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WR Jugendhilfe 1 05.book Seite 62 Mittwoch, 14. September 2005 7:25 19
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Cornelia Jager
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gesetze den Arbeitsauftrag abstecken. Er ist eine soziale Kontakt- und
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Beratungsstelle und handelt auf der Grundlage der Handlungs- und
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Strukturmaxime Allzuständigkeit/Erst- und Letztzuständigkeit. Er hat
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die meisten der vom KJHG (§§ 16–21, §§ 27–35a, §§ 41–43 und § 50) ausgehenden Leistungen zu erfüllen und befasst sich darüber hinaus mit
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Aufträgen, die ihm von anderen Fachämtern übertragen werden. Dabei wird die zentrale Tätigkeit des ASD innerhalb der Dresdner Sozialverwaltung deutlich, nämlich die Koordination von wirtschaftlichen
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und persönlichen Hilfeleistungen (z. B. Beratung) anderer Dienststellen sowie die Delegation von Aufgaben an andere Spezialdienste der
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Kommune oder der Wohlfahrtsverbände. Zudem beschränken sich die
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Tätigkeiten nicht auf eine bestimmte Bezugsgruppe, da sowohl einzelne Kinder und Jugendliche als auch Familien und Erwachsene gemeint sind.
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Beim ASD laufen Informationen über junge Menschen und ihre
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Familien zusammen und können dort gebündelt werden. Dadurch
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erhält er auch Informationen über individuelle und übergreifende
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Problemlagen sowie Entwicklungstendenzen, welche sowohl weiterführend in sozialraum- und zielgruppenorientierte Planungen eingebracht als auch von der einzelnen Sozialpädagogin für andere Unterstützungssysteme nutzbar gemacht werden können.
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Eine Besonderheit des ASD ist, dass sein amtsübergreifendes Aufgabengebiet quer zu anderen Ämtern kommunaler Sozialarbeit und
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ihren stark separierten Aufgabengebieten liegt.
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Mit der Einführung des KJHG wurde der Wechsel der alten Eingriffsverwaltungen (insbesondere in den neuen Bundesländern) zu
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einer modernen Dienstleistungserbringung vollzogen, d. h., die Position der Betroffenen (insbesondere der Eltern, aber auch ansatzweise
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der Kinder) wurde gestärkt.
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Ein besonderer Aspekt der Ausgangssituation in den neuen Bundesländern war, dass das KJHG nicht für »Ostdeutschland« gemacht
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wurde, es also für völlig andere Bedingungen gedacht war und mit seinen Übergangsregelungen den Verhältnissen in den neuen Bundesländern nicht entsprechen konnte. Entstanden doch völlig neue, veränderte gesellschaftliche Bedingungen und gesetzliche Grundlagen
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auf allen Gebieten des Lebens, der Arbeit, der Freizeit und der gesamten Sozialisation. Bei vielen Bürgerinnen war die Jugendhilfe durch
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ihre Eingriffs- und Kontrollfunktion sehr negativ besetzt. Dieses
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»Feindbild« wirkt zum Teil auch heute noch nach.
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