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sozialpolitischer Interventionen und andererseits – zumeist gleichzeitig –
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im Bereich der Beratung, Bildung und Begleitung. Nun folgt die
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professionelle Beratung und Begleitung allerdings einer anderen Logik und
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Rationalität als bürokratisches Handeln: Professionelles Handeln im
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Bereich der Beratung und Begleitung orientiert sich an der individuellen
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Problemlage und Lebenswelt und respektiert die Autonomie und
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Eigenwilligkeit der Lebenspraxis eines Klienten, und sie braucht Freiraum
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für flexible, individuelle Lösungen. Im Bereich der administrativrechtspflegerischen Praxis hingegen geht es um Norm sicherndes
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bürokratisches Rechtshandeln, das von einem hohen Grad an
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Standardisierung und Normierung gekennzeichnet ist und
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›Gleichbehandlung‹ zu gewährleisten hat. Sozialarbeiterinnen sind also zwei
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unterschiedlichen Handlungslogiken gleichzeitig unterworfen – was ein
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handlungslogisches Dilemma ergibt (vgl. Dewe/Otto 2011:1139; BeckerLenz/Müller 2009:66 f.).
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Doppeltes bzw. Triple-Mandat
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Eng verknüpft mit diesem strukturellen Widerspruch hinsichtlich
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Handlungslogik aufgrund der Einbindung in bürokratische Organisationen
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ist die Problematik der Loyalitätsverpflichtung der Professionellen der
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Sozialen Arbeit. Insbesondere in den 1970er Jahren wird die Funktion der
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Sozialen Arbeit und die Ambivalenz öffentlich organisierte Hilfe kritisch
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diskutiert: Diese kann demnach nicht nur als Hilfe verstanden, sondern
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muss zugleich auch als Kontrollmechanismus gegenüber den
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Hilfesuchenden begriffen werden. Die Professionellen der Sozialen Arbeit
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werden als Träger eines sog. ›doppelten Mandates‹ gesehen: Sie sind
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einerseits den Anliegen und Interessen der Hilfesuchenden verpflichtet,
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andererseits ihrem Auftraggeber, dem Staat bzw. der Kommune (vgl. u. a.
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Gängler 2011:609). Nun erwartet die Gesellschaft, welche definiert, welche
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Hilfe Soziale Arbeit leisten soll, zusammen mit dieser Hilfe auch eine
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Anpassung der Hilfeempfänger an die herrschenden Normen (z. B.
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Bereitschaft zur eigenen Existenzsicherung), und von den Professionellen
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der Sozialen Arbeit eine Kontrolle dieser Anpassung und gegebenenfalls
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eine Disziplinierung der Klientinnen. So sind die Professionellen der
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Sozialen Arbeit angehalten, »ein stets gefährdetes Gleichgewicht zwischen
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den Rechtsansprüchen, Bedürfnissen und Interessen der Klienten einerseits
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und den jeweils verfolgten sozialen Kontrollinteressen seitens öffentlicher
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Steuerungsagenturen andererseits aufrecht zu erhalten« (Böhnisch/Lösch
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1973:368). Professionelle der Sozialen Arbeit sind beiden Seiten verpflichtet:
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der Gesellschaft als Auftraggeber und den Klientinnen und ihrer
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Lebenswelt. Diese Loyalitätsbindung einerseits dem hilfesuchenden
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Individuum und andererseits der Gesellschaft gegenüber wird als
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widersprüchlich angesehen – Thiersch hat sie einmal als »kontrollierte
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Schizophrenie« bezeichnet (Thiersch 1986 zit. in Gängler 2011:620). Müller
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verweist auf die Notwendigkeit, dass Sozialarbeiterinnen ihre Kontroll- und
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Sanktionsfunktionen dem Klienten gegenüber transparent machen und die
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dadurch entstehende Begrenztheit des Hilfeangebots offenlegen (vgl.
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1991:119). Einzig Oevermann sieht in dieser doppelten Loyalitätsbindung
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ein grundsätzliches Professionalisierungshindernis: Wenn die beiden
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unterschiedlichen und sich widersprechenden Funktionsfokusse
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