2026-001/documents/theory/diagnostics/handbuch-kinder-und-haeusliche-gewalt/pages/156.md

40 lines
2.9 KiB
Markdown

158
Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
ȡ sowie die Sicherstellung von Förderung von Wissen und Bildung (Art. 17,
28, 29, 30 und 31 UN-KRK).
In Situationen nach Trennung der Eltern in Fällen häuslicher Gewalt stellt
sich deshalb oft die Frage, wo dem Kind bzw. den Kindern am ehesten eine
hinreichende Sicherstellung dieser Grundbedürfnisse garantiert werden
kann. In der häufigeren Konstellation war meist der männliche Elternteil
der, welcher die Gewalt ausübte, während die Mutter als ohnmächtig und
auch als nicht in der Lage, die Kinder zu schützen erlebt wurde. Häusliche
Gewalt kommt vermehrt in Familien vor, in denen ein Elternteil oder beide
Elternteile an einer psychischen und/oder Suchterkrankung leiden. Diese elterlichen Ausgangsbedingungen können ebenfalls zu einer eingeschränkten
Möglichkeit, Basisbedürfnisse von Kindern zu sichern, beitragen und sollten
in Trennungssituationen evaluiert werden. In diesem Beitrag sollen, ohne
Anspruch auf Vollständigkeit, einige typische Konstellationen besprochen
werden und einige grundsätzliche Empfehlungen aus Sicht des Kindeswohls
gegeben werden. Häufig sind Auseinandersetzungen um das Sorgerecht,
oder wenn dies geklärt ist, um das Umgangsrecht, eine Weiterführung des
Paarkonfliktes mit anderen Mitteln. Die rechtlichen Schritte werden dann von
den Kindern und/oder einem oder beiden Elternteilen, in bedrohlicher Weise
mit den erlebten Gewaltsituationen assoziiert. Es entsteht das Gefühl, dass
nie Ruhe einkehren kann. Generell ist es wichtig vorauszuschicken, dass selten bis nie ideale Lösungen getroffen werden können, sondern dass es um
Güterabwägungen geht, welche getroffen werden müssen, so dass es sich in
schwierigen Entscheidungssituationen durchaus auch lohnt, positive und negative Argumente zu dokumentieren und zu bilanzieren.
Gemeinsame Sorge kann kein „Regelfall“ bei vorausgegangener häuslicher
Gewalt sein.
Die einschlägige Rechtstatsachenforschung zeigt, dass die gemeinsame elterliche Sorge seit der Kindschaftsrechtsreform wenigstens statistisch zum „Regelfall“ (75,54%) geworden ist (vgl. Proksch 2002).
Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht stellt die gemeinsame elterliche Sorge in der Regel eine Chance dar, wenn eine gemeinsame weitere Erziehung gewünscht ist und in zentralen Punkten Übereinstimmung zwischen
den Eltern besteht, so dass kindliche Basisbedürfnisse in Übereinstimmung
zu den Eltern gesichert werden können. Gemeinsame elterliche Sorge ist ein
Risiko für Kinder, wenn sie als einfachstes oder Verlegenheitsmodell oder bei
fortgesetzten massiven Streitigkeiten und nach wie vor drohender Gewalt, zu
praktizieren versucht wird. Bei sehr wechselnder Intensität der Elternpräsenz
und Erreichbarkeit kann auch in medizinischen Behandlungssituationen,
welche häufiger Entscheidungen erfordern, die gemeinsame elterliche Sorge
durchaus hinderlich sein.