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Im Bereich von rechtlichen Verfahren sind für das professionelle Handeln
im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör u. a. nach Trenczek et al. (vgl.
2008:327) folgende Aspekte sehr wichtig, die sich an
verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsätzen orientieren. Klientinnen der
Sozialen Arbeit haben Anrecht auf Akteneinsicht, das Recht, sich vertreten
und verbeiständen zu lassen, wie auch den Anspruch auf einen Entscheid
einer zuständigen und richtig zusammengesetzten Behörde sowie dessen
Begründung. Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich auf »jede schriftliche
oder elektronische Aufzeichnung, welche geeignet ist, der Behörde oder
dem Gericht als Grundlage des Entscheids zu dienen« (Müller 1999:528).
Dies setzt voraus, dass Akten geführt werden, d. h., Klientinnen der Sozialen
Arbeit dürfen erwarten, dass in den Akten festgehalten wird, was
wesentlich zum Unterstützungsprozess gehört ( Kap. 13.5). Die
Begründung soll Transparenz schaffen über die Auseinandersetzung der
Behörde mit den Anliegen der Beteiligten wie auch die Legitimität einer
Entscheidung herleiten (vgl. Schwander 2009:67 f.). Die Bedeutung für das
alltägliche sozialarbeiterische Handeln zeigt sich in der Pflicht des
sorgfältigen Verfassens von Berichten zuhanden bestimmter Behörden, weil
die dargelegten Ausführungen jederzeit angefochten werden können.
4.2.3
Menschenrechte
Obwohl die gemäß der UN-Charta 1948 verabschiedeten Menschenrechte
heute fast weltweit gelten, sind Menschenrechte nicht gleich
Menschenrechte. Dies hat sich bei verschiedenen Kriegen in den letzten
Jahren gezeigt, in denen Menschenrechte gegen Menschenrechte gesetzt
wurden. Sie verstehen sich nach Narr weder normativ noch von selbst (vgl.
2005:1186 f.). Es gilt über sie nachzudenken, ihren Begriff zu klären und
einen Maßstab für Menschenrechte zu entwickeln. Wichtig scheint es, davon
auszugehen, dass Menschenrechte die Rechte jedes einzelnen Menschen
fokussieren. Sie sind nur innerhalb ihrer Geschichte und ihrer kollektiven
Kultur zu verstehen. Sollen sie konkret werden, sind sie in Verbindung zu
setzen mit den gegebenen gesellschaftlichen Verhältnissen. Dabei ist zu
prüfen, wie die Versprechen nach Freiheit, Gleichheit und
Geschwisterlichkeit von den materiellen Bedingungen, Ressourcen, Formen
politischer Mitbestimmung und kultureller Orientierungsmuster einer
Gesellschaft unterstützt werden (vgl. ebd.:1191). Die allgemeine
Menschenrechtserklärung hat zwar nur empfehlenden Charakter, aber
trotzdem rechtliche, politische und moralische Bedeutung, was sich u. a. in
der Ausgestaltung des Sozialwesens zeigt.
Die IFSW hat anlässlich ihres General Meeting im Juli 2000 in Kanada die
Wertebasis der Profession hinsichtlich Menschenrechte wie folgt definiert:
»Soziale Arbeit basiert auf humanitären und demokratischen Idealen, und
diese Werte resultieren aus dem Respekt vor der Gleichheit und Würde aller
Menschen. (…) Menschenrechte und soziale Gerechtigkeit dienen als
Motivation für sozialarbeiterisches Handeln.«
Menschenrechte in der Schweiz