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6.2 Jugendhilfe, Hilfen zur Erziehung
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dungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinn des § 13 Absatz 2 einschließen.
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Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass zunächst die Personensorgeberechtigten, also in der Regel die Eltern, berechtigt sind, einen Antrag zur Hilfe zur Erziehung zu stellen; in Ausnahmefällen ist dies auch durch die Jugendlichen selber
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möglich. Im Falle einer Kindeswohlgefährdung sind durch das 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) u. a. in den §§ 8a und 8b die Möglichkeiten des Jugendamtes konkretisiert und gestärkt worden: Neu eingefügt in § 8a
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wurde ein ausdrücklicher »Schutzauftrag« des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung:
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»Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des
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Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im
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Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht infrage gestellt
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wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von
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Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten
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oder den Erziehungsberechtigten anzubieten (…)« (§ 8a SBG VIII). Dabei wird im
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Weiteren ausdrücklich auf Handlungsnotwendigkeiten beim Gefährdungsrisiko
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hingewiesen und auch auf die Notwendigkeit, auf die Erziehungsberechtigten zur
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Inanspruchnahme von Hilfen einzuwirken (vertiefend zum Thema Kindeswohlgefährdung siehe Deegener & Körner 2005, ISA 2006).
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Abgesehen von diesen Situationen der akuten Kindeswohlgefährdung ist der
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Hilfeplan nach § 36 SGB VIII das zentrale Steuerungsinstrument: Hiernach soll im
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Zusammenwirken von betroffenen Kindern bzw. Jugendlichen, deren Personensorgeberechtigten und den Fachkräften des Jugendamtes – und gegebenenfalls des
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hilfedurchführenden Trägers – eine Entscheidung »über die im Einzelfall angezeigte
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Hilfeart« (§ 36 SGB VIII) getroffen werden. Wegen dieser zentralen Bedeutung sei
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der § 36 SGB VIII an dieser Stelle nochmals aufgeführt:
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§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan
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1. Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der
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Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die
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möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen
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hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb
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der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht
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kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in
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Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern
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sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind (…)
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2. Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe
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voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer
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