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Rechtlicher Schutz für Kinder vor häuslicher Gewalt
129
familienrechtlichen Verfahrens bei Beteiligung minderjähriger Kinder auf die
Beratungsmöglichkeiten durch entsprechende Stellen hinzuweisen.
Dieser Hinweis soll bewirken, dass die Eltern die Frage der elterlichen Sorge nicht aus dem Scheidungsverfahren ausblenden und unter Beachtung des
Kindeswohls eine bewusste Entscheidung für den Fortbestand der gemeinsamen Sorge oder für eine Aufhebung treffen.
Die Übertragung der alleinigen Sorge geschieht nach dem Antrag eines
Elternteils bei dem Familiengericht auf der Grundlage von § 1671 II BGB in
zwei Fällen:
1. wenn der andere Elternteil zustimmt, die Eltern sich also einig sind und
ein Kind, das über 14 Jahre alt ist, nicht widerspricht,
2.
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Alleinsorge auf die antragstellende Person dem Wohl des Kindes am
Besten entspricht.
Die zweite Fallgruppe repräsentiert die der strittigen Familienrechtsverfahren.
In diesem Zusammenhang war der Stellenwert der gemeinsamen Sorgeform lange unklar und wurde von den Gerichten auch sehr unterschiedlich
ausgelegt.
Der BGH hat die Frage in einem Urteil vom September 1999 entschieden.
Dort sind einige entscheidende Fragen klargestellt:13
1. „Die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge durch das KindœŒ‘ŠĞœ›ŽŒ‘œ›Ž˜›–ŽœŽ£ȱ Ž—‘§•ȱ ”Ž’—ȱ ސޕȬžœ—Š‘–ŽȬŽ›‘§•—’œȱ ’—ȱ
dem Sinn, dass eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen
Sorge bestehen und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommen sollte.
2. Es besteht keine Vermutung, dass die gemeinsame Sorgeform im Zweifel die für das Kind beste Form ist.
3. Elterliche Gemeinsamkeit lässt sich in der Realität nicht verordnen.
4. Für den Fortbestand der gemeinsamen Sorge ist die Kooperationsfähig”Ž’ȱ ž—ȱ ˜˜™Ž›Š’˜—œ‹Ž›Ž’œŒ‘ŠĞȱ Ž›ȱ •Ž›—ȱ ž—ŸŽ›£’Œ‘‹Š›ǯȱ ’—ȱ ’Žȱ
Eltern nicht konsensbereit und wirkt sich dies dahingehend aus, dass
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Mittlerweile hat auch das Bundesverfassungsgericht einen Vorrang der gemeinsamen Sorgeform sowohl von Rechts wegen als auch im Hinblick auf
13
FamRZ 1999: 1646