. Die Beziehungen zwischen den Eltern
seien derart verhärtet, dass ein Umgang mit vernünftigen Mitteln und ohne
zu große Belastung für das Kind nicht durchzusetzen wäre. Dies könne nur
zwangsweise geschehen, was das Kind weiter stark psychisch belasten würde. Das Elterninteresse müsse hier hinter das Kindesinteresse zurücktreten.46
In der Rechtsprechung gibt es aber auch eine starke gegenläufige Tendenz,
die in der dauerhaften Weigerung des sorgeberechtigten Elternteils, den Umgang zu gewähren, ihrerseits eine Kindeswohlgefährdung sieht. Daraus resultierende Maßnahmen sind vielfältig und reichen von der Bestellung eines
Umgangspflegers47, über die Anordnung von Zwangsgeld48, bis hin zu Eingriffen in Teilbereiche der elterlichen Sorge49 durch z.B. die Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Umgangspfleger.50 Der Beschluss des
OLG Rostock (s. o.) ist mittlerweile vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden.51 Die Begründung des Gerichts basierte überwiegend darauf, dass
das OLG bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die ablehnende Haltung
der Antragsgegnerin abgestellt hat, ohne das Elternrecht auf Umgang und
die Belange des Kindes ausreichend zu berücksichtigen. Dem Art. 6 Abs.2, S.1
Grundgesetz innewohnenden Recht des Elternteils auf persönlichen Umgang
mit seinem Kind habe das OLG nicht Rechnung getragen.
Diese erneute Betonung des Umgangsrechts könnte die aufgezeigte Tendenz
verstärken und somit eine Differenzierung unterschiedlicher Motive und u. U.
auch Notwendigkeiten für eine befristetet Kontaktablehnung erschweren.
Häusliche Gewalt und Umgang
Bisher findet das kindliche Miterleben der Gefährdung bzw. Verletzung eines
Elternteils sehr unterschiedliche Berücksichtigung bei der Anordnung und
Ausgestaltung von Umgangsrechten.
Wird in Fällen häuslicher Gewalt eine förderliche Wirkung des Umgangs
auf das Kindeswohl regelhaft unterstellt, die Gewaltanwendung gegen ein
Elternteil in der gerichtlichen Entscheidung nicht berücksichtigt und unbegleiteter Umgang gewährt, kann dies zum einen dazu führen, dass getroffene
46
Das OLG Rostock, FamRZ 2004: 968, 969
47
So z.B. OLG Dresden, FamRZ 2002: 1588 ff.
48 So z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Oktober 2004, juris Rechtsprechung Nr. KORE
421482004
49 So z.B. OLG Frankfurt, FamRZ 2002, S.1585 ff., OLG München, FamRZ 2003, S.1957 ff., siehe
mit weiteren Nachweisen jurisPR-FamR 7/2005 vom 5. April, Anm.5, Volpp
50
So z.B. OLG Frankfurt, FamRZ 2004: 213 f.
51
BVerfG-BvR 487/04