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WR Jugendhilfe 1 05.book Seite 62 Mittwoch, 14. September 2005 7:25 19
Cornelia Jager
gesetze den Arbeitsauftrag abstecken. Er ist eine soziale Kontakt- und
Beratungsstelle und handelt auf der Grundlage der Handlungs- und
Strukturmaxime Allzuständigkeit/Erst- und Letztzuständigkeit. Er hat
die meisten der vom KJHG (§§ 1621, §§ 2735a, §§ 4143 und § 50) ausgehenden Leistungen zu erfüllen und befasst sich darüber hinaus mit
Aufträgen, die ihm von anderen Fachämtern übertragen werden. Dabei wird die zentrale Tätigkeit des ASD innerhalb der Dresdner Sozialverwaltung deutlich, nämlich die Koordination von wirtschaftlichen
und persönlichen Hilfeleistungen (z. B. Beratung) anderer Dienststellen sowie die Delegation von Aufgaben an andere Spezialdienste der
Kommune oder der Wohlfahrtsverbände. Zudem beschränken sich die
Tätigkeiten nicht auf eine bestimmte Bezugsgruppe, da sowohl einzelne Kinder und Jugendliche als auch Familien und Erwachsene gemeint sind.
Beim ASD laufen Informationen über junge Menschen und ihre
Familien zusammen und können dort gebündelt werden. Dadurch
erhält er auch Informationen über individuelle und übergreifende
Problemlagen sowie Entwicklungstendenzen, welche sowohl weiterführend in sozialraum- und zielgruppenorientierte Planungen eingebracht als auch von der einzelnen Sozialpädagogin für andere Unterstützungssysteme nutzbar gemacht werden können.
Eine Besonderheit des ASD ist, dass sein amtsübergreifendes Aufgabengebiet quer zu anderen Ämtern kommunaler Sozialarbeit und
ihren stark separierten Aufgabengebieten liegt.
Mit der Einführung des KJHG wurde der Wechsel der alten Eingriffsverwaltungen (insbesondere in den neuen Bundesländern) zu
einer modernen Dienstleistungserbringung vollzogen, d. h., die Position der Betroffenen (insbesondere der Eltern, aber auch ansatzweise
der Kinder) wurde gestärkt.
Ein besonderer Aspekt der Ausgangssituation in den neuen Bundesländern war, dass das KJHG nicht für »Ostdeutschland« gemacht
wurde, es also für völlig andere Bedingungen gedacht war und mit seinen Übergangsregelungen den Verhältnissen in den neuen Bundesländern nicht entsprechen konnte. Entstanden doch völlig neue, veränderte gesellschaftliche Bedingungen und gesetzliche Grundlagen
auf allen Gebieten des Lebens, der Arbeit, der Freizeit und der gesamten Sozialisation. Bei vielen Bürgerinnen war die Jugendhilfe durch
ihre Eingriffs- und Kontrollfunktion sehr negativ besetzt. Dieses
»Feindbild« wirkt zum Teil auch heute noch nach.
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