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Rechtlicher Schutz für Kinder vor häuslicher Gewalt
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tarliteratur eine Entscheidung des OLG Rostock, in der ein befristeter Umgangsausschluss angeordnet wurde. Die Beziehungen zwischen den Eltern seien derart verhärtet, dass ein Umgang mit vernünftigen Mitteln und ohne zu große Belastung für das Kind nicht durchzusetzen wäre. Dies könne nur zwangsweise geschehen, was das Kind weiter stark psychisch belasten würde. Das Elterninteresse müsse hier hinter das Kindesinteresse zurücktreten.46 In der Rechtsprechung gibt es aber auch eine starke gegenläufige Tendenz, die in der dauerhaften Weigerung des sorgeberechtigten Elternteils, den Umgang zu gewähren, ihrerseits eine Kindeswohlgefährdung sieht. Daraus resultierende Maßnahmen sind vielfältig und reichen von der Bestellung eines Umgangspflegers47, über die Anordnung von Zwangsgeld48, bis hin zu Eingriffen in Teilbereiche der elterlichen Sorge49 durch z.B. die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Umgangspfleger.50 Der Beschluss des OLG Rostock (s. o.) ist mittlerweile vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden.51 Die Begründung des Gerichts basierte überwiegend darauf, dass das OLG bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die ablehnende Haltung der Antragsgegnerin abgestellt hat, ohne das Elternrecht auf Umgang und die Belange des Kindes ausreichend zu berücksichtigen. Dem Art. 6 Abs.2, S.1 Grundgesetz innewohnenden Recht des Elternteils auf persönlichen Umgang mit seinem Kind habe das OLG nicht Rechnung getragen. Diese erneute Betonung des Umgangsrechts könnte die aufgezeigte Tendenz verstärken und somit eine Differenzierung unterschiedlicher Motive und u. U. auch Notwendigkeiten für eine befristetet Kontaktablehnung erschweren.
Häusliche Gewalt und Umgang Bisher findet das kindliche Miterleben der Gefährdung bzw. Verletzung eines Elternteils sehr unterschiedliche Berücksichtigung bei der Anordnung und Ausgestaltung von Umgangsrechten. Wird in Fällen häuslicher Gewalt eine förderliche Wirkung des Umgangs auf das Kindeswohl regelhaft unterstellt, die Gewaltanwendung gegen ein Elternteil in der gerichtlichen Entscheidung nicht berücksichtigt und unbegleiteter Umgang gewährt, kann dies zum einen dazu führen, dass getroffene 46
Das OLG Rostock, FamRZ 2004: 968, 969
47
So z.B. OLG Dresden, FamRZ 2002: 1588 ff.
48 So z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Oktober 2004, juris Rechtsprechung Nr. KORE 421482004 49 So z.B. OLG Frankfurt, FamRZ 2002, S.1585 ff., OLG München, FamRZ 2003, S.1957 ff., siehe mit weiteren Nachweisen jurisPR-FamR 7/2005 vom 5. April, Anm.5, Volpp 50
So z.B. OLG Frankfurt, FamRZ 2004: 213 f.
51
BVerfG-BvR 487/04