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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
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Gefährdung des Kindes sei es weder während des Zusammenlebens der Eltern noch bei den Umgangskontakten gekommen59. In dieser Entscheidung
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wurde ein Zusammenhang zwischen häuslicher Gewalt und einer Kindeswohlgefährdung verneint. Die Bedenken der Mutter wurden für eine befristete Zeit durch die Anordnung eines begleiteten Umgangs berücksichtigt. Die
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Kontakte verliefen nach Auffassung des Gerichts positiv, danach überwog
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das Recht auf Umgang.
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Aus den zitierten Entscheidungen wird nicht ersichtlich, wann sich für die
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Familiengerichte ein zu berücksichtigender Zusammenhang herstellt oder ob
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es Entscheidungskriterien oder Richtwerte für eine Berücksichtigung häuslicher Gewalt bei der Beurteilung des Kindeswohles im Rahmen von Umgangskontakten gibt.
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Das Gewaltschutzgesetz
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Das Gewaltschutzgesetz ächtet Partnergewalt indem es gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen normiert. Bekannt gemacht
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wurde die Idee dieses Gesetzes durch die häufig genutzte, eingängige Formel
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„ Wer schlägt, der geht“ und dies spiegelt in kurzen Worten die Rechtsfolgen
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der Ansprüche, die Betroffene von Gewalttaten haben, wieder. Es erfolgt zum
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Schutz der Betroffenen eine Trennung von Gewalttäter und Opfer, die zu Lasten des Täters geht. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Ansprüche aus §§
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1 und 2 Gewaltschutzgesetz. § 3 Gewaltschutzgesetz stellt einen Vorrang der
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Vorschriften, die die Rechtsbeziehungen minderjähriger Personen, die unter
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elterlicher Sorge, Vormundschaft und Pflegschaft stehen, fest. Kinder können
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somit nicht Anspruchsinhaber nach dem Gewaltschutzgesetz sein. An einigen
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Stellen des Gesetzes sind die gerichtliche Berücksichtigung von Kindeswohlbelangen sowie Anhörungs- und Mitteilungspflichten des Jugendamtes vorgesehen. Die Schutzfunktion für Kinder ergibt sich aber primär mittelbar über
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die Schutzmöglichkeiten des gewaltbetroffenen Elternteils.
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§ 1 Gewaltschutzgesetz
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Hat jemand eine andere Person vorsätzlich und widerrechtlich an Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt oder damit gedroht, so hat das Gericht die zur
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Abwendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Konkret heißt das, das
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Gericht kann zum Beispiel den Täter anweisen, die Wohnung der von ihm
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verletzten Person nicht zu betreten, sich nicht in einem bestimmten Umkreis
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OLG Saarbrücken, FamRZ 2001: 369, so auch AG Tempelhof-Kreuzberg, FamRZ 2003: 948 f.
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