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6 Unterstützungs- und Begegnungsmöglichkeiten bei Verhaltensauffälligkeiten
Zielgruppen der Frühförderung
Zur Verfügung steht die Frühförderung allen Kindern, »die durch eine Behinderung
in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, wesentlich eingeschränkt sind
oder von einer solchen Behinderung bedroht sind (§ 53, SGB XII)« (Sarimski, 2022,
S. 13). Durch die verwendete Formulierung »von Behinderung bedroht« steht die
Frühförderung auch solchen Kindern offen, die entwicklungsgefährdet sind, aber
deren Symptomatik keine Diagnosekriterien laut ICD-10/11 erfüllt und die Behandlung entsprechend auch nicht von der Krankenkasse übernommen würde.
Dabei ist die Altersgruppe auf Kinder beschränkt, die noch nicht die Schule
besuchen (§ 55, SGB IX). Die Konzentrierung von Frühförderung auf Kinder im
Vorschulalter resultiert aus den rechtlichen Grundlagen. Die Abgrenzung zur
Schule resultiert aus den »heilpädagogischen Maßnahmen« nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG; SGB IX). Frühförderung ist im Kern als Eingliederungshilfe
definiert, die dem Personenkreis des »noch nicht schulpflichtigen Alters« zur Verfügung steht.
Dabei sind die Kinder, die in der Frühförderung unterstützt werden, sehr heterogen. Kinder mit körperlichen Behinderungen bilden dabei eher die kleinere
Gruppe (Weiß et al. 2004, S. 52).
Es gibt vielfältige unterschiedliche Bezeichnungen für zum Teil ähnliche oder
gleiche Zielgruppen innerhalb der Frühförderung: Behinderte, von Behinderung
bedrohte, entwicklungsauffällige, entwicklungsgestörte und entwicklungsverzögerte Kinder. Kinder mit körperlichen, geistigen und seelischen Auffälligkeiten und
solche mit biologischen, psychosozialen Risikofaktoren oder auch Kinder mit Teilleistungs- und Wahrnehmungsstörungen.
Zugang zur Frühförderung
Der Zugang zu Frühförderung kann über verschiedene Wege erfolgen. Eine zentrale
Rolle nehmen hier Kinderärzte ein. Diese haben den Auftrag, über Möglichkeiten
und Kontaktinformationen zu informieren. Sie können die Leistungen jedoch nicht
verordnen, sondern die Eltern in dem Prozess nur unterstützen. Dies bringt auch
Schwierigkeiten mit sich: »Ob, wie intensiv oder zu welchem Zeitpunkt Kinder in
die Frühförderung empfohlen werden, variiert in großem Umfang und hängt von
den persönlichen Einstellungen, dem Wissenstand und den Erfahrungen mit der
Bewilligungspraxis bei den zuleitenden Kinder- und Jugendärzten ab« (Thyen &
Simon 2020, S. 196; vgl auch Spiegler et al. 2020).
Das Spannungsfeld der Begrifflichkeit
Die Begriffe »behindert« und »von Behinderung bedroht« haben neben der Einbindung in den heil- und sonderpädagogischen Bezug eine sozialrechtliche Verankerung. Daher sind sie als finanzielle Basis wichtig für die Frühförderung. Inhaltlich gesehen ist diese Festlegung weitaus problematischer. Nach der Neufasssung
des SGB IX mit einer starken Teilhabeorientierung wird »Behinderung« im §2 wie
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