3.1 KiB
Bedeutung der Jugendhilfeplanung
Bedeutung der Jugendhilfeplanung Auch auf fallübergreifender Ebene hat das Jugendamt wichtige Steuerungsfunktionen zu erfüllen. Ihm obliegt neben der Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach den §§ 79, 79a und 80 SGB VIII auch die Gesamtplanungsverantwortung, einschließlich der erforderlichen Finanzplanung und der damit verbundenen Erfolgskontrolle und Qualitätsentwicklung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Eine bedarfsgerechte Versorgung der Adressat*innen mit Einrichtungen, Diensten und Angeboten ist ebenfalls durch den öffentlichen Träger sicherzustellen. Der individuelle Rechtsanspruch auf Hilfestellung unterliegt jedoch den in den §§ 27 bzw. 35a SGB VIII genannten Voraussetzungen. Er ist also nicht pauschal für alle Personen gegeben. Für die Jugendhilfeplanung bedeutet dies, dass Angebote und Hilfen geplant werden müssen, deren genaue Ausgestaltung oder Inanspruchnahme im Vorfeld noch nicht bekannt ist (vgl. Merchel 2010, S. 209). Die Jugendhilfeplanung interpretiert deshalb Daten aus allen Bereichen des SGB VIII, um eine bedarfsgerechte, inklusive, moderne, effektive und gleichermaßen effiziente Jugendhilfelandschaft realisieren zu können (Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter 2023, S. 76 f.). Die aus unterschiedlichen Blickwinkeln erhobenen und zusammengetragenen Erkenntnisse verdichten sich dann zu einer systematischen Jugendhilfeplanung. Diese Gesamterkenntnis bildet auf der infrastrukturellen Ebene das zentrale Steuerungsinstrument in der Kinderund Jugendhilfe. Stark verkürzt bedeutet dies, dass eine Analyse der Träger- und Angebotslandschaft, verknüpft mit den spezifischen Bedarfen der Einzelfälle, zu einer Entwicklung von Konzepten vor Ort führt. Zu einer solch umfassenden Planung gehört auch die Aufnahme spezialisierter Angebote, wie zum Beispiel stationärer traumapädagogischer Betreuungsformen. Die Ebenen der Hilfeplanung und der Jugendhilfeplanung greifen dabei ineinander und sind vernetzt zu betrachten. Die verschiedenen Ansätze bedingen sich gegenseitig. Damit kann für die Region ein Mehrwert geschaffen werden, der nicht zuletzt den unterstützten Familien in der Einzelfallhilfe zu Gute kommt. Voraussetzung für eine gelingende Steuerung auf beiden Ebenen sind immer auch ausreichende Personalkapazitäten. Für den ASD ist es selbstverständlich, in Fällen zu denken, wenn dies als einziger Parameter auch nicht ausreichend oder gar aussagekräftig ist. Viel sinnvoller ist es, die Kernprozesse der geleisteten Tätigkeitsschritte zu betrachten und zu gewichten, so wie es das Model PeB – Personalbemessung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Bayern – empfiehlt (Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt 2013b, S. 57ff.). Planungskapazitäten sind also auf fachlich-qualitativer, organisatorischer und in personeller Hinsicht erforderlich. Letztendlich geht es bei den übergreifenden Planungsprozessen darum, wenig strukturierte Einzelfallentscheidungen oder scheinbar zufällige Aufgabenerledigungen in ein strukturiertes, lernendes und
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