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6.1 Frühe Hilfen
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um eine Vielfalt an Methoden, mit denen nach Antworten für die Vielschichtigkeit
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der Probleme gesucht wird.
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Frühförderung ist ein Angebot für behinderte und von Behinderung bedrohte
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Kinder, besonders in den ersten drei Lebensjahren, aber auch darüber hinaus bis zur
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Einschulung. Diese Kinder zeigen unter Umständen Auffälligkeiten in der Motorik,
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in der Wahrnehmung, in der Kommunikation und/oder in der Selbstständigkeit.
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Die Bundesregierung führt in ihrer Broschüre »Frühförderung – Einrichtungen
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und Stellen in der Bundesrepublik Deutschland« (Bundesministerium für Arbeit
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und Sozialordnung, Bonn 2002; Neuauflage 2013) unter anderem die Aufgabe der
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Frühförderung so aus: »Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter
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Kinder kann nur in einer fachübergreifenden Zusammenarbeit angemessen erfüllt
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werden. Medizinische, psychologische, pädagogische und soziale Maßnahmen sind
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dabei als unverzichtbare Bestandteile eines ganzheitlichen Konzeptes zu sehen, in
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das die Familie einbezogen ist. Frühförderung strebt an, Auffälligkeiten oder Beeinträchtigungen möglichst früh zu erkennen, das Auftreten von Behinderung zu
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verhüten, Behinderungen und ihre Folgen zu mildern oder zu beheben. Dadurch
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soll das Kind bestmögliche Chancen für die Entfaltung seiner Persönlichkeit, für die
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Entwicklung zu selbstbestimmten Leben und zu gleichberechtigter gesellschaftlichen Teilhabe erhalten« (ebd., S. 5).
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Der Gesetzgeber spricht von zwei Formen der Frühförderversorgung:
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• Interdisziplinäre Frühförderstellen, welche eine regionale Angebotsstruktur anbieten und eine vorwiegend pädagogische und psychologische Ausrichtung
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haben und meist durch Pädagogen und Psychologen geleitet werden. Im Jahr
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2021 gab es etwa 750 solcher Frühförderstellen in Deutschland19 (Sarimski, 2022).
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• Sozialpädiatrische Zentren (SPZ), die einen überregionalen Versorgungsauftrag
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mit überwiegend medizinischem Schwerpunkt haben und rechnen ihre Leistungen in aller Regel mit den Krankenkassen ab. 2021 gab es etwa 160 Sozialpäadiatrische Zentren in Deutschland. »Im § 119 SGB V ist ihr Aufgabenbereich
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geregelt. Sie sollen als überregionale Zentren für Kinder mit einer besonderen
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Schwere und Dauer der Entwicklungsbeeinträchtigung zuständig sein und sind
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zur Behandlung von Kindern bis zum Alter von 18 Jahren ermächtigt« (Sarimski,
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2022, S.13).
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• Jedoch sind die Aufgaben von SPZ und allgemeinen Frühförderstellen nicht klar
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getrennt: »In der Praxis erfolgen die Klärung der Ursache einer Entwicklungsstörung und die Behandlung komplexer Entwicklungsstörungen häufig in einem
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Sozialpädiatrischen Zentrum. Die kontinuierliche Behandlung oder pädagogische Förderung findet dagegen mit engmaschigeren Terminen meist in einer
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allgemeinen Frühförderstelle statt« (Sarimski, 2022, S. 13).
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Die Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für die praktische Umsetzung ist
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Aufgabe der einzelnen Bundesländer in Deutschland.
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19 Einen Sonderfall bildet Baden-Württemberg, da hier Frühförderstellen an Sonderschulen
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angegliedert sind.
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