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WR Jugendhilfe 1 05.book Seite 180 Mittwoch, 14. September 2005 7:25 19
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Horst E. Bertsch und Herbert Böing
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2. Die Praxis der stationären Jugendhilfe
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2.1 Zum Kontext unserer Jugendhilfeeinrichtung
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Geschichtlich betrachtet, besteht die Einrichtung seit 1854, als Stiftung des Bischofs Josef von Lipp »Kinderrettungsanstalt« genannt.
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Die pädagogische Leitung und Verantwortung hatten bis 1976 die
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»Obermarchtaler Schwestern«. Von 1938 bis 1944 wurden alle Sintiund Roma-Kinder aus Baden und Württemberg in die St. Josefspflege
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eingewiesen; 1944 wurden 39 von ihnen nach Auschwitz deportiert –
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es überlebten nur vier.
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Heute führt ein Team, gebildet vom pädagogischen Gesamtleiter,
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der Fachbereichsleitung, Schulleitung und Verwaltungsleitung, diese
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aus stationären, teilstationären, ambulanten und schulischen Angeboten bestehende Einrichtung. Ihr Träger ist immer noch die von
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Bischof von Lipp gegründete eigenständige katholische Stiftung.
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Seit den 1980er-Jahren arbeiten in der Einrichtung neben Erziehern und Sozialpädagogen auch Fachdienstmitarbeiterinnen, Psychologinnen, Heilpädagoginnen, Pädagoginnen und ein Konsiliararzt. Ihre Aufgabenschwerpunkte verlagerten sich mit der Zeit von
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Begleitung der Erzieherinnenteams und der Langzeiteinzeltherapie
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für Kinder und Jugendliche hin zu Supervision, Organisationsberatung, Fortbildung, Projektarbeit und im Einzelfall angefragten Hilfen
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für die Mitarbeiterinnen und die Kinder und Jugendlichen. Dabei
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wurden schon früh systemische Konzepte berücksichtigt.
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Aktuell betreut und begleitet die Einrichtung vollstationär rund
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60, teilstationär, ambulant und in Sonderformen weitere 45 Kinder
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und Jugendliche. Zur Einrichtung gehört seit langem eine nach dem
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Stifter benannte Bischof-von-Lipp-Schule für Erziehungshilfe, die auch
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Außenklassen an einigen Regelschulen der Region anbietet.
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2.2 Systemische Perspektiven in der stationären Jugendhilfe
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2.2.1 Rechtsverwirklichung durch die systemische Arbeit
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Soziale Arbeit in Jugendhilfeeinrichtungen umfasst heute meist den
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Großteil der Hilfepalette des im SGB VIII (KJHG) beschriebenen Repertoires in unterschiedlichen, fallorientierten Ensembles. Die Hilfen
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sind im Gesetzestext so definiert, dass sie das Herkunftssystem berücksichtigen und eine Rückführung als erste Option anbieten müssen.
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Erst wenn dies nicht möglich ist, sollen Alternativen erarbeitet werden.
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In der Praxis stößt die Umsetzung dieses Auftrages wegen institutioneller Veränderungsresistenz und der beruflichen Sozialisation
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