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6.1 Frühe Hilfen
um eine Vielfalt an Methoden, mit denen nach Antworten für die Vielschichtigkeit
der Probleme gesucht wird.
Frühförderung ist ein Angebot für behinderte und von Behinderung bedrohte
Kinder, besonders in den ersten drei Lebensjahren, aber auch darüber hinaus bis zur
Einschulung. Diese Kinder zeigen unter Umständen Auffälligkeiten in der Motorik,
in der Wahrnehmung, in der Kommunikation und/oder in der Selbstständigkeit.
Die Bundesregierung führt in ihrer Broschüre »Frühförderung Einrichtungen
und Stellen in der Bundesrepublik Deutschland« (Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung, Bonn 2002; Neuauflage 2013) unter anderem die Aufgabe der
Frühförderung so aus: »Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter
Kinder kann nur in einer fachübergreifenden Zusammenarbeit angemessen erfüllt
werden. Medizinische, psychologische, pädagogische und soziale Maßnahmen sind
dabei als unverzichtbare Bestandteile eines ganzheitlichen Konzeptes zu sehen, in
das die Familie einbezogen ist. Frühförderung strebt an, Auffälligkeiten oder Beeinträchtigungen möglichst früh zu erkennen, das Auftreten von Behinderung zu
verhüten, Behinderungen und ihre Folgen zu mildern oder zu beheben. Dadurch
soll das Kind bestmögliche Chancen für die Entfaltung seiner Persönlichkeit, für die
Entwicklung zu selbstbestimmten Leben und zu gleichberechtigter gesellschaftlichen Teilhabe erhalten« (ebd., S. 5).
Der Gesetzgeber spricht von zwei Formen der Frühförderversorgung:
• Interdisziplinäre Frühförderstellen, welche eine regionale Angebotsstruktur anbieten und eine vorwiegend pädagogische und psychologische Ausrichtung
haben und meist durch Pädagogen und Psychologen geleitet werden. Im Jahr
2021 gab es etwa 750 solcher Frühförderstellen in Deutschland19 (Sarimski, 2022).
• Sozialpädiatrische Zentren (SPZ), die einen überregionalen Versorgungsauftrag
mit überwiegend medizinischem Schwerpunkt haben und rechnen ihre Leistungen in aller Regel mit den Krankenkassen ab. 2021 gab es etwa 160 Sozialpäadiatrische Zentren in Deutschland. »Im § 119 SGB V ist ihr Aufgabenbereich
geregelt. Sie sollen als überregionale Zentren für Kinder mit einer besonderen
Schwere und Dauer der Entwicklungsbeeinträchtigung zuständig sein und sind
zur Behandlung von Kindern bis zum Alter von 18 Jahren ermächtigt« (Sarimski,
2022, S.13).
• Jedoch sind die Aufgaben von SPZ und allgemeinen Frühförderstellen nicht klar
getrennt: »In der Praxis erfolgen die Klärung der Ursache einer Entwicklungsstörung und die Behandlung komplexer Entwicklungsstörungen häufig in einem
Sozialpädiatrischen Zentrum. Die kontinuierliche Behandlung oder pädagogische Förderung findet dagegen mit engmaschigeren Terminen meist in einer
allgemeinen Frühförderstelle statt« (Sarimski, 2022, S. 13).
Die Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für die praktische Umsetzung ist
Aufgabe der einzelnen Bundesländer in Deutschland.
19 Einen Sonderfall bildet Baden-Württemberg, da hier Frühförderstellen an Sonderschulen
angegliedert sind.
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