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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
Kinder, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, zeigen sehr unterschiedliche Haltungen und Verhaltensweisen in der Beziehung zu ihren beiden Elternteilen. Die Übernahme der Beschützerrolle gegenüber dem jeweils bedürftigen Elternteil sowie den Geschwistern10, die Übernahme vermeintlicher Schuld für die Gewalt, Ablehnung des gewalttätigen aber auch des „schwachen“ Elternteils11 sowie Loyalitätsbündnisse mit dem gewalttätigen Elternteil12, sind Verhaltensweisen, die ein breites Spektrum aufweisen, dessen heterogene zugrunde liegende Bedürfnisse der Kinder mit dem Recht des nichtsorgeberechtigten Elternteils auf Umgang in Einklang gebracht werden muss. Die Rechtsprechung steht in diesen Fällen vor der großen Herausforderung auf dem Hintergrund starker Ambivalenzen, widerstreitender Rechte und sich gegenseitig beeinflussender Interessen, eine dem Kindeswohl am besten entsprechende Entscheidung zu treffen. Diese, den streitigen Familienrechtsverfahren nicht unbekannten Aspekte, werden in Fällen häuslicher Gewalt dadurch verschärft, dass bisher kaum Kriterien für die Beurteilung des Miterlebens von Gewalt auf die Kindswohlgefährdung in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren entwickelt sind.
Sorgerecht Verheirateten Eltern steht die Sorge für ein Kind gemeinsam zu. Nicht verheiratete Eltern können seit der Kindschaftsrechtsreform nach der Geburt des Kindes eine offizielle Sorgeerklärung abgeben und erlangen so das gemeinsame Sorgerecht. Sind die Eltern weder verheiratet, noch haben sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Die Scheidung bzw. Trennung der Eltern berührt die gemeinsame Sorgeform für das Kind rechtlich nicht. Eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge ist nur noch dann vorgesehen, wenn ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der Alleinsorge stellt. Stellt kein Elternteil einen Antrag, verbleibt es ohne Überprüfung des Gerichts auf Tragfähigkeit dieser Lösung für das Kind bei der gemeinsamen Sorge. Mit Aufgabe der zwingenden Gerichtsentscheidung über die elterliche Sorge bei Trennung durch die Kindschaftsrechtsreform soll das Kindeswohl nicht ganz aus den Augen verloren werden. Die Gerichte müssen die Jugendämter über Scheidungen in Kenntnis setzen, sobald minderjährige Kinder betroffen sind. Es besteht dann die Pflicht der Jugendämter, die Eltern über das Angebot der Trennungs- und Scheidungsberatung zu informieren. Auch die Gerichte sind verpflichtet, im Rahmen des
10
Strasser 2001: 143-162
11
S.o.: 141 ff.
12
S.o.: 157, 158