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WR Jugendhilfe 1 05.book Seite 85 Mittwoch, 14. September 2005 7:25 19
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4. Der Erstkontakt mit Klienten und Klientinnen im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe
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Mich beschäftigt die Frage, wie diese Art der Wahrnehmung von
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Kindern und Jugendlichen in Not und ihre Weitergabe an die zuständige Fachbehörde der Kinder- und Jugendhilfe zur Brücke der Familien zur Hilfe bzw. zur Brücke der Hilfe zu den betroffenen Familien
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werden kann. Welche Haltung müssen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jugendhilfe einnehmen, damit eine Fremdmeldung als
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erster Schritt der Hilfe erlebt und gestaltet werden kann?
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Die Erarbeitung einer Antwort auf diese Frage beginnt für mich
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bereits im Vorfeld einer konkreten Begegnung mit derart betroffenen
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Familien. Hier stellt sich mir die Frage, mit welcher Grundwahrnehmung ich die Meldung einer stark belasteten und Kinder stark belastenden familiären Situation aufnehme bzw. aus welcher Perspektive
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sie zu betrachten und ihr zu begegnen ich mich entscheide.
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Kinder- und Jugendhilfe, das besagt schon das Wort, hat die Aufgabe, Kindern und Jugendlichen zu helfen, insbesondere dort, wo Eltern ihr natürliches Recht und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht
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der Pflege und Erziehung ihrer Kinder nicht nur nicht zu ihrem Wohl,
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sondern sogar zu ihrem Schaden ausüben.
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Die staatlich vorgesehenen Grundlagen für Hilfe(n) in derartigen
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Situationen sind im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vorgegeben, dessen Grundsatz in § 1 (1) definiert ist: »Jeder junge Mensch hat
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ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.«
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Zur Verwirklichung dieses Rechts soll die Jugendhilfe Leistungen erbringen, von denen ich im Zusammenhang meines Themas zwei heraushebe: Sie soll »Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen« (KJHG, § 1 [3.2]) und »Kinder und
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Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen« (KJHG, § 1 [3.3]).
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Die Grundtendenz des KJHG, gestützt auf mehrere einschlägige
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Urteile des Bundesverfassungsgerichts (Heilmann 2001, S. 414), ist,
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dass zumindest vom Denkansatz her die Hilfe innerhalb der Familie,
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also die Förderung und Stützung von Elternkompetenz, Vorrang vor
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jeder Trennung der Kinder von ihrer Familie hat (Berg u. Kelly 2001,
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S. 22). Erst wenn sich in genau zu begründenden Situationen herausstellt, dass die Entwicklung von Elternkompetenz für die eventuelle
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notwendige Behebung bereits entstandener körperlicher oder psychischer Schäden oder zur Beseitigung einer akuten Gefahr nicht ausreicht, also »wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind,
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die Gefahr abzuwenden« (§ 1666 (1) BGB), sollen zum Schutz des Kin-
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