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WR Jugendhilfe 1 05.book Seite 46 Mittwoch, 14. September 2005 7:25 19
Beate Tenhaken
2. Das Verfahren einer sozialräumlichen Vernetzung
der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe für
die Einleitung von »Hilfen zur Erziehung«
(§ 27 SGB VIII KJHG)
2.1 Die Ausgangssituation vor der Einführung
des neuen Verfahrens
Mitte des Jahres 2001 hat das Jugendamt der Stadt Greven nach mehrjähriger Entwicklung in der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII
(KJHG) mit den freien Trägern und mit Unterstützung des Landesjugendamtes Westfalen-Lippe ein Modell flexibler erzieherischer Hilfen
installiert, das die gemeinsame Verantwortung des Jugendamtes als
öffentlichen Trägers und der freien Träger für die Entwicklung passgenauer Hilfen im Sozialraum der Stadt Greven zum Ziel hat. Dieses
Modell setzt ein Verfahren der gemeinsamen Beratung von Hilfeanträgen voraus, das es bis dahin in dieser Form nicht gegeben hatte.
Bis dahin gab es in der Anfangsphase der »Hilfen zur Erziehung«,
vereinfacht und reduziert gesagt, sich im Zusammenspiel von Jugendamt, freien Trägern und Familien immer wiederholende Situationen:
• Position des Jugendamtes: »Wir können bei Hilfen zur Erziehung
nur auf bestehende Angebote zurückgreifen.«
• Position der Eltern: »Wir bekommen eine Hilfe, die wir eigentlich
nicht wollen.«
• Position des Kindes: »Ich werde eigentlich gar nicht gefragt.«
• Position der freien Träger: »Wir bekommen vom Jugendamt Aufträge, die nicht mit uns ausgehandelt sind und hinter denen wir nicht
stehen.«
2.2 Unser Konzept, seine Leitidee und die Ziele
2.2.1 Die Leitidee
Die Antwort auf diese Situationen war ein für alle Träger der Jugendhilfe verbindliches Verfahren, welches wir nun seit ca. zweieinhalb
Jahren praktizieren. Unser Interesse ist es, einen Fall mit Hilfe unterschiedlicher Perspektiven zu beschreiben, zu verstehen und die daraus abzuleitenden passgenauen Hilfen anbieten zu können. Jugendamt, freie Träger und Familien werden als Kooperationspartner eines
gemeinsam gestalteten Prozesses definiert, bei dem der Anfang durch
einen Antrag des bzw. der Sorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung
gekennzeichnet ist, der Abschluss durch das erste Hilfeplangespräch
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