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5.2.2
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Interprofessionelle Kooperation
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In Zusammenhang mit dem Strukturmerkmal Sozialer Arbeit, das als diffuse
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Allzuständigkeit für komplexe Problemlagen bezeichnet wird (
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Kap. 3.2.1), haben wir aufgezeigt, dass der Sozialen Arbeit ein
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Tätigkeitsmonopol fehlt. Sie bearbeitet Aufgaben, mit denen auch andere
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Professionen befasst sind. Nicht zuletzt deshalb ist die Profession der
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Sozialen Arbeit auf die enge Zusammenarbeit mit Vertreterinnen anderer
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Professionen und Berufe angewiesen.
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Rahmenbedingungen und Status
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Der Aufgabenschwerpunkt und die spezifische Kompetenz der Sozialen
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Arbeit sind weniger klar zu beschreiben als bei anderen Professionen.
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Dieser Umstand beeinflusst die interprofessionelle Kooperation wesentlich.
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So konstatieren beispielsweise Bommes/Scherr (vgl. 2000:219), eine
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zentrale Schwierigkeit der Sozialen Arbeit liege darin, dass ihr bisher kein
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den klassischen Professionen vergleichbarer Expertenstatus zugebilligt
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werde. Oft befinden sich die Professionellen der Sozialen Arbeit gegenüber
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ihren Kooperationspartnern in der unterlegenen Position und in der Rolle
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des Bittstellers (vgl. Brack 1998, zit. in Heiner 2010:474 f.). Die
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interprofessionelle Kooperation sei geprägt durch das unklare
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beziehungsweise umstrittene berufliche Profil, hält Heiner fest; die Klärung
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der jeweiligen Aufgabenstellung und der damit einhergehenden
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Arbeitsteilung zwischen den Berufen bzw. Professionen sei deshalb eine der
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zentralen Herausforderungen für die Soziale Arbeit (vgl. Heiner 2010:472,
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474). Dazu kommt manchmal die besondere Situation der Unterstellung
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unter weisungsberechtigte Angehörige anderer Professionen, die den
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Spielraum eigener Verantwortung und Entscheidung einschränken.
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Gildemeister sieht darin die Ursache dafür, dass »ein hoher
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Anpassungsdruck in den verschiedenen Berufsfeldern an die jeweils
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dominanten ›Professionen‹ entsteht, also im Kontext des
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Gesundheitswesens an die Ärzte und Psychologen, im Kontext der Arbeit
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mit Straffälligen an die Juristen, in der kirchlichen Bildungsarbeit an die
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Pfarrer. Professionelles Handeln wird ›eingefärbt‹: medizinisch, juristisch,
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theologisch« (Gildemeister 1995, zit. in Kähler 1999:23). Dieser hält fest,
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dass Soziale Arbeit »immer in Mischungsverhältnissen aus Kooperation mit,
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Anweisung von und Delegationen an andere Berufsangehörige(n)
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praktiziert« werde (Kähler 1999:23). Schwierig ist die Zusammenarbeit
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dann, wenn sich nicht zufriedenstellend klären lässt, wer von wem Zuarbeit
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verlangen kann, und wenn beide Seiten nicht mehr
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problemlösungsorientiert, sondern statusorientiert argumentieren und auf
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ihre Kompetenzen oder ihre Unabhängigkeit pochen (vgl. Heiner 2010:475).
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Im arbeitsteiligen Praxisfeld der Sozialen Arbeit und ihrer
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Nachbarsdisziplinen seien gemeinsame Ziele und Handlungseinigkeit nicht
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ohne weiteres gegeben, betonen Merten et al. (vgl. 2019:13 f.); eine
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gelingende Unterstützung von Klientinnen mit komplexen
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Problemstellungen sei jedoch nur durch eine interprofessionelle
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