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6 Unterstützungs- und Begegnungsmöglichkeiten bei Verhaltensauffälligkeiten
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Gesetz mehrfach weiterentwickelt – so wurde bspw. 2005 das vormals sehr starke
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Elternrecht angesichts der Problematik der Kindeswohlgefährdung wieder stärker
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eingeschränkt. Eine weitere relevante Änderung der letzten Jahre erfolgt durch die
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Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) 2018, das vor allem eine Reform der
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Eingliederungshilfe (auch für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen) beinhaltete und den Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe erleichtern soll
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(Rosenow, 2017). Eine weitere Änderung des SGB VIII erfolgte durch die Verabschiedung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) 2021. Immer stärker
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wird dabei deutlich, dass Kindern- und Jugendlichen Partizipation in den sie betreffenden Prozessen ermöglicht werden muss, damit ihre Rechte gewahrt werden
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können.
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Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) : Inklusion und
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Teilhabe in der Kinder- und Jugendhilfe
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Das KJSG wurde am 03. 06. 2021 verabschiedet, und wird in einem Gestaltungsprozess (ab November 2022 bis Ende der Legislaturperiode) nochmals neu
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aufgesetzt, um Unklarheiten und Lücken zu schließen. Es handelt sich um ein
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»Artikelgesetz, das im Wesentlichen die Regelungen zur Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), darüber hinaus aber auch zur gesetzlichen Krankenversicherung
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(SGB V), zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
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(SGB IX) und zum Sozialverwaltungsverfahren sowie Sozialdatenschutz (SGB X),
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das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und
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in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), das Jugendgerichtsgesetz ( JGG) und das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
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(EGGVG) ändert« (Hundt 2021, S. 14).
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Insgesamt soll das Gesetz Veränderungen in Richtung einre stärkeren menschenrechtlich orientierten, diskriminierungsfreien Teilhabe und einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe fokussieren (Scheiwe et al., 2023).
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Ziele des Gesetzes sind laut Gesetzgeber:
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1. besserer Kinder- und Jugendschutz
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2. Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen
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3. Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen
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4. mehr Prävention vor Ort
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5. mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien
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Einige der Neuerungen wurden dabei mit sofortiger Wirkung eingeführt (Z. B.
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zur Stärkung der Beteiligungsrechte von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien
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wurden bereits mit der Reform ein voraussetzungsloser Beratungsanspruch für
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Kinder und Jugendliche eingeführt (§ 8 Abs. 3 SGB VIII), s. Scheiwe et al., 2023),
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andere Änderungen sollen schrittweise bis 2028 umgesetzt werden.
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