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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen

Gefährdung des Kindes sei es weder während des Zusammenlebens der Eltern noch bei den Umgangskontakten gekommen59. In dieser Entscheidung wurde ein Zusammenhang zwischen häuslicher Gewalt und einer Kindeswohlgefährdung verneint. Die Bedenken der Mutter wurden für eine befristete Zeit durch die Anordnung eines begleiteten Umgangs berücksichtigt. Die Kontakte verliefen nach Auffassung des Gerichts positiv, danach überwog das Recht auf Umgang. Aus den zitierten Entscheidungen wird nicht ersichtlich, wann sich für die Familiengerichte ein zu berücksichtigender Zusammenhang herstellt oder ob es Entscheidungskriterien oder Richtwerte für eine Berücksichtigung häuslicher Gewalt bei der Beurteilung des Kindeswohles im Rahmen von Umgangskontakten gibt.

Das Gewaltschutzgesetz Das Gewaltschutzgesetz ächtet Partnergewalt indem es gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen normiert. Bekannt gemacht wurde die Idee dieses Gesetzes durch die häufig genutzte, eingängige Formel „ Wer schlägt, der geht“ und dies spiegelt in kurzen Worten die Rechtsfolgen der Ansprüche, die Betroffene von Gewalttaten haben, wieder. Es erfolgt zum Schutz der Betroffenen eine Trennung von Gewalttäter und Opfer, die zu Lasten des Täters geht. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Ansprüche aus §§ 1 und 2 Gewaltschutzgesetz. § 3 Gewaltschutzgesetz stellt einen Vorrang der Vorschriften, die die Rechtsbeziehungen minderjähriger Personen, die unter elterlicher Sorge, Vormundschaft und Pflegschaft stehen, fest. Kinder können somit nicht Anspruchsinhaber nach dem Gewaltschutzgesetz sein. An einigen Stellen des Gesetzes sind die gerichtliche Berücksichtigung von Kindeswohlbelangen sowie Anhörungs- und Mitteilungspflichten des Jugendamtes vorgesehen. Die Schutzfunktion für Kinder ergibt sich aber primär mittelbar über die Schutzmöglichkeiten des gewaltbetroffenen Elternteils.

§ 1 Gewaltschutzgesetz Hat jemand eine andere Person vorsätzlich und widerrechtlich an Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt oder damit gedroht, so hat das Gericht die zur Abwendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Konkret heißt das, das Gericht kann zum Beispiel den Täter anweisen, die Wohnung der von ihm verletzten Person nicht zu betreten, sich nicht in einem bestimmten Umkreis

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OLG Saarbrücken, FamRZ 2001: 369, so auch AG Tempelhof-Kreuzberg, FamRZ 2003: 948 f.