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6 Unterstützungs- und Begegnungsmöglichkeiten bei Verhaltensauffälligkeiten
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Zielgruppen der Frühförderung
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Zur Verfügung steht die Frühförderung allen Kindern, »die durch eine Behinderung
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in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, wesentlich eingeschränkt sind
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oder von einer solchen Behinderung bedroht sind (§ 53, SGB XII)« (Sarimski, 2022,
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S. 13). Durch die verwendete Formulierung »von Behinderung bedroht« steht die
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Frühförderung auch solchen Kindern offen, die entwicklungsgefährdet sind, aber
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deren Symptomatik keine Diagnosekriterien laut ICD-10/11 erfüllt und die Behandlung entsprechend auch nicht von der Krankenkasse übernommen würde.
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Dabei ist die Altersgruppe auf Kinder beschränkt, die noch nicht die Schule
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besuchen (§ 55, SGB IX). Die Konzentrierung von Frühförderung auf Kinder im
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Vorschulalter resultiert aus den rechtlichen Grundlagen. Die Abgrenzung zur
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Schule resultiert aus den »heilpädagogischen Maßnahmen« nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG; SGB IX). Frühförderung ist im Kern als Eingliederungshilfe
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definiert, die dem Personenkreis des »noch nicht schulpflichtigen Alters« zur Verfügung steht.
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Dabei sind die Kinder, die in der Frühförderung unterstützt werden, sehr heterogen. Kinder mit körperlichen Behinderungen bilden dabei eher die kleinere
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Gruppe (Weiß et al. 2004, S. 52).
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Es gibt vielfältige unterschiedliche Bezeichnungen für zum Teil ähnliche oder
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gleiche Zielgruppen innerhalb der Frühförderung: Behinderte, von Behinderung
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bedrohte, entwicklungsauffällige, entwicklungsgestörte und entwicklungsverzögerte Kinder. Kinder mit körperlichen, geistigen und seelischen Auffälligkeiten und
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solche mit biologischen, psychosozialen Risikofaktoren oder auch Kinder mit Teilleistungs- und Wahrnehmungsstörungen.
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Zugang zur Frühförderung
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Der Zugang zu Frühförderung kann über verschiedene Wege erfolgen. Eine zentrale
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Rolle nehmen hier Kinderärzte ein. Diese haben den Auftrag, über Möglichkeiten
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und Kontaktinformationen zu informieren. Sie können die Leistungen jedoch nicht
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verordnen, sondern die Eltern in dem Prozess nur unterstützen. Dies bringt auch
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Schwierigkeiten mit sich: »Ob, wie intensiv oder zu welchem Zeitpunkt Kinder in
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die Frühförderung empfohlen werden, variiert in großem Umfang und hängt von
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den persönlichen Einstellungen, dem Wissenstand und den Erfahrungen mit der
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Bewilligungspraxis bei den zuleitenden Kinder- und Jugendärzten ab« (Thyen &
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Simon 2020, S. 196; vgl auch Spiegler et al. 2020).
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Das Spannungsfeld der Begrifflichkeit
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Die Begriffe »behindert« und »von Behinderung bedroht« haben – neben der Einbindung in den heil- und sonderpädagogischen Bezug – eine sozialrechtliche Verankerung. Daher sind sie als finanzielle Basis wichtig für die Frühförderung. Inhaltlich gesehen ist diese Festlegung weitaus problematischer. Nach der Neufasssung
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des SGB IX mit einer starken Teilhabeorientierung wird »Behinderung« im §2 wie
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