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Auch wenn man sagen könnte, dass die erste Sozialarbeiterin aus Mitleid
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handelte im Sinne einer mitfühlenden Wahrnehmung von Empathie oder
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von »compassion« (Haker 2001:441), ist der Begriff ›Mitleid‹ zu Recht oder
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Unrecht in Verruf geraten, weil zwischen dem Mitleidenden und
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Bemitleideten unmerklich eine hierarchisierende Distanz geschaffen
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werden kann, die den Hilfeprozess eher lähmt, und weil der Begriff eher
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eine Haltung der Defizitorientierung unterstützt. Lob-Hüdepohl schlägt als
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Alternative den Begriff der Achtsamkeit vor, der den Blick trotz z. T. sehr
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einschränkenden Ausstattungsproblemen auf die Ressourcen zu richten
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hilft. Achtsamkeit verhindert, dass Sozialpädagoginnen Klienten nicht auf
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das äußere Bild reduzieren (wie z. B. als Hilfebedürftige, als Abweichende),
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sondern ermöglicht ihnen, offen zu sein für das, was Klienten auch
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unerwartet einbringen, für ihre Versuche, für sie subjektiv sinnvolle
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Lösungen anzustreben, auch wenn diese noch mehr von dem wegführen,
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was Professionelle als sinnvoll erachten (vgl. 2007:142 f.).
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Haltung der Anwaltlichkeit
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Sozialarbeiterinnen stoßen immer wieder auf Situationen, in denen
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Klienten noch nicht, vorübergehend, gar nicht oder nicht mehr in der Lage
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sind, ihr Leben selbständig zu meistern. Dies erfordert zwar entsprechende
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Unterstützungsleistungen, führt aber schnell zu einem Machtgefälle, weil
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Professionelle in Lebenszusammenhänge eingreifen, manchmal gegen den
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Willen ihrer Klienten bestimmen, stellvertretend für diese Menschen
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Verantwortung übernehmen (müssen), oft auch zu deren Schutz. Brumlik
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(2004) hat diese Thematik aufgegriffen und dafür den Begriff
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›advokatorische Ethik‹ begründet. Darunter versteht er »ein System von
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Aufforderungen in Bezug auf die Interessen von Menschen, die nicht dazu in
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der Lage sind, diesen selbst nachzugehen, sowie jene Handlungen, zu denen
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uns diese Unfähigkeit anderer verpflichtet« (2004:161). Da advokatorisches
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Handeln immer auch die Selbstbestimmung von Menschen zum Ziel hat, ist
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es an ein Mindestmaß an Zustimmung der fremdbestimmten Person
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geknüpft.
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4.1.6
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Berufsethische Richtlinien
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Der Deutsche Berufsverband für Sozial Arbeit e. V. (DBSH) wie auch der
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Schweizerische Berufsverband ›AvenirSocial‹ haben unterschiedliche
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berufsethische Richtlinien entwickelt, die sich auf diejenigen des ISWF und
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auf die internationalen Menschenrechte berufen ( Kap. 4.2.3). Diese
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umfassen die ethischen und fachlichen Grundsätze und Pflichten von
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Sozialarbeiterinnen und sind für die Mitglieder des Berufsverbandes
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verbindlich. Da sie sich in der Ausgestaltung etwas unterscheiden, sollen sie
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in Kurzform gesondert dargestellt werden.
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Berufskodex Soziale Arbeit Schweiz
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