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6 Unterstützungs- und Begegnungsmöglichkeiten bei Verhaltensauffälligkeiten
Gesetz mehrfach weiterentwickelt so wurde bspw. 2005 das vormals sehr starke
Elternrecht angesichts der Problematik der Kindeswohlgefährdung wieder stärker
eingeschränkt. Eine weitere relevante Änderung der letzten Jahre erfolgt durch die
Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) 2018, das vor allem eine Reform der
Eingliederungshilfe (auch für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen) beinhaltete und den Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe erleichtern soll
(Rosenow, 2017). Eine weitere Änderung des SGB VIII erfolgte durch die Verabschiedung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) 2021. Immer stärker
wird dabei deutlich, dass Kindern- und Jugendlichen Partizipation in den sie betreffenden Prozessen ermöglicht werden muss, damit ihre Rechte gewahrt werden
können.
Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) : Inklusion und
Teilhabe in der Kinder- und Jugendhilfe
Das KJSG wurde am 03. 06. 2021 verabschiedet, und wird in einem Gestaltungsprozess (ab November 2022 bis Ende der Legislaturperiode) nochmals neu
aufgesetzt, um Unklarheiten und Lücken zu schließen. Es handelt sich um ein
»Artikelgesetz, das im Wesentlichen die Regelungen zur Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), darüber hinaus aber auch zur gesetzlichen Krankenversicherung
(SGB V), zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
(SGB IX) und zum Sozialverwaltungsverfahren sowie Sozialdatenschutz (SGB X),
das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), das Jugendgerichtsgesetz ( JGG) und das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
(EGGVG) ändert« (Hundt 2021, S. 14).
Insgesamt soll das Gesetz Veränderungen in Richtung einre stärkeren menschenrechtlich orientierten, diskriminierungsfreien Teilhabe und einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe fokussieren (Scheiwe et al., 2023).
Ziele des Gesetzes sind laut Gesetzgeber:
1. besserer Kinder- und Jugendschutz
2. Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen
3. Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen
4. mehr Prävention vor Ort
5. mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien
Einige der Neuerungen wurden dabei mit sofortiger Wirkung eingeführt (Z. B.
zur Stärkung der Beteiligungsrechte von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien
wurden bereits mit der Reform ein voraussetzungsloser Beratungsanspruch für
Kinder und Jugendliche eingeführt (§ 8 Abs. 3 SGB VIII), s. Scheiwe et al., 2023),
andere Änderungen sollen schrittweise bis 2028 umgesetzt werden.
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