2026-001/documents/handbuch-traumapaedagogik/pages/331.md

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Einleitung
sind. Die bekannten Projektionen aus Übertragung und Gegenübertragung führen
die Fachkräfte der Erziehungshilfe nicht nur bis an ihre Grenzen, sondern immer
wieder auch darüber hinaus. Diese Phänomene bei der tagtäglichen Betreuung in
den Jugendhilfeeinrichtungen gelten auch für die Fachkräfte in den Jugendämtern
und geben wichtige Aspekte für die Fallsteuerung.
Welche Hilfen sind geeignet
Bei den ambulanten Hilfen zur Erziehung können insbesondere die Erziehungsberatungsstellen im Rahmen des § 28 SGB VIII wertvolle Unterstützung für
traumatisierte junge Menschen und ihre Familien leisten. Dies geschieht mit
Hilfe pädagogisch-therapeutischer Angebote, die von interdisziplinären Teams
Sozialpädagog*innen, Heilpädagog*innen, Psycholog*innen und hinzugezogenen Ärzt*innen durchgeführt werden. Im Regelfall verfügen diese Fachkräfte
über therapeutische Zusatzqualifikationen und spezifische Kenntnisse der Traumabehandlung (Scheuerer-Englisch 2015, S. 25). Bewusst hat der Bundesgesetzgeber diese Angebotsform niedrigschwellig ausgestaltet, sodass sich zunächst
jede Familie kostenfrei beraten lassen kann. Werden jedoch längerfristige Hilfeprozesse durch eine Erziehungsberatungsstelle geleistet, ist eine gezielte Steuerung
der Hilfe notwendig. So kann auch in ambulanten Settings die Aufstellung, Fortschreibung und Überprüfung durch einen Hilfeplan sinnvoll sein. Die regelhafte
Überprüfung kann dazu beitragen, die Hilfe zielgerichteter zu erbringen (Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt 2013a, S. 52).
Auch andere Hilfen zur Erziehung können zur Traumabewältigung notwendig
und geeignet sein, z. B. die Erziehung in Tagesgruppen oder die traumapädagogische Familienhilfe. Hier wird jedoch exemplarisch auf die Heimerziehung eingegangen, da bei dieser Hilfeart die Steuerungsformen des Jugendamtes am deutlichsten zu Tage treten. Zu beachten ist dabei, dass stationäre traumapädagogische
Angebote zwar in den Einrichtungen der Erziehungshilfe erbracht werden können, im Regelfall jedoch die Feststellung einer seelischen Behinderung gemäß
§ 35a SGB VIII bzw. eine Bedrohung von derselben, Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist. In diesen Fällen tritt die Kinder- und Jugendhilfe als Rehabilitationsträger gemäß § 6 SGB IX in Erscheinung.
Traumapädagogische Angebote im Kontext einer
seelischen Behinderung
In der Kinder- und Jugendhilfe wird die Auswahl einer traumapädagogischen Betreuungsform regelmäßig im Rahmen einer Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB
VIII erfolgen. Dies bedeutet keinen automatischen Ausschluss von erzieherischen
Bedarfslagen. Es können auch beide Leistungsvoraussetzungen erfüllt sein und beide Bedarfe innerhalb einer Maßnahme bearbeitet werden (vgl. § 35a Abs. 4 S. 1
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