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Kindeswohl und Kindesrechte in Gerichtsverfahren bei häuslicher Gewalt
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in Frage – eben wenn das Kind selbst diesen Kontakt nicht will. In jüngster
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Zeit wurden in diesem Zusammenhang die Überidentifikation von Kindern
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und eine extreme Loyalitätshaltung im Sorge- bzw. Umgangsrechtsstreit unter
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dem Schlagwort eines sog. „Parental-Alienation-Syndrome“ diskutiert, das
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vor allem mit dem Erstarken der Väterrechtsbewegung eine deutliche Konjunktur in Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten erfahren hat (kritisch Dettenborn 2001: 102 ff; Fegert 2002: 121 ff; Heiliger 2003: 229 - 243; Kostka 2004:
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223 - 252). Die Folge ist nicht selten, dass Kinder mit dem Hinweis, sie seien
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beeinflusst, zum Umgang mit einem gewalttätigen Elternteil (Vater) auch
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dann gezwungen werden, wenn sie selbst diese Besuche ablehnen, fürchten
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und unter ihnen leiden (vgl. Ostbomk-Fischer 2003, Salgo 2003). Eigentlich
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aber müsste der Umstand, dass sich ein Kind nicht an der Gefühls- und Gedankenwelt seiner primären Bezugsperson orientiert, fachlich begründeten
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Anlass zur Sorge bieten. So erscheint die bisherige Rechtspraxis der Familiengerichte durchaus legitim, die von einer rechtlich relevanten Beeinflussung
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nur ausgehen, wenn es sichere Anhaltspunkte dafür gibt, dass der vom Kind
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geäußerte Wille in seinem Erleben gar keine Entsprechung findet.
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Festzuhalten bleibt: Die Frage nach dem „Kindeswohl“ und dem „Kindeswillen“ in Verfahren, in denen es um Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen nach häuslicher Gewalt geht, verhilft den Verfahrensbeteiligten und
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Fachkräften dazu, den Blick überhaupt erst auf das individuelle Kind und
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seine eigenen Erfahrungen zu richten. Schwer genug, denn wer sich auf diesen Blickwinkel einlässt, wird mit einer von massiver Ohnmacht und Angst,
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von Wutgefühlen und Aggression durchdrungen Erfahrungswelt konfrontiert. Hier regieren die Gewalttätigen, verlieren die Opfer und es gibt keinen
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Schutz, umso mehr aber quälende Schuld. Eben dieses Erleben und seine geschützte Aufarbeitung kann nur der Ausgangspunkt sein für die erforderliche
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Begleitung des Kindes wie auch für Beschlüsse des Gerichtes und fachliche
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Entscheidungen der Jugendhilfe in den Fällen häuslicher Gewalt.
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Dieser Fokus aber fällt nicht leicht. Denn gerade weil das „Kindeswohl“
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und auch der „Kindeswille“ zentrale Entscheidungsmaßstäbe der Gerichte
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sind, ist die Gefahr einer Vereinnahmung und interpretatorischen Ummünzung dieser juristischen Konstrukte seitens der Verfahrensbeteiligten zur
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Durchsetzung ihrer Eigeninteressen nicht nur gegenwärtig, sondern geschieht
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alltäglich in der Praxis. Dies nicht hinzunehmen, sondern das vom Verfahren unmittelbar betroffene Kind und seine wohlverstandenen Interessen und
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subjektiven Wünsche im Zentrum aller behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen zu halten, zeichnet wohl eine professionelle Praxis gerade in
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(hoch)streitigen Fällen nach häuslicher Gewalt aus.
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