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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
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Kinder, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, zeigen sehr unterschiedliche
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Haltungen und Verhaltensweisen in der Beziehung zu ihren beiden Elternteilen. Die Übernahme der Beschützerrolle gegenüber dem jeweils bedürftigen
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Elternteil sowie den Geschwistern10, die Übernahme vermeintlicher Schuld
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für die Gewalt, Ablehnung des gewalttätigen aber auch des „schwachen“ Elternteils11 sowie Loyalitätsbündnisse mit dem gewalttätigen Elternteil12, sind
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Verhaltensweisen, die ein breites Spektrum aufweisen, dessen heterogene zugrunde liegende Bedürfnisse der Kinder mit dem Recht des nichtsorgeberechtigten Elternteils auf Umgang in Einklang gebracht werden muss.
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Die Rechtsprechung steht in diesen Fällen vor der großen Herausforderung auf dem Hintergrund starker Ambivalenzen, widerstreitender Rechte
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und sich gegenseitig beeinflussender Interessen, eine dem Kindeswohl am
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besten entsprechende Entscheidung zu treffen. Diese, den streitigen Familienrechtsverfahren nicht unbekannten Aspekte, werden in Fällen häuslicher
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Gewalt dadurch verschärft, dass bisher kaum Kriterien für die Beurteilung
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des Miterlebens von Gewalt auf die Kindswohlgefährdung in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren entwickelt sind.
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Sorgerecht
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Verheirateten Eltern steht die Sorge für ein Kind gemeinsam zu. Nicht verheiratete Eltern können seit der Kindschaftsrechtsreform nach der Geburt des
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Kindes eine offizielle Sorgeerklärung abgeben und erlangen so das gemeinsame Sorgerecht. Sind die Eltern weder verheiratet, noch haben sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.
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Die Scheidung bzw. Trennung der Eltern berührt die gemeinsame Sorgeform
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für das Kind rechtlich nicht. Eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge ist nur noch dann vorgesehen, wenn ein Elternteil einen Antrag
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auf Übertragung der Alleinsorge stellt. Stellt kein Elternteil einen Antrag, verbleibt es ohne Überprüfung des Gerichts auf Tragfähigkeit dieser Lösung für
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das Kind bei der gemeinsamen Sorge. Mit Aufgabe der zwingenden Gerichtsentscheidung über die elterliche Sorge bei Trennung durch die Kindschaftsrechtsreform soll das Kindeswohl nicht ganz aus den Augen verloren werden.
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Die Gerichte müssen die Jugendämter über Scheidungen in Kenntnis setzen,
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sobald minderjährige Kinder betroffen sind. Es besteht dann die Pflicht der
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Jugendämter, die Eltern über das Angebot der Trennungs- und Scheidungsberatung zu informieren. Auch die Gerichte sind verpflichtet, im Rahmen des
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Strasser 2001: 143-162
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S.o.: 141 ff.
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S.o.: 157, 158
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