2026-001/documents/systemische-kinder-und-jugendhilfe/pages/195.md

31 lines
1.9 KiB
Markdown
Raw Blame History

This file contains ambiguous Unicode characters

This file contains Unicode characters that might be confused with other characters. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

WR Jugendhilfe 1 05.book Seite 195 Mittwoch, 14. September 2005 7:25 19
8. Cleartalk Ein systemisches Konzept für die Zusammenarbeit in sozialen Kontexten
8. Cleartalk Ein systemisches Konzept für die
Zusammenarbeit in sozialen Kontexten.
Das Projekt Systemische Klärungsgespräche
Michaela Herchenhan und Sabine Heppel
1. Einleitung
Das Konzept »Cleartalk« wurde von den beiden Autorinnen als Gesprächssetting für die Zusammenarbeit verschiedener Systeme (s.
dazu Anderson 1999; Anderson u. Goolishian 1990) innerhalb des
Kontextes Sozialer Arbeit entwickelt. Im Jugendamt Erlangen entstand auf dieser Basis in Zusammenarbeit mit der Leitung und den
Mitarbeitern des Allgemeinen Sozialen Dienstes das im Folgenden
vorgestellte Praxisprojekt Systemische Klärungsgespräche im Stadtjugendamt Erlangen.
2. Zum institutionellen Rahmen der
öffentlichen Jugendhilfe
2.1 Gesetzliche Grundlagen
Das Jugendamt als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, die sich aus dem SGB VIII
(KJHG) ergeben, vielfältigen Leistungsverpflichtungen nachzukommen. Das Gesetz unterscheidet »Leistungen der Jugendhilfe« von den
»anderen Aufgaben«. Letztere beinhalten u. a. die Mitwirkungspflicht
bei familiengerichtlichen Verfahren und das Eingreifen ins Elternrecht; sie werden vom Bezirkssozialdienst bzw. Allgemeinen Sozialdienst (im folgenden als ASD bezeichnet) des Jugendamtes wahrgenommen. Bei den »Leistungen der Jugendhilfe« handelt es sich um
eine Vielfalt von Beratungs- und Unterstützungsangeboten für Familien, Kinder und Jugendliche. Diese werden teilweise von der öffentlichen Jugendhilfe selbst angeboten, oder es werden gemäß dem
Subsidiaritätsprinzip freie Träger mit der Erfüllung dieser Aufgaben
betraut.
Im Leistungsbereich »Hilfen zur Erziehung« gemäß § 27 ff. SGB
VIII erfolgt der Zugang zu den dort beschriebenen Hilfeangeboten
195