2026-001/documents/verhaltensauffaelligkeiten/pages/229.md

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Raw Blame History

6.1 Frühe Hilfen

folgt definiert: »Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist«20. Biologisch-genetische, psychologische und soziale Faktoren wirken bei der Entwicklung einer Behinderung in unterschiedlicher Dynamik zusammen (Weiß et al. 2004, S. 53). Es ist daher oft nicht möglich, Kinder hinsichtlich der Art und des Ausmaßes einer Behinderung eindeutig zuordnen zu können. Dies gilt besonders auch in der Unterscheidung einer Lern- und einer geistigen Behinderung. Es gilt hier, sehr vorsichtig mit dem Etikett der Behinderung umzugehen. Anderseits ist es Aufgabe der Frühförderung, eindeutige kindliche Behinderungen nicht zu ignorieren und zu verschweigen. Es ist eine wichtige Aufgabe der Frühförderung, Eltern auf dem Weg des Prozesses der Auseinandersetzung mit der Tatsache, ein behindertes Kind zu haben, zu begleiten. Unter dem ebenfalls gesetzlich festgelegten Begriff der »drohenden Behinderung« sind Gefährdungen und Auffälligkeiten der Entwicklung von Kindern zu verstehen, die zu manifesten Behinderungen führen können, denen durch rechtzeitiges Eingreifen aber entgegengewirkt werden kann. Hier geht es um die präventive Ausrichtung der Frühförderarbeit. Weiß et al. (2004, S. 55) betonen hier, dass mit der Definition von »drohender Behinderung« den Frühförderstellen die Möglichkeit gegeben wird, sich allen Erziehungsverantwortlichen, die sich um die Entwicklung ihres Kindes Sorgen machen, zu öffnen. Gleichzeitig wird die Verantwortlichkeit der Frühförderung für riskante Entwicklungsbedingungen, unter denen Kinder aufwachsen, angesprochen. Weiß schlägt vor, den Oberbegriff »Entwicklungsgefährdung« zu verwenden sowohl für behinderte wie von Behinderung bedrohte Kinder. Kinder mit manifesten Behinderungen sind verschiedenen Gefährdungen in ihrer Entwicklung zur personalen und sozialen Integration (Speck 2003, S. 403), also auch in ihrer gesellschaftlichen Teilhabe im Sinne der WHO-Klassifikation, ausgesetzt. Der Begriff »Entwicklungsgefährdung« ist des Weiteren kompatibel mit dem Risiko- und Resilienzkonzept (Weiß et al. 2004, S. 54). Umgang mit Kapazitätsgrenzen Der Begriff der »Entwicklungsgefährdung« trägt den entwicklungspsychologischen Erkenntnissen über die Bedeutsamkeit der (ungünstigen) Bedingungen des Aufwachsens für die Entwicklung von Auffälligkeiten Rechnung. »Die Zielgruppe ist damit grundsätzlich erweitert von Kindern mit Behinderungen auf Kinder mit sehr unterschiedlichen Entwicklungs- und Verhaltensauffälligkeiten, die in Wechselwir20 https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/2.html

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