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4.2
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Rechtliche Aspekte des professionellen Handelns
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Professionelles Handeln in der Sozialen Arbeit kann über weite Strecken als
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Verwaltungshandeln bezeichnet werden (vgl. Hammerschmidt 2012:860 f.).
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Es geschieht im Vollzug von Recht, das Eingriffe bei der Klientel sowohl
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erlaubt als auch begrenzt, einen rechtlichen Rahmen für
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Unterstützungsleistungen bietet wie auch Dienstleistungen insgesamt
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einfordert, zulässt und gleichzeitig begrenzt. Vor dem Hintergrund des
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liberalen, demokratischen Sozialstaats Schweiz wie auch des
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demokratischen und sozialen Rechtsstaats Deutschland kann davon
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ausgegangen werden, dass das Recht der Sozialen Arbeit zu dienen hat bei
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der Durchsetzung ihrer Anliegen, beim Wahrnehmen ihres Auftrags und bei
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ihrer Orientierung an Fachlichkeit. Auf der andern Seite ist Soziale Arbeit
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dem Sozialstaat verpflichtet, indem sie sich an den verfassungsrechtlichen
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Bestimmungen orientiert und ausgewählte Aufgaben des Sozialstaats in der
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Rechtsanwendung übernimmt (z. B. Durchsetzung von Ansprüchen
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Schwächeren gegenüber Dritten) wie auch in der Rechtsentwicklung (z. B.
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Einbringen von fachlich und wissenschaftlich begründeten Erkenntnissen
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über den Justizvollzug ins neue Strafrecht) (vgl. Schleicher 2009:21).
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Vor diesem Hintergrund soll in diesem Teilkapitel dargestellt werden, auf
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welche rechtlichen Grundlagen sich professionelles Handeln in der Sozialen
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Arbeit abstützt, und welche Gesetze und Verfassungsgrundsätze Vorgaben
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machen bzw. Leitlinien für das Handeln vorgeben. Dabei gibt es einen
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Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Schweiz wie auch einen, der
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die rechtlichen Verhältnisse in Deutschland beschreibt.
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4.2.1
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Grundlagen
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»Der Staat braucht die Soziale Arbeit, die Soziale Arbeit braucht den Staat
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und ist oft selbst staatliches Handeln« (Schwander 2009:23). Dieser
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Zusammenhang ist aus der Zielsetzung des Sozialstaats deutlich erkennbar.
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Der Sozialstaat verpflichtet sich, für soziale Gerechtigkeit als
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Chancengleichheit und sozialen Ausgleich auf der Grundlage der
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Menschenwürde zu sorgen, widerstreitende Interessen auszugleichen und
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erträgliche Lebensbedingungen zu schaffen, damit die Zielsetzung, soziale
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Sicherheit und Gerechtigkeit herzustellen, erreicht werden kann. Die neuere
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Sozialpolitik hat erkannt, dass zum Schutz vor den Folgen sozialer Risiken
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zunehmend soziale Dienstleistungen zu erbringen sind (vgl. ebd.:24 ff.).
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Allerdings sind davon »keine unmittelbaren Handlungsanweisungen, die
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durch Gerichte ohne zusätzliche gesetzliche Grundlage umgesetzt werden
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könnten« (Trenczek et al. 2008:83), abzuleiten, ebenso wenig kann ein
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Einzelner aus diesem Sozialstaatprinzip konkrete Leistungen für sich
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beanspruchen. Ähnlich dem Prinzip ›Hilfe zur Selbsthilfe‹ in der Sozialen
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Arbeit wird vom Nachrang- oder Subsidiaritätsprinzip gesprochen, das im
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Sinne eines aktivierenden Sozialstaates den einzelnen Bürger zur
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Übernahme von Eigenverantwortung fordert und ihn dazu befähigen soll.
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