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6.2 Jugendhilfe, Hilfen zur Erziehung
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Die Kinder- und Jugendhilfe ist ein Teil des Sozialsystems; die Struktur ist dabei
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folgende: Die Rahmen-Verantwortung liegt im Wesentlichen bei den Kommunen,
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bei den kommunalen Jugendämtern, die für die Ausgestaltung der Jugendhilfe(leistungen) und die Steuerung zuständig sind. Grundsätzlich gilt das Subsidiaritätsprinzip: dies bedeutet, dass die Leistungen – wie zum Beispiel die Unterstützung
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von Kindern im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe – vom Jugendamt
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gemeinsam mit den Eltern auf der Basis eines Hilfeplanes beschlossen werden; die
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Durchführung der Hilfe erfolgt allerdings durch Fachkräfte, die bei einem freien
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Träger (zum Beispiel einem Wohlfahrtsverband) beschäftigt sind (zur Gesamtsystematik des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vgl. Wabnitz, 2021; Günther, 2021).
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Für den Bereich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit Verhaltensauffälligkeiten haben insbesondere die « Hilfen zur Erziehung« eine besondere Bedeutung:
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In den §§ 27 ff SGB VIII (»Hilfen zur Erziehung«) werden verschiedene Hilfeformen – von der Erziehungsberatung über die Heimerziehung bis hin zu Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche – beschrieben; darüber
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hinaus
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werden
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Möglichkeitsräume
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für
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weitere
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innovative
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Unterstützungsangebote für Kinder und Jugendliche und ihre Familien geschaffen.
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»Gegenüber der früheren Gesetzeslage und Praxis der Jugendhilfe sollen sich die so
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definierten Hilfen nicht mehr unterscheiden durch eine Rangfolge im Schweregrad
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der Störung/Problemlage oder des Eingriffs, sondern es wurde erstmalig der Versuch
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gemacht, unterschiedliche Hilfen für unterschiedliche Problemlagen gleichrangig
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nebeneinander zu stellen. Ausgangspunkt ist somit das je konkrete Individuum mit
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seiner Geschichte in seinem jeweiligen sozialen und gesellschaftlichen Kontext.
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Unterschieden werden die anzubietenden Hilfen gleichwohl nach ›pädagogischen Intensitäten‹. Ziel ist dabei die Sicherstellung des Wohls des Kindes sowie die
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Bereitstellung ›geeigneter und notwendiger‹ Hilfen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen« (Fröhlich-Gildhoff 2003a, S. 3).
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Der Kernprozess in der Einleitung und Durchführung der Hilfen zur Erziehung
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lässt sich folgendermaßen beschreiben (c Abb. 6.1):
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Aufgrund eines vorliegenden Problems erfolgt eine systematische Analyse der
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Ausganglage und Vorgeschichte – also im weitesten Sinne die Erstellung einer
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Diagnose. Auf dieser Grundlage kommt es zur partizipativen Entscheidungsfindung
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über geeignete Hilfen im Rahmen des sogenannten Hilfeplanverfahrens nach § 36
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SGB VIII und es werden Ziele beschrieben – dies kann als Indikationsstellung betrachtet werden. Danach werden die Hilfen in der Regel durch einen freien Träger
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bzw. dessen Fachkräfte zusammen mit und in der Familie bzw. dem betroffenen
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Kind/Jugendlichen durchgeführt; es kommt zu pädagogischen Interventionen. In
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regelmäßigen Abständen werden die Ergebnisse überprüft, es kommt zu einer
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Fortschreibung des Hilfeplans mit gegebenenfalls veränderten Zielen oder zum
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Abschluss der Hilfe.
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Die Grundlagen der Hilfen zur Erziehung sind in § 27 SGB VIII festgelegt:
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