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Auch wenn man sagen könnte, dass die erste Sozialarbeiterin aus Mitleid
handelte im Sinne einer mitfühlenden Wahrnehmung von Empathie oder
von »compassion« (Haker 2001:441), ist der Begriff Mitleid zu Recht oder
Unrecht in Verruf geraten, weil zwischen dem Mitleidenden und
Bemitleideten unmerklich eine hierarchisierende Distanz geschaffen
werden kann, die den Hilfeprozess eher lähmt, und weil der Begriff eher
eine Haltung der Defizitorientierung unterstützt. Lob-Hüdepohl schlägt als
Alternative den Begriff der Achtsamkeit vor, der den Blick trotz z. T. sehr
einschränkenden Ausstattungsproblemen auf die Ressourcen zu richten
hilft. Achtsamkeit verhindert, dass Sozialpädagoginnen Klienten nicht auf
das äußere Bild reduzieren (wie z. B. als Hilfebedürftige, als Abweichende),
sondern ermöglicht ihnen, offen zu sein für das, was Klienten auch
unerwartet einbringen, für ihre Versuche, für sie subjektiv sinnvolle
Lösungen anzustreben, auch wenn diese noch mehr von dem wegführen,
was Professionelle als sinnvoll erachten (vgl. 2007:142 f.).
Haltung der Anwaltlichkeit
Sozialarbeiterinnen stoßen immer wieder auf Situationen, in denen
Klienten noch nicht, vorübergehend, gar nicht oder nicht mehr in der Lage
sind, ihr Leben selbständig zu meistern. Dies erfordert zwar entsprechende
Unterstützungsleistungen, führt aber schnell zu einem Machtgefälle, weil
Professionelle in Lebenszusammenhänge eingreifen, manchmal gegen den
Willen ihrer Klienten bestimmen, stellvertretend für diese Menschen
Verantwortung übernehmen (müssen), oft auch zu deren Schutz. Brumlik
(2004) hat diese Thematik aufgegriffen und dafür den Begriff
advokatorische Ethik begründet. Darunter versteht er »ein System von
Aufforderungen in Bezug auf die Interessen von Menschen, die nicht dazu in
der Lage sind, diesen selbst nachzugehen, sowie jene Handlungen, zu denen
uns diese Unfähigkeit anderer verpflichtet« (2004:161). Da advokatorisches
Handeln immer auch die Selbstbestimmung von Menschen zum Ziel hat, ist
es an ein Mindestmaß an Zustimmung der fremdbestimmten Person
geknüpft.
4.1.6
Berufsethische Richtlinien
Der Deutsche Berufsverband für Sozial Arbeit e. V. (DBSH) wie auch der
Schweizerische Berufsverband AvenirSocial haben unterschiedliche
berufsethische Richtlinien entwickelt, die sich auf diejenigen des ISWF und
auf die internationalen Menschenrechte berufen ( Kap. 4.2.3). Diese
umfassen die ethischen und fachlichen Grundsätze und Pflichten von
Sozialarbeiterinnen und sind für die Mitglieder des Berufsverbandes
verbindlich. Da sie sich in der Ausgestaltung etwas unterscheiden, sollen sie
in Kurzform gesondert dargestellt werden.
Berufskodex Soziale Arbeit Schweiz