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6.2 Jugendhilfe, Hilfen zur Erziehung
dungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinn des § 13 Absatz 2 einschließen.
Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass zunächst die Personensorgeberechtigten, also in der Regel die Eltern, berechtigt sind, einen Antrag zur Hilfe zur Erziehung zu stellen; in Ausnahmefällen ist dies auch durch die Jugendlichen selber
möglich. Im Falle einer Kindeswohlgefährdung sind durch das 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) u. a. in den §§ 8a und 8b die Möglichkeiten des Jugendamtes konkretisiert und gestärkt worden: Neu eingefügt in § 8a
wurde ein ausdrücklicher »Schutzauftrag« des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung:
»Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des
Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im
Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht infrage gestellt
wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von
Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten
oder den Erziehungsberechtigten anzubieten (…)« (§ 8a SBG VIII). Dabei wird im
Weiteren ausdrücklich auf Handlungsnotwendigkeiten beim Gefährdungsrisiko
hingewiesen und auch auf die Notwendigkeit, auf die Erziehungsberechtigten zur
Inanspruchnahme von Hilfen einzuwirken (vertiefend zum Thema Kindeswohlgefährdung siehe Deegener & Körner 2005, ISA 2006).
Abgesehen von diesen Situationen der akuten Kindeswohlgefährdung ist der
Hilfeplan nach § 36 SGB VIII das zentrale Steuerungsinstrument: Hiernach soll im
Zusammenwirken von betroffenen Kindern bzw. Jugendlichen, deren Personensorgeberechtigten und den Fachkräften des Jugendamtes und gegebenenfalls des
hilfedurchführenden Trägers eine Entscheidung »über die im Einzelfall angezeigte
Hilfeart« (§ 36 SGB VIII) getroffen werden. Wegen dieser zentralen Bedeutung sei
der § 36 SGB VIII an dieser Stelle nochmals aufgeführt:
§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan
1. Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der
Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die
möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen
hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb
der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht
kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in
Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern
sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind (…)
2. Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe
voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer
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