2026-001/documents/handbuch-traumapaedagogik/pages/091.md

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Ethisches Handeln in psychosozialen Arbeitsfeldern
• Wann kann/muss ich eine Entlassung eines Jugendlichen einleiten, insbesonde-
re, wenn dabei zwischen dem Leid der Klientin bzw. des Klienten und der Belastung, die von diesem für seine Mitbewohner*innen und der sich ohnmächtig
fühlenden Fachkräfte ausgeht, abgewogen werden muss?
• Auch die Frage der Versorgungsgerechtigkeit stellt sich: Warum wird ein Kind
in eine traumapädagogische Wohngruppe aufgenommen und viele andere Kinder, die vielleicht genauso davon profitieren könnten und ähnliche biografische
Belastungen aufweisen, nicht?
Die Frage um das adäquate Verhalten und die richtigen Entscheidungen beschäftigt und belastet die Handelnden immer dann besonders, wenn es implizite oder
explizite, oft nicht auflösbare Konflikte zwischen den einzelnen Interessensfeldern
gibt. In solchen Situationen müssen Fach- und Leitungskräfte reflektieren, woran
sie sich bei ihren Entscheidungen moralisch orientieren wollen und wie sie diese
vor ihrem Gewissen rechtfertigen. Gerade Konflikte zwischen ökonomischen
Zwängen und dem jeweils notwendigen Bedarf für das Verhalten und dem Wohl
des einzelnen Kindes bzw. Jugendlichen belasten die Entscheidungstragenden in
der Kinder- und Jugendhilfe nicht selten. Unsicherheit darüber, woran das Handeln ausgerichtet wird, entsteht also auch dann, wenn unsere moralischen Werte
mit unseren fachlichen Standards, dem Wohl der Klient*innen, dem der Mitarbeiter*innen, der Zufriedenheit der zuweisenden Behörden und den finanziellen
Zwängen der Träger nicht in Gänze vereinbart werden können.
Eine wichtige Unterscheidung geht auf Max Weber (2014) zurück, der in seinem Werk »Politik als Beruf« zwischen einer Gesinnungsethik und einer Verantwortungsethik unterschied. Bei der Gesinnungsethik orientieren sich die
handelnden Personen vor allen Dingen an ihren Werten, Vorstellungen und
Gesinnungen. In der Verantwortungsethik orientieren sich die handelnden Personen weniger an von außen vorgegebenen Vorstellungen, sondern an den tatsächlichen oder antizipierten Konsequenzen ihres Handelns und den ethisch-­
moralischen Haltungsfragen, mit welchen diese gewichtet werden können. Diese
Unterscheidung wurde auch von vielen neuen ethischen Theoretikern aufgegriffen. Ein typisches Beispiel aus der Sozialpädagogik wäre z. B. die Frage nach der
geschützten oder freiheitsentziehenden Unterbringung in der Kinder- und Jugendhilfe. Im Sinne einer Gesinnungsethik wäre es möglich, gegen eine geschlossene Unterbringung zu argumentieren; aus einer verantwortungsethischen Perspektive heraus könnte dagegen argumentiert werden, dass es im
Einzelfall wichtig ist, die Folgen einer geschlossenen Unterbringung mit den
Konsequenzen von weiteren gescheiterten Hilfeformen und potenziellen Gefahren, denen sich z. B. ein*e Jugendliche*r ohne geschlossene Unterbringung aussetzt, abzuwägen.
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