2026-001/documents/verhaltensauffaelligkeiten/pages/246.md

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6 Unterstützungs- und Begegnungsmöglichkeiten bei Verhaltensauffälligkeiten
Vorliegendes Problem eines
Kindes/Jugendlichen bzw.
seiner Familie
Systematische Analyse der
Ausgangslage und
Vorgeschichte (Diagnose)
(partizipative) Entscheidungsfindung über geeignete Hilfen;
Zielbeschreibungen
(Indikationsstellung)
Informationssammlung
Hilfeplan
nach § 36 SGB VIII
Durchführung der Hilfen;
pädagogische „Intervention“
Überprüfung der Ergebnisse
Abschluss
Abb. 6.1: Darstellung des Verlaufs der Einleitung und Durchführung von Hilfen zur Erziehung
§ 27 Hilfe zur Erziehung
1. Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines
Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl
des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Hilfe nicht gewährleistet ist
und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
2. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach den Maßgaben der §§ 28 bis 35
gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen
Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des
Jugendlichen einbezogen werden (…).
3. Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und
damit verbundener therapeutischer Leistungen. Dies soll bei Bedarf Ausbil246