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6.1 Frühe Hilfen
folgt definiert: »Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche,
seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung
mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate
hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und
Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1
zu erwarten ist«20.
Biologisch-genetische, psychologische und soziale Faktoren wirken bei der Entwicklung einer Behinderung in unterschiedlicher Dynamik zusammen (Weiß et
al. 2004, S. 53). Es ist daher oft nicht möglich, Kinder hinsichtlich der Art und des
Ausmaßes einer Behinderung eindeutig zuordnen zu können. Dies gilt besonders
auch in der Unterscheidung einer Lern- und einer geistigen Behinderung. Es gilt
hier, sehr vorsichtig mit dem Etikett der Behinderung umzugehen. Anderseits ist es
Aufgabe der Frühförderung, eindeutige kindliche Behinderungen nicht zu ignorieren und zu verschweigen. Es ist eine wichtige Aufgabe der Frühförderung, Eltern
auf dem Weg des Prozesses der Auseinandersetzung mit der Tatsache, ein behindertes Kind zu haben, zu begleiten.
Unter dem ebenfalls gesetzlich festgelegten Begriff der »drohenden Behinderung«
sind Gefährdungen und Auffälligkeiten der Entwicklung von Kindern zu verstehen,
die zu manifesten Behinderungen führen können, denen durch rechtzeitiges Eingreifen aber entgegengewirkt werden kann. Hier geht es um die präventive Ausrichtung der Frühförderarbeit. Weiß et al. (2004, S. 55) betonen hier, dass mit der
Definition von »drohender Behinderung« den Frühförderstellen die Möglichkeit
gegeben wird, sich allen Erziehungsverantwortlichen, die sich um die Entwicklung
ihres Kindes Sorgen machen, zu öffnen.
Gleichzeitig wird die Verantwortlichkeit der Frühförderung für riskante Entwicklungsbedingungen, unter denen Kinder aufwachsen, angesprochen. Weiß
schlägt vor, den Oberbegriff »Entwicklungsgefährdung« zu verwenden sowohl für
behinderte wie von Behinderung bedrohte Kinder. Kinder mit manifesten Behinderungen sind verschiedenen Gefährdungen in ihrer Entwicklung zur personalen
und sozialen Integration (Speck 2003, S. 403), also auch in ihrer gesellschaftlichen
Teilhabe im Sinne der WHO-Klassifikation, ausgesetzt. Der Begriff »Entwicklungsgefährdung« ist des Weiteren kompatibel mit dem Risiko- und Resilienzkonzept
(Weiß et al. 2004, S. 54).
Umgang mit Kapazitätsgrenzen
Der Begriff der »Entwicklungsgefährdung« trägt den entwicklungspsychologischen
Erkenntnissen über die Bedeutsamkeit der (ungünstigen) Bedingungen des Aufwachsens für die Entwicklung von Auffälligkeiten Rechnung. »Die Zielgruppe ist
damit grundsätzlich erweitert von Kindern mit Behinderungen auf Kinder mit sehr
unterschiedlichen Entwicklungs- und Verhaltensauffälligkeiten, die in Wechselwir20 https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/2.html
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