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WR Jugendhilfe 1 05.book Seite 60 Mittwoch, 14. September 2005 7:25 19
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Beate Tenhaken
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hinausgehende innovative Ideen. Das hängt natürlich auch damit zusammen, dass für die Gewährung der Hilfe auf die §§ 27 ff. des KJHG
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Bezug genommen werden muss. Insofern ist hier die öffentliche Jugendhilfe Teil des Problems.
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• Familien sind mit der Entscheidung für oder gegen ein Angebot eines
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bestimmten Trägers oft überfordert, und es besteht die Gefahr, dass
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sie sich von der Expertinnenmeinung der Bezirkssozialarbeiterin abhängig machen.
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• Manche Träger wehren sich gegen »Vorstellungsgespräche« bei den
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Adressatinnen der Hilfe und haben Probleme damit, dass Beteiligung
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so weit gehen kann.
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• Die Fallauslastung bei den Trägern kann durch diese Form der Fallverteilung wenig beeinflusst werden, was zu einer personellen Planungsunsicherheit führt.
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Ob diese Probleme in der Zukunft gelöst werden können, bleibt abzuwarten. Aber selbst wenn dies nicht oder nur zum Teil der Fall sein
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sollte, überwiegen doch eindeutig die Vorteile dieses neuen Verfahrens. Und selbst wenn die beschriebenen Probleme gelöst würden,
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entstünden dadurch neue, die dann unsere Aufmerksamkeit und Arbeitskraft auf sich ziehen würden.
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