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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
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Gewalt62 gegen Kinder vorgetragen wurde, bislang kein Kontakt zum Jugendamt bestand. Bestehender Kontakt hatte keinen erkennbaren Zusammenhang
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mit Art oder Schwere der Gewalt.63 Ein Großteil häuslicher Gewalt ist demnach dem Jugendamt nicht bekannt und eine regelmäßige Information durch
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die Gerichte in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz somit erforderlich.
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Kritikpunkte
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Die bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens als Schwachpunkt diskutierte fehlende eigene Anspruchsmöglichkeit des Kindes nach dem Gewaltschutzgesetz ist durch das Inkrafttreten des Kinderrechteverbesserungsgesetzes mittlerweile geschaffen (siehe dazu unten).
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Ein weiterhin bestehender Kritikpunkt am Gewaltschutzgesetz ist die mangelnde Verknüpfung von Ansprüchen auf Schutzanordnung des verletzten
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Elternteils auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes mit kindschaftsrechtlichen Regelungen, im speziellen mit Umgangs- und Sorgerechtsregelungen.
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In der Begründung des Gesetzesentwurfes selbst wurde darauf hingewiesen,
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dass wenn Gewalttaten unter Partnern zu Anordnungen auf Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz geführt haben, diese Entscheidungen
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auch im Bereich des Kindschaftsrechts, insbesondere bei Entscheidungen
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zum Umgangsrecht berücksichtigt werden müssten64. Diese Feststellung hat
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keinen Niederschlag in dem Gesetzestext selbst gefunden, was zu einer sehr
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unterschiedlichen gerichtlichen Praxis und deren Bewertung geführt hat.65
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Ergebnisse der Untersuchung des Gewaltschutzgesetzes
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Die rechtstatsächliche Untersuchung zum Gewaltschutzgesetz hat im Rahmen
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der Analyse von insgesamt 2.216 zivil- und familiengerichtlichen Verfahren
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gezeigt, dass in rund ¾ der Haushalte66 Kinder lebten. In 54% der Verfahren
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wurde von dem Antragsteller/der Antragstellerin vorgetragen, dass Kinder
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von den Gewalthandlungen betroffen sind. In 48% sind sie selbst Opfer, in
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Unter Gewalt wird hier die unmittelbare wie die mittelbare Betroffenheit verstanden.
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Rupp 2005: 237
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BT-Drucks. 14/5429
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65 Siehe z.B. Hecht 2005, S.14, die eine Tendenz verzeichnet, nach der „Regelungen zum Umgangsrecht Vorrang gegenüber Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz eingeräumt
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werden“, was sowohl den Schutzanspruch der Frau als auch den ihrer Kinder bagatellisiert.
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66 Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht in allen Fällen um gemeinsame Haushalte handelt.
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