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WR Jugendhilfe 1 05.book Seite 22 Mittwoch, 14. September 2005 7:25 19

Wolf Ritscher

gerlichen Gesetzbuches (§§ 1626 ff., 1666 u. 1666a) und des Grundgesetzes (Artikel 6) ein klarer Rahmen zu Eigen ist (zu den entsprechenden Gesetzestexten siehe Stascheit 1994):

• Das Grundgesetz regelt im Artikel 6 das Erziehungsrecht, aber auch die Erziehungspflicht der Eltern, bestimmt Ehe und Familie als eine öffentlich zu schützende gesellschaftliche Institution und weist dem Staat das »Wächteramt« für den Schutz und das Wohl der Kinder zu.4 • Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) als achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) bestimmt einerseits die formalen Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe: u. a. die Einrichtung eines kommunalen Jugendamtes und seine Beziehungen zu den freien Trägern (§§ 69 ff.) im Hinblick auf »Subsidiarität«, Kooperation und Vernetzung; Zwangsmaßnahmen wie die Inobhutnahme und andere Fremdunterbringungen (§§ 42 f., §§ 33 f.; Mitwirkungspflicht des Jugendamtes bei Familien- und Jugendgerichtsentscheidungen: §§ 50 ff.); das Wahl-, Mitsprache- und Beteiligungsrecht der Erziehungsberechtigten und der betroffenen Kinder bzw. Jugendlichen bei Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe (§§ 5, 8, 36) über die »Hilfen zur Erziehung«. Andererseits enthält es mit den »Hilfen zur Erziehung« (§§ 2735), der Vorschrift zur Erstellung eines Hilfeplans (§ 36), den Paragraphen über die Rückkehroption bei Fremdunterbringung (§§ 37), den spezifisch am Bedarf der Familie und der Kinder zu orientierenden Hilfen (§ 27), das Familiensystem als Bezugspunkte der Jugendhilfe. Darüber hinaus enthält es einen Katalog von inhaltlich bestimmten fachlichen Leistungen und allgemeinen Vorgaben, der den Standard der Sozialen Arbeit in diesem Bereich definiert. • Die Paragraphen 1666 ff. des BGB regeln das Recht und die Pflicht des Staates, das Kindeswohl zu sichern, wenn nicht anders möglich, auch gegen den Willen der Betroffenen. In diesem Sinne ist das Jugendamt nach § 1 Abs. 2 KJHG mit der Ausübung des Wächteramtes hinsichtlich des Kindeswohls betraut.

Mit einer systemischen Brille entdeckt man in den Paragraphen des KJHG eine Vielzahl von Perspektiven, die aus einem Lehrbuch für die systemische Soziale Arbeit stammen könnten. Dieses Gesetz wurde 1990 in den neuen und 1991 in den alten Bundesländern eingeführt. Es ersetzte die Jugendwohlfahrt, die an der Grundidee eines autoritär 4 Es sei hier angemerkt, dass diese Vorschriften auch für im Geltungsbereich des Grundgesetzes lebende ausländische Familien gelten sollten, z. B. für Bürgerkriegsflüchtlinge und Asylbewerberinnen, aber hier oft von den zuständigen Behörden mit zweierlei Maß gemessen wird.

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