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Das dritte Prinzip der Zumutbarkeit, Angemessenheit oder
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Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne besagt, dass Maßnahmen nur
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getroffen werden können, wenn der damit verbundene Eingriff in das Leben
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eines Menschen weniger schwer wiegt als die in Frage stehenden
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öffentlichen Interessen. Das bedeutet, dass die Grenzen staatlichen
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Handelns durch Abwägung der in Betracht kommenden Interessen der
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Betroffenen und derer des Gemeinwesens zu ermitteln ist (vgl. Schwander
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2009:53 f.; Trenczek et al. 2008:78 f.). Professionelle der Sozialen Arbeit
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haben demnach ihr Eingriffshandeln dahingehend zu prüfen, ob die drei
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aufgeführten Prinzipien kumulativ erfüllt sind. Sollte dies nicht der Fall sein,
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kann kein diesbezüglicher Auftrag angenommen werden.
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Das Prinzip Treu und Glauben weist insofern Grundrechtscharakter auf,
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als Personen und damit in der Sozialen Arbeit alle Klienten Anspruch auf
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Vertrauensschutz haben. Sie dürfen sich auf behördliche Zusagen,
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Informationen und Verhalten verlassen können. Ebenso sind sie geschützt
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vor Rechtsmissbrauch und – dies scheint für das professionelle Handeln
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besonders bedeutsam – können sich dabei auf das Verbot des
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widersprüchlichen Verhaltens verlassen. Dieses verpflichtet
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Sozialarbeiterinnen dazu, konsequent und konsistent, also logisch,
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zusammenhängend zu handeln (vgl. Schwander 2009:55). Bei der
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Vorstellung des Konzepts Kooperative Prozessgestaltung wird dieser Punkt
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noch einmal spezifisch aufgegriffen werden ( Kap. 7.1).
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Gleichheitsgebot und Willkürverbot
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Als eine der wichtigsten Verfassungsgrundsätze gelten das
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Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot (vgl. Schwander 2009:56;
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Trenczek et al. 2008:80). Danach ist Gleiches nach Maßgabe seiner
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Gleichheit, Ungleiches nach Maßgabe seiner Ungleichheit zu behandeln.
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Sozialpädagogen haben demzufolge ihr Leistungsangebot grundsätzlich in
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gleicher Weise auszusprechen, bei Klienten, die für die Unterstützung sehr
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dankbar sind, wie auch bei Klientinnen, die sehr eigenwillig sind oder ihre
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Rechte aus den verschiedensten Gründen kaum kennen und für sich
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reklamieren. Für Einzelfälle, die nicht mit andern zu vergleichen sind, sind
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sehr individuelle Lösungen anzustreben, die die besonderen Verhältnisse,
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die Biografie des einzelnen Menschen und seine Versuche zur Übernahme
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von Selbstverantwortung entsprechend berücksichtigen. Trenczek et al.
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weisen darauf hin, dass das Grundgesetz bereits festgelegt hat, dass
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niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, Rasse, Sprache,
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Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner politischen und religiösen
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Ansichten benachteiligt oder bevorzugt werden darf (vgl. 2008:80). Das
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Willkürverbot richtet sich vor allem gegen die Verletzung von
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Gerechtigkeitserwartungen. Unterstützungsleistungen sind also immer
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darauf hin zu prüfen, ob sie für die Selbsthilfe unerlässlich und in diesem
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Sinne haltbar sind, sie dürfen nicht willkürlich angesetzt werden z. B. weil
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es einfacher erscheint und dadurch das Ziel schneller erreicht werden kann.
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Sozialdatenschutz
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